TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W257 2146823-1

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W257 2146823-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Mag. Frühwirth, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung öffentlicher Verhandlungen am 02.03.2018 und am 20.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

W257 2146823-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Mag. Frühwirth, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung öffentlicher Verhandlungen am 02.03.2018 und am 20.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, individuelle Verfolgungsgefahr, Intensität,
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,
Sicherheitslage, Versorgungslage, westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2146823.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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