TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W215 2117628-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §16 Abs1

Spruch

W215 2117628-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.09.2012, Zahl 345028401-1556095, gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag von XXXXvom 28.09.2012 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.

II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXXgemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mit

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in den Herkunftsstaat Republik Usbekistan zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

A) zu den ersten drei Asylverfahren des Beschwerdeführers:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2005 seinen ersten Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.01.2007, Zahl 05 12.517-BAW, den ersten Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan für zulässig und verfügte gemäß

§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2007, Zahl 309.660-1/12E-XIX/61/07, gemäß

§ 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.

2. Danach blieb der Beschwerdeführer illegal Bundesgebiet und stellte am 07.05.2007 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 03.07.2007, Zahl 07 04.276, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2007, Zahl 309.660-2/3Z-XIX/61/07, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet.

Zwischenzeitlich wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2007, Zahl 309.660-1/12E-XIX/61/07, erhobenen Beschwerde im ersten Asylverfahren vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.01.2009, Zahl 2007/19/0375, abgelehnt.

Mit Erkenntnis vom 05.03.2009, Zahl D5 309660-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die (noch als Berufung eingebrachte) Beschwerde des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007, Zahl 07 04.276, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet ab.

3. Der Beschwerdeführer blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet uns stellte am 23.03.2009 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.04.2009,

Zahl 09 03.541 EAST-Ost, den dritten Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, Zahl D5 309660-3/2009/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

4. Während seines nach wie vor illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 29.04.2009 in Bezug auf seinen ersten Asylantrag einen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Der Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.09.2009, Zahl D5 309660-4/2009/2E, gemäß

§ 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B) zum gegenständlichen vierten Asylverfahren des Beschwerdeführers:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach neuerlicher illegaler Einreise am 28.09.2012, diesmal gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin XXXX, einen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 01.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich mit Unterstützung von Rückkehrhilfe im Oktober 2011 verlassen und sich bis Ende April 2012 in der Republik Usbekistan aufgehalten habe. Er habe Probleme mit der Polizei bekommen, weil sie ihn immer wieder gefragt hätten, weshalb er in Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei eine Woche eingesperrt und geschlagen worden, ehe ihn sein Vater um 10.000 Dollar freigekauft habe. Die Polizei habe die Zahlung von weiteren 10.000 Dollar binnen drei Monaten gefordert, widrigenfalls sie den Beschwerdeführer umbringen würden. Er habe sich deshalb beschlossen, seine Heimat zu verlassen.

Mit Schreiben vom 28.08.2015 erhoben der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und führten aus, dass sie am 01.10.2012 einen Asylantrag gestellt hätten und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seither keine Entscheidung getroffen habe.

2. Mit Schreiben vom 20.11.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgerecht erfolgen könne. Die Beschwerdevorlage langte am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, wobei sich das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Vorfeld für die Verhandlung entschuldigt hatte. Es erschien der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter und gab an, dass seine (frühere) Ehefrau XXXX vor etwa zwei Jahren freiwillig in die Republik Usbekistan zurückgekehrt sei. Vorgelegt wurde die Kopie einer usbekischen Scheidungsurkunde, wonach die Ehe am XXXX in der Republik Usbekistan geschieden wurde. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen sowie zum Ausreisezeitpunkt und seiner Fluchtroute. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde die Verhandlung vertagt und für den 19.09.2016 ein neuerlicher Verhandlungstermin anberaumt.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren der ehemaligen Ehefrau XXXX wurde in Folge mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2016, Zahl W215 2117629-1/5E, gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.

Zu der am 19.09.2016 fortgesetzten Verhandlung erschien der Beschwerdeführer ohne seinen Vertreter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich im Vorfeld für die Verhandlung entschuldigt. Auf Befragung machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen Lebensumständen und führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er von Terroristen aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Nachdem er sich geweigert habe, sei er von diesen verfolgt worden und habe daraufhin die Polizei informiert. Sie hätten dem Beschwerdeführer allerdings nicht geglaubt, ihn eingesperrt und 20.000 Euro für seine Entlassung verlangt. Der Onkel seiner damaligen Frau habe den Beschwerdeführer daraufhin um 10.000 Euro freigekauft und der Beschwerdeführer habe versprochen, die übrigen 10.000 Euro später zu bezahlen. Er habe aber überlegt, dass er keine Chance bei der Polizei habe und von dieser keine Unterstützung bekomme. Nach zwei bis drei Monaten, in denen er an verschiedenen Orten gelebt habe, sei der Beschwerdeführer ausgereist.

Am 07.04.2017 begleitete der Beschwerdeführer die usbekische Asylwerberin XXXX, deren Beschwerdeverfahren zur Zahl W215 2117628-1 sowie die Beschwerdeverfahren ihrer beiden minderjährigen Töchter XXXX, und XXXX, zu den Zahlen W215 2119947-1 und W215 2140552-1, ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, zur deren öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Nachfrage der zuständigen Richterin, sie erkannte den Beschwerdeführer der vor dem Saal wartete wieder, gaben der Beschwerdeführer und Frau XXXX bekannt, dass sie nach muslimischem Brauch miteinander verheiratet seien und brachten neu vor, dass der Beschwerdeführer der Vater der jüngeren Tochter XXXXsei. Aufgrund des Familienbezuges wurde vorgeschlagen, die Verfahren zusammenzuführen und für die Familie eine gemeinsame Verhandlung anzuberaumen.

Die für den 08.06.2017 vorgesehene mündliche Verhandlung konnte aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin nicht durchgeführt werden. Am 28.06.2017 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, die aufgrund des Wechsels von Vollmachtverhältnissen vertagt werden musste. Die Verhandlung am 24.07.2017 konnte aufgrund eines Notfalls in der Familie der Dolmetscherin abermals nicht stattfinden.

Schließlich wurde am 01.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Begleitung ihres Vertreters erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich im Vorfeld für die Verhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer machte auf Befragen weitere Angaben zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Familien- und Privatleben. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Mit Schreiben vom 11.05.2018 teilte IOM (International Organization for Migration) mit, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX und seinen Töchtern XXXX und XXXX am 08.05.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte auch im vierten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch, er spricht darüber hinaus auch Russisch.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 15.08.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2007, Zahl 05 12.517-BAW, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2007, Zahl 309.660-1/12E-XIX/61/07, abgewiesen und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.01.2009, Zahl 2007/19/0375, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer blieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 07.05.2007 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007, Zahl 07 04.276, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Nach Erhebung einer Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2007, Zahl 309.660-2/3Z-XIX/61/07, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.03.2009, Zahl D5 309660-2/2008/4E, wurde die (noch als Berufung eingebrachte) Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Danach blieb der Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 23.03.2009 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zahl 09 03.541 EAST-OST, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.05.2009, Zahl D5 309660-3/2009/2E, als unbegründet abgewiesen.

Am 29.04.2009 stellte der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen ersten Asylantrag einen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, der mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 14.09.2009, Zahl D5 309660-4/2009/2E, als verspätet zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer verließ daraufhin das österreichische Bundesgebiet und heiratete in Usbekistan standesamtlich am XXXX die usbekische Staatsangehörige XXXX. In der Folge reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin erneut illegal nach Österreich ein und stellte am 28.09.2012 seinen nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schreiben vom 28.08.2015 erhoben der Beschwerdeführer und seine damalige Ehegattin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Beschwerden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte daraufhin die Akte mit Schreiben 20.11.2015 vor und teilte mit, dass Erledigungen in den vorliegenden Fällen nicht fristgerecht erfolgen können. Die Beschwerdevorlagen langte am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Während des laufenden Verfahrens verließ die damalige Ehegattin XXXX freiwillig das österreichische Bundesgebiet und ließ sich am XXXX in der Republik Usbekistan vom Beschwerdeführer standesamtlich scheiden. Der Beschwerdeführer hat mit ihr einen am XXXX geborenen Sohn, der sich mit seiner damalige Ehegattin XXXX in der Republik Usbekistan aufhält. Das Säumnisbeschwerdeverfahren der ehemaligen EhegattinXXXX wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2016, Zahl W215 2117629-1/5E, gemäß

§ 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.

Der Beschwerdeführer lernte während seines vierten Asylverfahrens in Österreich über das Internet die usbekische Staatsangehörige XXXX kennen, die imXXXX illegal nach Österreich einreiste. Der Beschwerdeführer hat mir ihr zwei in Österreich geborene Töchter XXXX, undXXXX. Die Beschwerdeverfahren der Lebensgefährtin und der beiden jüngsten Kinder des Beschwerdeführers sind zu den Zahlen W215 2119948-1, W215 2119947-1 und W215 2140552-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und ihre Beschwerden werden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden jüngsten Kindern am 08.05.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Republik Usbekistan aus.

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein wird.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er nimmt nach Bedarf Tabletten gegen hohen Blutdruck ein.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre die Grundschule und arbeitete danach ca. vier bis fünf Jahre als XXXX in der Republik Usbekistan. Anschließend war er ein Jahr arbeitslos und reiste schließlich im Jahr 2005 zum ersten Mal illegal nach Österreich. Er lebte von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 in seinem Elternhaus in der Republik Usbekistan und kehrte im Jahr 2011 nach drei negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich dorthin zurück, ehe er im Jahr 2012 erneut illegal in Österreich einreiste. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Republik Usbekistan, weiters halten sich sein minderjähriger Sohn aus erster Ehe, seine Schwester, drei Tanten, ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen in der Republik Usbekistan auf. Darüber hinaus leben auch die Eltern seiner Lebensgefährtin sowie deren Bruder und weitere Verwandte in der Republik Usbekistan. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers besuchte neun Jahre die Grundschule in der Republik Usbekistan unterstützte anschließend ihre Mutter bei der Hausarbeit und war im Jahr 2014 einige Monate als XXXX tätig. Der Lebensunterhalt der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen von deren Eltern bestritten und sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Rückkehr im Mai 2018 zumindest für die Anfangszeit erneut bei seinen Eltern oder gemeinsam mit seiner Familie auch bei den Eltern seiner Lebensgefährtin Unterkunft gefunden hat. Die Existenz des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie ist nach seiner Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert; er ist im Wesentlichen gesund, arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung, zudem haben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin ein weitreichendes soziales Netz in der Republik Usbekistan. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ihre Familienangehörigen sie beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden.

4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hielt sich seit seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2012 bis zu seiner freiwilligen Heimkehr am 08.05.2018 durchgehend in Österreich auf, verfügte aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des vierten Asylverfahrens und musste sich somit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der Beschwerdeführer betrieb nach seiner wiederholten illegalen Einreise in das Bundesgebiet eine eigene Reinigungsfirma und bezog aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit monatlich ca. 500 bis 800 Euro. Nach Auflösung der Reinigungsfirma lebte er von 02.12.2016 bis 08.05.2018 von der Grundversorgung des österreichischen Staates. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs und meldete sich für die B1-Deutschprüfung an, bestand diese allerdings nicht. In den mündlichen Verhandlungen zeigte sich, dass der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch sprach.

In Österreich halten und hielten sich - abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinen beiden jüngsten Kindern, mit denen er gemeinsam das Bundesgebiet verließ und deren Verfahren mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zeit- und inhaltsgleich entschieden werden - keine Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich Kontakt zu anderen usbekischen Familien, wobei untereinander Russisch und Usbekisch gesprochen wurde. Allfällige Freundschaften wurden jedoch erst zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. In seiner Freizeit betrieb der Beschwerdeführer Fitnesstraining im Studio, betete und half ehrenamtlich in einer Moschee als Koch aus.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Allgemein

Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32,05 Millionen (Stand 2017); in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick April 2018).

Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km². Das Land erstreckt sich über 930 km von Nord nach Süd und über 1 425 km von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6 221 km (LIP Überblick Juni 2018).

Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik April 2018).

In Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und sieben weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 18 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 11). Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik April 2018).

1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand März 2017, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Die Lage in Usbekistan ist ruhig. Es ist aber weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die usbekischen Sicherheitsbehörden erhalten ein System intensiver Sicherheitskontrollen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Städten aufrecht. Reisende in die Region Surhandariya (Grenzgebiet Afghanistan/Tadschikistan) werden gesondert registriert. Bei Verschärfung der Sicherheitslage ist mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Generell wird in allen usbekischen Grenzgebieten zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten. Von nicht notwendigen Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge, wird abgeraten. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Auch bei einem versehentlichen Überschreiten der grünen Grenze aus den Nachbarstaaten nach Usbekistan oder einem Betreten eines nicht immer kenntlich gemachten Sperrgebiets ist mit konsequenter Strafverfolgung durch die Behörden zu rechnen. Es ist nicht ratsam, sich ohne ortskundige Begleitung zu Fuß in unbekanntem Gelände zu bewegen (AA Reise- und Sicherheitshinweise 25.07.2018).

Der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit, Ichtijor Abdullojew, und der Vorsitzende des Staatskomitees für nationale Sicherheit Tadschikistans, Sajmumin Jatimow, erörterten bei einem Treffen am 12.06.2018 in Duschanbe Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus und internationale Verbrechen und unterzeichneten eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit. Am 20.06.2018 empfing Außenminister Kamilow den Berater des afghanischen Präsidenten für Fragen der nationalen Sicherheit, Mohammad Hanif Atmar, zu Gesprächen über die aktuelle Lage in Afghanistan und Fragen der bilateralen Zusammenarbeit (ZA 29.06.2018).

Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag Juni 2018).

Es besteht ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Für Surchandarja einschließlich Termez im Südosten des Landes ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, bei Verschärfung der Sicherheitssituation muss mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechnet werden. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Von Reisen in das Ferghana-Tal wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) besteht im Rest des Landes. Es herrscht landesweit eine latente Gefahr von Terroranschlägen durch extremistisch orientierte islamistische Gruppen. Mit verschärften Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen ist insbesondere in Taschkent, Buchara und Samarkand zu rechnen. Es wird insgesamt zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit geraten. Demonstrationen jeder Art sollten generell gemieden werden. In Taschkent sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt und nachts keine Fußwege unternommen werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Dokumente sollten fotokopiert werden, obwohl manchmal die Vorlage des Original-Reisepasses erforderlich sein kann. Vor der Nutzung privater Taxis wird wegen der Gefahr von Raubüberfällen gewarnt (BMEIA 25.07.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 25.07.2018, Stand 25.07.2018,

hhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018,

https://www.liportal.de/usbekistan/alltag

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf

BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Usbekistan, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 02.03.2018, Stand 25.07.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan)

Justiz

Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Der Präsident ernannte alle Richter für eine verlängerbare Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichts muss vom Parlament bestätigt werden; dieses entspricht im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten (USDOS 20.04.2018).

Laut Verfassung der Republik Usbekistan ist die Gerichtsbarkeit von der Exekutive getrennt und unabhängig. Tatsächlich ist sie jedoch hochgradig korrupt und der Exekutive "unterworfen". Das gilt sowohl für die Strafgerichte (die nach dem Strafgesetzbuch entscheiden), als auch für die Zivilgerichte (die nach dem bürgerlichen Gesetzbuch entscheiden). Zusätzlich sieht sich die Justiz mit erheblichen Qualitätsmängeln konfrontiert. Anwälte zögern meist politisch heikle Fälle zu übernehmen und vertreten Staatsbürger nicht, wenn sie Beschwerden gegen staatliche Strukturen oder wegen Machtmissbrauchs von Staatsbediensteten einbringen. Obwohl Bürgerrechte in der Verfassung garantiert sind, werden diese stark eingeschränkt und deren Einhaltung von Strafverfolgungsbehörden und der Justiz unzureichend gesichert (BTI 2018).

Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA Innenpolitik April 2018).

Die Justiz in Usbekistan ist nicht unabhängig. Sie unterwirft sich den formellen und informellen Anordnungen der Exekutive, Korruption ist weit verbreitet. Nach heftiger Kritik von Präsident Mirziyojew gaben usbekische Richter eine öffentliche Erklärung ab, in der sie versprachen, dass "kritische Analysen, strikte Disziplin und persönliche Verantwortung die täglichen Maßstäbe und Hauptkriterien ihrer Arbeit sein werden". Entgegen dieser guten Absichten indiziert der Gehorsam von Richter gegenüber dem Präsidenten das Fehlen der Gewaltenteilung. Dennoch, es gab es im Jahr 2017 eine Anzahl formaler Änderung, die auf die Absicht hindeuten, die Personalausstattung und Strukturen des Justizsystems zu überarbeiten. Im Jahr 2017 startete eine Reihe reformatorischer Maßnahmen in der Justiz. Durch Verfassungs- und Gesetzesänderungen wurde der Oberste Justizrat der Republik Usbekistan eingerichtet, das Oberste Gericht und Wirtschaftsgerichte höherer Instanz wurden zusammengelegt und Verwaltungsgerichte geschaffen. Die Bestellung von Richtern wurde geändert. Zunächst erfolgt eine Bestellung für fünf Jahre und danach für die reguläre Dauer von zehn Jahren, mit unbeschränkter Anzahl von Wiederbestellungen. Eine Altersbeschränkung von 65 Jahren wurde für Stadt,- Bezirks- und Regionalrichter festgelegt, 70 Jahre für Richter des Obersten Gerichts. Die Änderungen betrafen auch den Kompetenzübergang von Staatsanwälten auf Richter in den Bereichen der Anordnung von Exhumierungen, Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie ähnlicher Bereiche, die Grundrechte betreffen (FH 11.04.2018).

Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 20.04.2018).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine ambitionierte Handlungsstrategie 2017 bis 2021, die unter anderem Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA Innenpolitik April 2018).

Am 13.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein Dekret über Maßnahmen zur radikalen Verbesserung der Arbeit der Justiz und der Implementierung der staatlichen Rechtspolitik. Der ehemalige Geheimdienstchef und jetzige Berater der Präsidenten Inojatow wurde gemeinsam mit Premier Aripow und Justizminister Ruslanbek Dawletow mit der Beaufsichtigung der Reformen im Justizsystem beauftragt (ZA 27.04.2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/

FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, Usbekistan, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/uzbekistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826)

Sicherheitsbehörden

Die Regierung ermächtigt drei verschiedene Einheiten kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewaltverbrechen wie Mord sowie Korruption durch Beamte und Machtmissbrauch. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Das Innenministerium ist offiziell mit Ermittlungen und Disziplinierung von Behördenmitarbeitern beauftragt, die beschuldigt werden Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. In der Praxis gibt es jedoch keinen Fall von Disziplinierung (USDOS 20.04.2018).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Folter/unmenschliche Behandlung

Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigte Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von zwölf auf sieben Monate und der Dauer der vorläufigen Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden (RFE 30.03.2017)

Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA Innenpolitik April 2018).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Es gibt mehrere Berichte, wonach die Regierung oder deren Vertreter willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, unter anderem auch durch Anwendung von Folter (USDOS 20.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigt Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von 12 auf 7 Monate und der vorläufige Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden, 30.03.3017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-mirziyaev-softening-punishment-crimes-legislation/28400115.html

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Religion

Die Verfassung sieht die Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie die Trennung von Staat und Religion (USDOS 29.05.2018).

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA Innenpolitik April 2018).

Ca. 89% der usbekischen Bevölkerung sind Muslime (meist sunnitischer Islam, örtlich schiitische Minderheiten). Der Islam ist in Usbekistan wieder sichtbar geworden, inoffizielle islamistische Strömungen werden von der usbekischen Regierung jedoch entschieden verfolgt, auch im Ausland. Nach den Terroranschlägen in Istanbul, St. Petersburg, Stockholm und vor kurzem in New York, für welche sich ethnische Usbeken aus Zentralasien und Usbeken aus Usbekistan verantwortlich zeichnen, wird darüber diskutiert, worin die Ursachen zu suchen sind: in der aussichtslosen politischen und wirtschaftlichen Situation ihres Heimatlandes, welche einen Nährboden für Islamismus und Radikalismus bildet, und/oder in der jeweiligen Aufnahmegesellschaft, denn die Radikalisierung findet erst fernab der Heimat statt (LIP Gesellschaft Juni 2018).

(USDOS, United States Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom, Usbekistan, 29.05.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/sca/281040.htm

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft)

Korruption

Im Dezember 2016 verabschiedete des Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht ein höheres Strafmaß für behördliche Korruption vor. Trotz einiger Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruption in hochrangigen Kreisen bleibt Korruption endemisch und Beamte, die häufig in korrupte Praktiken verwickelt waren, straffrei (USDOS 20.04.2018).

Der Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, wurde aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt (RFE 26.04.2017).

Im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International lag die Republik Usbekistan auf Platz 156 von 176 bewerteten Ländern (TI Index 2016). Im Index 2017 auf Platz 157 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2017).

Es gab eine Reihe von Fällen, in denen Amtsinhaber niedriger Hierarchieebenen verhaftet und als eine Art "Bauernopfer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Anklagen sind jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch zeigen sie eine entschlossene Anti-Korruptions-Politik der usbekischen Regierung, oder der Strafverfolgungsbehörden (BTI 2018)

Die usbekische Polizei nahm am 03.04.2018 hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führte Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wurde (RFE 03.04.2018).

Am 12.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew eine Anordnung über einschneidende Zollreformen, die eine Annäherung an die international üblichen Bestimmungen vorsehen und Unternehmern und Touristen Erleichterungen bringen sollen. In dem Dokument werden auch Korruption und Machtmissbrauch der Zöllner kritisiert und ihre juristische Verfolgung angemahnt (ZA 27.04.2018).

Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird eine neue Abteilung für den Kampf gegen Wirtschaftsverbrechen geschaffen (ZA 29.06.2018).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Kiew, Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt, 26.04.2017,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-karimov-nephew-house-arrest-ukraine/28452937.html

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/country/UZB

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Polizei nimmt hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führt Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wird, 03.04.2018, https://www.rferl.org/a/former-uzbek-deputy-security-service-chief-detained-purge/29142457.html

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/country/UZB

BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Auch das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte, das bei Parlament angesiedelt ist, hat die Befugnis Vorfälle zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen haben allerdings keine Bindungswirkung (USDOS 20.04.2018).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Usbekistan, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277299.htm)

Menschenrechte

Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber (AA Innenpolitik April 2018).

Es wurden mehrere politische Gefangene freigelassen; Verwaltungsbehörden nahmen 16.000 Personen von der "schwarzen Liste von möglichen religiösen ExtremistInnen" (RFE 20.10.2017).

Usbekistan hat trotz der staatlichen Verfolgung eine sehr couragierte Menschenrechtszene: Uzbek German Forum for Human Rights, Ezgulik, Freedom House (geschlossen am 13.01.2006), Human Rights Society of Uzbekistan, Mazlum, Mothers Against the Death Penalty and Torture (ausgezeichnet mit dem Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis 2005), Working Expert Group Uzbekistan u.a. (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Im Mai 2017 besuchte der VN (Vereinte Nationen)-Hochkommissar für Menschenrechte, Herr Zeid Ra'ad Al Hussein, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines VN (Vereinte Nationen)-Hochkommissars für Menschenrechte, seit OHCHR 1993 gegründet wurde, zwei Jahre nach der Unabhängigkeit Usbekistans und ein Jahr nach Usbekistans Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA Innenpolitik April 2018).

Präsident Mirsijojew unterzeichnete ein Dekret, das den Namen des nationalen Geheimdienstes ändert und den "Schutz der Menschenrechte" zu dessen Pflichten hinzufügt (RFE 15.03.2018).

Justizminister Ruslanbek Dawletow äußert auf der 37. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates in Genf erstmals in der Geschichte des unabhängigen Usbekistan den Wunsch seines Landes, Mitglied des Rates zu werden (ZA 29.03.2018)

Nach 2008 und 2013 wird Usbekistan im Mai 2018 zum dritten Mal im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review, UPR [Universal Periodic Review]) des VN (Vereinte Nationen)-Menschenrechtsrats hinsichtlich seiner Menschenrechtssituation überprüft (AA Innenpolitik April 2018).

Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle. Die Abhängigkeit vom Baumwollexport (ein Drittel der Deviseneinnahmen) und der hohe Bedarf an Arbeitskräften für die Baumwollernte führen dazu, dass jedes Jahr im Herbst Kinder, Jugendliche, Studenten und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter teilweise unmenschlichen Bedingungen wochenlang Baumwolle pflücken müssen ohne dafür adäquat bezahlt zu werden (LIP Wirtschaft Juni 2018).

Bei einem Treffen von Vertretern des Ministeriums für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen, der Weltbank und von HRW sowie mehreren usbekischen Menschenrechtlern wurde am 13.11.2017 über Maßnahmen zur Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit in der Baumwollernte beraten (ZA 24.11.2017).

Die Regierung gab am 11.05.2018 ein Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte (RFE 11.05.2018).

Der usbekische Präsident begnadigt 173 Häftlinge und verringert Haftstrafen für einige andere am Vorabend der Feierlichkeiten zum Ende des Fastenmonats Ramadan (RFE 13.06.2018).

Die wichtigsten Medien sind der staatliche usbekische Rundfunk und staatliches usbekisches Fernsehen (teilweise russischsprachige Sendungen [AA Überblick April 2018]).

Die in der Verfassung vom 08.12.1992 postulierten Werte wie Rede-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, aber auch politischer Pluralismus werden in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung beschränkt diese Rechte für alle Medien, inklusive Onlinemedien. Die Regierung beschränkt sowohl offiziell, als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren, oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren. Unabhängige Medien können nicht frei agieren, da der Staat die Medienberichterstattung umfassend kontrolliert. Journalisten und leitende Redakteure staatlicher Medieneinrichtungen berichten, dass zu den Aufgaben einiger Beamten auch Zensur gehört. In der Verfassung und den Gesetzen ist die Versammlungsfreiheit verankert, diese wird allerdings oft von der Regierung eingeschränkt. Auch die gesetzlich vorgesehene Vereinsfreiheit wird von der Regierung laufend beschränkt (USDOS 20.04.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 119, 24.11.2017,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen119.pdf

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Regierung gibt Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte, 11.05.2018,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-takes-step-to-eradicate-forced-labor/29220945.html

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Mirsijojew unterzeichnet Dekret, das Namen des nationalen Geheimdienstes ändert und "Schutz der Menschenrechte" zu seinen Pflichten hinzufügt, 15.03.2018,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-securty-service-name-changed-mirziyoev/29101640.html

RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Mehrere politische Gefangene freigelassen; Verwaltungsbehörden nehmen 16.000 Personen von der "schwarzen Liste von möglichen religiösen ExtremistInnen", 20.10.2017,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-thaw-prison-releases-mirziyoev-human-rights/28806562.html

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 123, 29.03.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen123.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, ht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten