Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W167 2107144-3/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Niederösterreich in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die SVA über den Antrag des Beschwerdeführers - unter Anführung der gesetzlichen Grundlagen und von Erkenntnissen des VwGH betreffend Verfahren des Beschwerdeführers - fest, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2014 zur Entrichtung der angeführten monatlichen Beiträge im Zeitraum 01.05.2008 bis 31.08.2008 in der Selbstständigenvorsorge (I.1.) und zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung (I.2.) sowie Verzugszinsen (I.3.), Nebengebühren (I.4.) und einen monatlichen Beitrag in der Unfallversicherung im Zeitraum 01.05.2008 bis 31.08.2008 (I.5.) verpflichtet ist. Weiter wurde vom Beschwerdeführer geschuldeten rückständigen Beiträge in der Pensions-, Kranken-, Unfallversicherung, Beitrag zur Zusatzversicherung, Beitrag zur Selbstständigenvorsorge, Verzugszinsen und Nebengebühren (II.) festgestellt. Weiters stellte die SVA die monatlichen Beiträge für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2017 in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung fest und dass die Beiträge für 2007 vollständig bezahlt wurden (III.1.). Die im Zeitraum von 28.02.2007 bis 28.02.2009 angefallenen Kostenanteile in der Höhe von insgesamt EUR 282,58 wurden festgestellt sowie, dass diese wurden vom Beschwerdeführer vollständig bezahlt wurden (III.2.).
2. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer die Spruchpunkte I und II des Bescheides mit näheren Ausführungen, allerdings auch die Gesamtsumme der Vorschreibung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bis zum 08.02.2011 eingelangten Zahlungen am 26.07.2014 verpflichtet ist, für den Zeitraum 01.05.2008 bis 31.08.2008 rückständige Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Beiträge zur Unfallversicherung, Zusatzversicherung in der Krankenversicherung und Selbstständigenvorsorge im Ausmaß von EUR 3.664,71 zu bezahlen (1.), die Zahlungspflicht für bis zum 26.07.2014 angefallene Verzugszinsen in der Höhe von EUR 1.070,60 und für Nebengebühren in der Höhe von EUR 1 (3.), für die Dauer des weiteren Zahlungsverzugs besteht ab dem 27.07.2014 die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auf Basis des Kapitals von EUR 3.664,71 (3.) und den Betrag von EUR 4.878,62 ist bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen auf das bekannt gegebenen Konto einzuzahlen. Die Beschwerdevorentscheidung ändert den ursprünglichen Bescheid insoweit ab, als über die Zahlungspflicht zum Zeitpunkt 26.07.2014 abgesprochen wird.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in dem er ein ergänzendes Vorbringen sowohl in rechtlicher Hinsicht also auch betreffend die Berechnung erstattete.
5. Die SVA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beschwerdegegenständlicher Zeitraum für die Feststellung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zur Unfallversicherung, Zusatzversicherung in der Krankenversicherung und Selbstständigenvorsorge ist 01.05.2008 bis 31.08.2008.
1.2. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung, die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2006 und die Verpflichtung zur monatlichen Entrichtung bestimmter Beiträge wurden rechtskräftig festgestellt. Die monatlichen Beitragsgrundlagen in der sowie die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2008 wurden rechtskräftig festgestellt.
1.3. Mit Schreiben vom 07.11.2015 meldete der Beschwerdeführer Richtigstellung seiner Ruhendmeldung vom 08.08.2008 betreffend die Gewerbeberechtigung für "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" (damals mit sofortiger Wirkung) mit Wirkung vom 15.08.2008 für die Beendigung der Kranken- und Unfallversicherung und mit Wirkung vom 30.04.2008 für die Pensionsversicherung. Er brachte weiters vor, seine gewerbliche Tätigkeit mit 30.04.2008 eingestellt zu haben.
1.4. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine Aufschlüsselung der Berechnung der in Spruchpunkt 4. vorgeschriebenen Summe in Form einer Gegenüberstellung der geltend gemachten Beitragsforderungen seit dem Jahr 2006 und den Gutschriften (Gutschriften und Zahlungen).
1.5. Im Verwaltungsakt ist eine umfangreiche Korrespondenz der SVA mit dem Beschwerdeführer in der Beschwerdesache insbesondere auch im Hinblick auf den Rückstandsausweis vom XXXX sowie die Exekutionsbewilligung XXXX dokumentiert. Die SVA hat dem Beschwerdeführer laufend Kontoauszüge mit der offenen Schuld aus Vorquartalen übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. Der Zeitraum ergibt sich aus den angefochtenen Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung.
Zu 1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom XXXX, wurden die angeführten Feststellungen betreffend das Jahr 2006 getroffen. Hinsichtlich der Pflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG wies der VwGH am 11.06.2012, 2009/08/0121, die Beschwerde zurück, im Übrigen wies er die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Bescheid des BMASK vom XXXX, wurde die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2008 festgestellt (I.) sowie die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2008 (II.). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die dem Spruchpunkt II entsprechenden Beiträge für die Monate Mai bis einschließlich August 2008 zu entrichten. Das BMASK hat den seinerzeitigen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom XXXX, abgelehnt und der VwGH die dagegen erhobene Revision am XXXX abgewiesen. Der Antrag auf amtswegige Nichtigerklärung des Bescheids vom XXXX wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.03.2018, W156 2005176-3/3E, als unzulässig zurückgewiesen. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass im Zeitraum 01.05.2008 bis 31.08.2008 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehe, wurde von der SVA mit Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2016 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 16.03.2018, W157 2126595-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Zu 1.3. Die Feststellungen ergeben sich aus dem genannten Schreiben.
Zu 1.4. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde der Saldo nachvollziehbar aufgelistet. Aus der Auflistung ist ersichtlich, dass Gutschriften und Zahlungen im jeweiligen Jahr von der Summe der Belastungen abgezogen wurde und der Differenzbetrag ins nächste Kalenderjahr übertragen wurde. Der so errechnete Saldo zum 26.07.2014 wurde in Spruchpunkt 4. dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben.
Zu 1.5. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Beschwerdeverfahren wurde als Annexität zu W167 2107144-2 gemäß § 24 Absatz 3 Ziffer 16 GV 2015 zugewiesen.
Da gemäß § 194 Ziffer 5 GSVG § 414 Absatz 2 und 63 ASVG nicht anzuwenden sind, liegt Zuständigkeit als Einzelrichterin vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die Beitragsgrundlagen und Beiträge für die Jahre 2006 und 2008 wurden rechtskräftig festgestellt. Die monatlichen Beiträge für das Jahr 2007 wurden im Bescheid vom XXXX festgestellt, diesen Berechnungen und Feststellungen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegegen getreten.
3.2. § 37 GSVG regelt das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge. Die SVA kann für die Einleitung und Durchführung der Exekution einen pauschalierten Kostenersatz als Nebengebühren verrechnen (Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG 7 (2018), § 37 Rz 11). Diese Verrechnung ist im Beschwerdefall erfolgt und wurde als gesonderter Posten in der Aufschlüsselung der Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung im Jahr 2014 ausgewiesen.
3.3. § 35 GSVG regelt die Fälligkeit und Einzahlung von Beiträgen sowie die Verzugszinsen. Die in Absatz 1 letzter Satz vorgesehene Anrechnungsregel entspricht im Wesentlichen der nach dem allgemeinen Zivilrecht subsidiär heranzuziehenden Regelung des § 1416 ABGB, die die gesetzliche Reihenfolge bei der Tilgung mehrerer Schuldposten regelt (vergleiche Aminger-solich/Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG 7 (2018), § 35 Rz 3). Aus der Aufschlüsselung der Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich, dass die Gutschriften und Zahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr offene Forderung angerechnet wurden und die Differenz als Jahresübertrag ins nächste Kalenderjahr übertragen wurde. Ein von der gesetzlich vorgesehenen Anrechnungsregel abweichendes Vorgehen der SVA ist daher nicht erkennbar.
3.4. § 40 GSVG regelt die Verjährung von Beiträgen und sieht Gründe vor, die zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen. Verjährungsunterbrechung wird bei § 40 Absatz 2 GSVG durch Einbringungsschritte unterbrochen, wobei jede Maßnahme als verjährungsunterbrechend anzusehen ist, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Voraussetzung ist lediglich, dass der Sozialversicherungsträger eindeutig zu erkennen gibt, dass er eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf eine konkrete Forderung setzen wollte. (Vergleiche dazu Aminger-Solich/Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG 7 (2018), § 40 Rz 16 ff.)
Bei den unter 1.5. festgestellten Maßnahmen handelt es sich um Einbringungsschritte der SVA, welche zu einer Unterbrechung der Einforderungsverjährung führen. Somit liegt im Beschwerdefall keine Einbringungsverjährung vor.
3.5. Gemäß § 39 Absatz 1 Ziffer 6 EO ist das Exekutionsverfahren einzustellen, "wenn der Gläubiger das Executionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Executionsverfahrens abgestanden ist".
Die bloße Einstellung des Exekutionsverfahrens konnte vom Beschwerdeführer - unabhängig von den im Antrag vom 15.09.2015 angegebenen Gründen der SVA -- in Anbetracht des umfangreichen Schriftverkehrs nicht dahingehend gedeutet werden, dass keine Forderung mehr offen ist.
3.6. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.7. Der Sachverhalt ergab sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag und betrifft rechtliche Fragen. Daher geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsrückstand, Berechnung, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2107144.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018