TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W156 2126595-2

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

W156 2126595-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die den Antrag auf Wiederaufnahme des Dipl.-HTL-Ing. H XXXX SCH XXXX , geb. XXXX , des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W156 2126595-1/5E vom 16.03.2018 abgeschlossenen Verfahren zu Recht erkannt:

A) Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.03.2018 erließ das Bundesverwaltungsgericht unter W156 2126595-1/5E ein Erkenntnis, in dem die Beschwerde des Dipl. HTL-Ing. H XXXX SCH XXXX (in weiterer Folge: Antragsteller) als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Mit Schreiben vom 06.04.2018 brachte der Antragsteller einen Wiederaufnahmeantrag nach § 32 Abs 1 Z1 und Z2 VwGVG ein.

Dieser sei rechtzeitig, da das Erkenntnis am 22.03.2018 zugestellt worden sei. Der Wiederaufnahmeantrag sei in offener Frist eingebracht worden.

Die Richterin habe das Erkenntnis ohne Durchführung einer ausdrücklich beantragten Verhandlung gefällt und unrichtig vermeint, dass der wesentliche Sachverhalt ausreichend feststeht.

Durch die Unterlassung der mündlichen Verhandlung seien jedoch die eine andere Entscheidung herbeiführenden Urkunden nicht beachtet worden:

Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 06.09.2017, Bescheid PVA vom 12.12.2017, Beschluss des BG Ba XXXX vom 16.09.2015, Urteil LG L XXXX vom 17.09.2015 und Beschlüsse des OLG Graz vom 19.07.2016 und OGH vom 13.06.2017.

Bei Nichtanrechnung der geleisteten Beitragszahlungen als Versicherungszeiten handle es sich um eine betrügerische Handlung iSd §§ 147 und 148 StGB.

Weitere wichtige Urkunden seien ebenfalls durch die mutwillige Unterlassung der Verhandlung nicht berücksichtigt worden.

Zudem weise die Entscheidung eine völlig falsche und rechtswidrige Beweiswürdigung auf.

Er beantrage die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, Stattgebung der beantragten Verhandlung und Feststellung der Rückwirkung der am 08.08.2008 erstatteten Ruhendanzeige um 4 Monate im Zweig der Pensionsversicherung sowie Durchführung einer Verhandlung zur Modifizierung des Beschwerdebegehrens zur Feststellung des wahren und maßgeblichen Sachverhaltes zur neuerlichen Entscheidung durch das BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Vorliegen einer Urkundenfälschung, eines falschen Zeugnisses oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Es wurden seitens des Antragstellers Beweismittel zur Vorlage gebracht, und zwar: Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 06.09.2017, Bescheid PVA vom 12.12.2017, Beschluss des BG B XXXX vom 16.09.2015, Urteil LG L XXXX vom 17.09.2015.

1.3. Auf die Beschlüsse des OLG G XXXX vom 19.07.2016 und OGH vom 13.06.2017, die im Wesentlichen das Urteil LG L XXXX vom 17.09.2015 bestätigen wurde lediglich Bezug genommen.

1.4. Der Beschluss des BG B XXXX vom 16.09.2015 wurde bereits im Verfahren W156 2126595-1 eingebracht.

1.5. Alle vorgelegten Beweismittel waren dem Antragsteller jedenfalls schon vor dem bezughabenden Verfahren bekannt, da alle Ausfertigungen an ihn persönlich ergangen sind.

1.6. Der Antragsteller hat weder dargelegt, warum diese Beweismittel neu sind - ausgenommen der Beschluss des BG B XXXX vom 16.09.2015 - und im Verfahren W156 2126595-1 nicht vorgelegt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 32 VwGVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(.....)

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages

Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, das, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Antragstellers wiederaufzunehmen.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst (etwa durch Amtsmissbrauch, falsche Beurkundung oder Beglaubigung im Amt etc. verübt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 9).

Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss freilich von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt reicht nicht aus. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 RZ 11).

Aus den Behauptungen des Antragstellers lässt nicht einmal ansatzweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Richterin erkennen. So ist nicht erkennbar, wie Vorbringen, dass Beweismittel, die der Antragsteller schon früher vorlegen hätte können und dies unterlassen hat, eine strafbare Handlung durch die Richterin bewirken sollen.

Von der Ansicht des Antragstellers abweichende Feststellungen, Beweis- und rechtliche Würdigungen erfüllen genauso wenig einen Straftatbestand, da diese begründet erfolgten und dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegen.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Diese Voraussetzungen erfüllen die vorgelegten Beweismittel nicht.

Der Antragsteller hat weder dargelegt, warum diese Beweismittel neu sind und von ihm ohne sein Verschulden im Verfahren W156 2126595-1 nicht vorgelegt wurden. Dem Antragsteller wäre bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen, die nunmehr vorgelegten - deutlich früher datierten - Unterlagen bereits im Verfahren W156 2126595-1 vorzulegen.

Abschließend wird festgestellt, dass der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederaufnahme ein völlig ungeeignetes Rechtsinstrument gewählt hat. Gegen Entscheidungen des BVwG kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Der Antrag erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Kommentarliteratur, die sich auf Judikatur des VwGH stützt, zeigt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2126595.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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