Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W230 2200654-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die mit 19.07.2018 datierte (neuerliche) Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch das Land Steiermark, dieses vertreten durch RA Mag. Ronald FRÜHWIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2018, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG, Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:
Mit einem (vom Bundesverwaltungsgericht letztlich als Beschwerde gedeuteten) Vorlageantrag bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2018, Zl. XXXX , den er als Beschwerdevorentscheidung gewertet wissen wollte, der vom Bundesverwaltungsgericht aber mit Erkenntnis vom 13.07.2018, W230 2200654-1/2E, als "Ausgangsbescheid" qualifiziert und behoben wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.07. 2018 (um 08:39 Uhr) im ERV hinterlegt und gilt ihm gegenüber daher als am 20.07.2018 zugestellt; der belangten Behörde wurde es am 19.07.2018 zugestellt.
Mit einem neuerlichen, diesmal auch förmlich als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 19.07.2018, den er bei der belangten Behörde einbrachte (Postaufgabe 19.07.2018), erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und begründet dieses Vorgehen mit "anwaltlicher Vorsicht".
Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2018 (eingelangt am 26.07.2018) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG können nur Bescheide sein. Der von der Beschwerde als Anfechtungsgegenstand bezeichnete Bescheid ist rechtlich nicht mehr existent, weil er mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018, W230 2200654-1/2E, behoben wurde. Die Beschwerde ist daher ohne mündliche Verhandlung (§ 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG) zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Unzulässigkeit der Beschwerde, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2200654.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.08.2018