Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W200 2168157-1/8E
W200 2168162-1/6E
W200 2168165-1/8E
W200 2168170-1/7E
W200 2168173-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von
1. XXXX gegen den Bescheid der BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom 27.07.2017, Zl. 1066943609-150449949, zu Recht erkannt:
2. XXXX gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom 27.07.2017, Zl. 1091409002-151570304,
3. XXXX gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom 27.07.2017, Zl. 1091409100-151570282,
4. XXXX gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom 27.07.2017, Zl. 1075945204-150549072,
5. XXXX gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom 27.07.2017, Zl. 1066943304-150449957,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.)
XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , und 5.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 (iVm § 34 Abs. 2) AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX ,
2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , und 5.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am XXXX ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2168162.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018