Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W155 2201525-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. KRASA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. XXXX :
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.04.2016 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.06.2018, Zl. XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 AsylG ab. Gleichzeitig wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkte I. bis V.).
In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe versucht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über seine wahre Identität zu täuschen, indem er auf ein nicht den Tatsachen entsprechendes Geburtsdatum beharrte.
Gegen diesen Bescheid sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.07.2018, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten und ersucht wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2016 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15.03.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und sprach in Spruchpunkt VII. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers, zu seiner Antragstellung, zum erstinstanzlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und zur dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem erstinstanzlichen
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn ua. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z3).
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden, da es sich im konkreten Fall als erforderlich erweist, den BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu befragen. Zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks in Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellten mangelnden Glaubhaftmachung und der in der Beschwerde in Zweifel gezogenen Beweiswürdigung bedarf es im konkreten Fall einer Anhörung des BF.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in der Sache von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W155.2201525.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018