TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 W249 2200875-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §18
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §2 Abs2
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
GSVG §150
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2200875-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , XXXX Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 13.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an. Unter der Rubrik "Geben Sie hier alle im [gemeinsamen] Haushalt lebenden Personen bekannt" gab die Beschwerdeführerin an, dass eine weitere Person im gemeinsamen Haushalt lebe XXXX

Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:

* Meldebestätigung

* Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin

* Stromrechnung

2. Am 26.03.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag vom 13.03.2017 auf

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

aktuellen Anspruch zB Pension, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung sowie sämtliche aktuelle Einkommen von XXXX und XXXX nachreichen Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf folgende weitere Unterlagen, die bei der belangten Behörde am 17.04.2018 einlangten:

* Schreiben über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage der XXXX Gebietskrankenkasse

* Verständigung über die Leistungshöhe der Alterspension von XXXX

* Verständigung über die Leistungshöhe der Alterspension der Beschwerdeführerin

4. Am 06.04.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 13.08.2018 auf

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Evtl. die Aufschlüsselung der Miete und evtl. Außergewöhnliche Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid bitte nachreichen.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich der Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]"

Dem Schreiben angefügt war folgende "Berechnungsgrundlage":

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Evtl. die Aufschlüsselung der Miete und evtl. Außergewöhnliche Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid bitte nachreichen."

5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, bei der belangten Behörde am 17.04.2018 eingelangt, handschriftliche Notizen betreffend außergewöhnliche Belastungen "laut Einkommenssteuerbescheid FA 2016".

6. Mit Bescheid vom 24.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushaltseinkommen die für die "Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt" maßgebliche Betragsgrenze übersteige und weder Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag noch außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen worden seien. Eine handschriftliche Auflistung der Ausgaben könne nicht in Abzug gebracht werden. Dem Bescheid angefügt war die unter I.4. dargestellte "Berechnungsgrundlage".

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 08.05.2018 eingelangte Beschwerde, mit der sie ihren Einkommenssteuerbescheid 2016 vorlegte.

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 10.07.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin lebt mit einer weiteren Person im gemeinsamen Haushalt. Sie erhält eine Pension von insgesamt € 1.512,62,-- monatlich, die weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhält eine Pension von insgesamt € 2.065,44,-- monatlich. Die im Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2016 anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 beliefen sich auf € 1.124,20,--.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Pensionshöhen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenso wurden, trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde, keine Mietkosten geltend gemacht und der im angefochtenen Bescheid enthaltene Pauschalbetrag für Wohnungsaufwand in dieser Hinsicht (dh, dass ein Mietverhältnis vorläge) in der Beschwerde nicht bestritten. Die anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1998 ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016 lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

[...]

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. [...]

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]"

3.2. Die für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens (§ 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für zwei Personen €

1.527,14,--.

3.3. § 4 Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (vgl. VwGH vom 09.06.2010, 2006/17/0161).

3.4. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.03. und 06.04.2018 konkret zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufgefordert und mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, da das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens legte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zugrunde und führte als Haushaltseinkommen die von der Beschwerdeführerin und der weiteren, mit ihr im gemeinsamen Haushalt bezogenen Einkünfte an. Als einziger Abzugsposten wurde von der belangten Behörde sodann ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand in der Höhe von € 140,-- berücksichtigt.

3.5. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin ein Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgelegt.

3.6. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden daher folgende Berechnungen zum maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommen angestellt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist gemäß § 2 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Im vorliegenden Fall wurde daher von den Pensionen der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person in der Höhe von € 3.578,06,-- ausgegangen und davon der Pauschalbetrag von € 140,-- für Wohnungsaufwand in Abzug gebracht, weiters die gemäß Einkommenssteuerbescheid 2016 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (€ 2.439,75,-- minus Selbstbehalt € 2.230,55,-- plus € 75,-- plus € 840,--, dividiert durch 12 Monate = € 93,68,--).

Die Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 wie z.B. Kirchenbeitrag, Wohnraumsanierung oder Versicherungen waren aufgrund der taxativen Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (s. § 2 FeZG) nicht in Rechnung zu bringen. Ebenso sind weder die monatlichen Kosten für Strom und Internet noch der tatsächliche Wohnungsaufwand, sondern der dafür vorgesehene Pauschalbetrag in der Höhe von €

140,-- (wenn kein Mietverhältnis vorliegt), einzubeziehen.

Die Berechnung des Bundesverwaltungsgerichts ergab vor diesem Hintergrund eine Richtsatzüberschreitung der für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens von € 1.817,24,--.

Weitere abzugsfähige Beträge, wie z.B. Mietkosten, wurden von der Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde vorgebracht.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.8. Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.9. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Fernsprechentgeltzuschuss,
Kognitionsbefugnis, Mitwirkungsrecht, Nachreichung von Unterlagen,
Nettoeinkommen, Ökostrompauschale, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W249.2200875.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten