TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 I411 2184018-1

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z2 lita
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2184018-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, Belgien, vertreten Wuijnkamp Advokatur GmbH, Sirapuit 7, 6460 Imst, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.12.2017, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In der Strafsache des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX wurden die Gebühren der Zeugin XXXX, Belgien, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.12.2017 zu XXXX, wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten

Anreise Beginn: 16.11.2017/ 08:00 Uhr - Rückreise/ Ende 18.11.2017, 16:00 Uhr mit dem PKW: XXXX/Belgien - Innsbruck/retour

Mitreisegelegenheit beim Zeugen XXXX € 0,00

2. Aufenthaltskosten

a) Mehraufwand für Verpflegung:

1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg 16.11.2017 € 8,50

1 x Abendessen Höchstbetrag lt. Beleg 16.11.2017 € 25,50

1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg 17.11.2017 € 8,50

1 x Abendessen á € 8,50 ohne Beleg 17.11.2017 € 8,50

1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg 18.11.2017 € 8,50

1 x Abendessen á € 8,50 ohne Beleg 18.11.2017 € 8,50

b) Auslagen für unvermeidliche Übernachtung

2 x Übernachtung inkl. Frühstück, Höchstbetrag lt. Beleg € 172,80

Summe € 204,80

Ein Mehrbegehren von € 405,62 wurde abgewiesen.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Amtsverlag den Betrag von € 240,80 auf das Konto des Rechtsanwaltes des Zeugen Dr. Wijnkamp, Sirapuit7, 6460 Imst, mit IBAN AT XXXX, mit dem Zusatz: Gebühren XXXX zu überweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig mittels Schriftsatz vom 08.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bekämpft den vorliegenden Bescheid im Umfang des abgewiesenen Betrages für die Entschädigung für Zeitversäumnis von € 364,52 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie belgischer Staatsbürgerin und in Belgien wohnhaft sei und das belgische Recht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kenne, weshalb die Beschwerdeführerin für die Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang erlitten habe, da sie unselbständige Erwerbstätige sei. Ihr gebühre aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z2 GebAG beim unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Arbeitsgericht Eupen (Tribunal du Travail d¿Eupen) mitgeteilt, dass gemäß Art. 2, XII des königlichen Erlasses vom 28.08.1963 im Fall einer Zeugenvernehmung die Entlohnung des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers vorgesehen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der in Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt. Es wird daher dieser Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin am 16.11.2017 zur Verhandlung nach Innsbruck anreiste und am 18.11.2017 nach Belgien zurückgefahren ist, sie somit für die Dauer von drei Arbeitstagen bei seinem Arbeitgeber gefehlt hat.

2. Beweiswürdigung:

Das der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die hier relevanten Umstände im Tatsachenbereich sind anhand des dargelegten Sachverhaltes geklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck genehmigt (unterfertigt) wurde.

3.1.2. In der Sache:

Aufgrund der Beschwerde ist nur die Entschädigung für Zeitversäumnis strittig. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

Die Beschwerdeführerin begehrte tatsächlichen Verdienstentgang, da sie belgische Staatsbürgerin und in Belgien wohnhaft sei und das belgische Recht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kenne, weshalb die Beschwerdeführerin für die Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang erlitten habe, da sie unselbständige Erwerbstätige sei. Ihr gebühre aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z2 GebAG beim unselbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst.

Tatsächlich kennt das belgische Recht aufgrund Art. 2, XII des königlichen Erlasses vom 28.08.1963, welcher hier zur Anwendung kommt, die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers genauso wie das österreichische Recht. Der erkennende Richter stützt sich hierbei auf die im Beschwerdeverfahren des XXXX (BVwG I417 2184016-1) eingeholte Rechtsauskunft beim Arbeitsgericht Eupen in Belgien. Da die Beschwerdeführerin sohin keinen tatsächlichen Verdienstentgang zu erleiden hatte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Sollte der Arbeitgeber die Beschwerdeführerin ihr tatsächlich den Verdienst gekürzt haben, ist die Beschwerdeführerin auf den belgischen Rechtsweg zu verweisen.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid daher nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.

Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

ausländischer Zeuge, Entgeltfortzahlungsanspruch, unselbständige
Tätigkeit, Verdienstentgang, Vermögensnachteil, Zeitversäumnis,
Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2184018.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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