TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W250 2191478-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W250 2191478-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2018, Zl XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 17.01.2015 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei behauptete er, am

XXXX geboren - und damit minderjährig - zu sein. In einem medizinischen Sachverständigengutachten wurde jedoch das im Spruch als erstes genannte Geburtsdatum als spätest möglicher fiktiver Geburtstag des BF festgestellt. Im Zuge dieser Gutachtenserstellung gab der BF an, am XXXX geboren zu sein.

Am 30.07.2015 wurde der BF aus der Grundversorgung abgemeldet, da er abgängig war. Sein Asylverfahren wurde vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 18.12.2015 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

Am 25.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens. Der BF wurde vom Bundesamt am 01.03.2017 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am XXXX geboren zu sein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.08.2017 zugestellt.

Ein vom BF eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2017 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel.

2. Am 14.11.2017 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen und ausdrücklich auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen. Dabei gab der BF an, dass er nie ein Reisedokument besessen habe und sich auch kein Reisedokument besorgen wolle. Er wolle nicht aus Österreich ausreisen und werde auch an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirken. In diesem Zusammenhang verweigerte er auch das Ausfüllen des Formblattes zur Bekanntgabe seiner persönlichen Daten.

3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.01.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen Taten zugrunde, die der BF am 06.01.2018 begangen hat und bei denen er anderen gewerbsmäßig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zum Verkauf bereitgehalten hat. Auf Grund dieser Verurteilung befand sich der BF bis 06.02.2018 in Strafhaft.

4. Am 21.02.2018 wurde dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zugestellt. Von der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben machte der BF keinen Gebrauch. Da der BF bei Anwesenheitskontrollen in seinem Grundversorgungsquartier nicht anwesend war, wurde er am 26.02.2018 aus der Grundversorgung und von seiner bisherigen Meldeadresse abgemeldet.

5. Am 31.03.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Dass er ausreisen müsse, habe er nicht gewusst. Er wolle in Österreich bleiben. Personaldokumente habe er noch nie besessen. Er habe zuletzt bei verschiedenen Bekannten geschlafen, habe kein Vermögen oder Ersparnisse und bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Geld von der Regierung. Er sei ledig und habe keine Kinder, in Gambia lebe seine Mutter und sein Bruder.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte und das Bundesgebiet trotz einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht verlassen habe. Er sei nach der Zustellung eines Parteiengehörs betreffend die weitere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot untergetaucht und nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Die Entscheidung sei unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF, der in Österreich weder über familiäre noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte verfüge, sowie unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung verhältnismäßig.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.03.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme wurde vom BF verweigert.

7. Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018 abgewiesen. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Der Fortsetzungsausspruch wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF dem behördlichen Zugriff zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich die Gelegenheit dazu bieten. Auch der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich spreche nicht gegen das Vorliegen der Fluchtgefahr.

8. Der BF befand sich von 11.06.2018 bis 12.06.2018 im Hungerstreik.

9. Am 11.07.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 11.07.2018 stellte das Bundesamt fest, dass dieser Antrag nur dazu dient, die drohende Abschiebung zu verhindern. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 11.07.2018 zur Kenntnis gebracht, wobei er die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigerte.

10. Am 13.07.2018 übermittelte das Bundesamt ein Schreiben mit dem Ersuchen um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft über den Zeitraum von vier Monaten hinaus. Ergänzend zum Sachverhalt wurde mitgeteilt, dass die Vorführung des BF vor eine Delegation der Vertretungsbehörde Gambias für den XXXX vorgesehen sei.

11. Am 18.07.2018 wurde der BF auf Grund des Asylantrages vom 11.07.2018 vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe. Er habe in der Schubhaft Kopf- und Magenschmerzen, habe dagegen aber Medikamente erhalten. In Österreich befänden sich keine Familienangehörigen des BF und er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.07.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG aufgehoben. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Aufhebung übermittelt und langte dort am 23.07.2018 ein. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2018 für rechtmäßig erklärt.

12. Am 20.07.2018 erstattete die Rechtsvertreterin des BF eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Dauer von vier Monaten. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nicht nachkomme. Dem BF sei die lange Dauer der Schubhaft nicht zuzurechnen. Der BF werde zwar am

XXXX einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt, dieser Umstand könne jedoch nicht die lange Dauer der Schubhaft rechtfertigen. Dem Bundesamt gelinge es in der Stellungnahme vom 12.07.2018 nicht, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu rechtfertigen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass bei der Anordnung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft durch Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft begründet werde, was auch auf den Fortsetzungsanspruch durchschlage. Dasselbe müsse für den vorliegenden Fall gelten.

13. Das Bundesamt führte am 25.04.2018, 30.05.2018 und 13.06.2018 jeweils eine Schubhaftprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.

14. Am XXXX wurde der BF der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt und positiv identifiziert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.14.)

Der unter Punkt I.1. bis I.14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsangehöriger von Gambia zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.01.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen Taten zugrunde, die der BF am 06.01.2018 begangen hat und bei denen er anderen gewerbsmäßig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zum Verkauf bereitgehalten hat.

2.3. Der BF wird seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten.

2.4. Der BF ist gesund und haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF ist am 26.03.2018 untergetaucht und hat damit seine Abschiebung zumindest behindert.

3.2. Der BF hat sich seinem Asylverfahren entzogen, da er aus seinem Grundversorgungsquartier abgängig war und deshalb am 30.07.2015 von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Sein Asylverfahren wurde am 18.12.2015 eingestellt.

3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar, da der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Folgeantrages vom 11.07.2018 aufgehoben wurde.

3.4. Der BF hat am 11.07.2018 im Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar.

3.5. Der BF hat in Italien angegeben, XXXX zu heißen und am 12.12.1990 geboren zu sein. In Österreich behauptet der BF sein Name sei XXXX , das Geburtsdatum gab er unterschiedlich an. So behauptete er in seiner Erstbefragung am 17.01.2015 am XXXX geboren zu sein. Bei seiner Befragung im Rahmen der Befundaufnahme zur Feststellung seines Alters gab er an am XXXX geboren zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2017 gab er wiederum an, am XXXX geboren zu sein.

3.6. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides am 31.03.2018 sowie des Aktenvermerkes gemäß § 76 Abs. 6 FPG am 11.07.2018.

3.7. Der BF befand sich von 11.06.2018 bis 12.06.2018 in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

3.8. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

3.9. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.10. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat sich durch Untertauchen seinem Asylverfahren entzogen und hat nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch erneutes Untertauchen seine Abschiebung behindert. Er verfügt weder über familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

4.2. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde am 31.01.2018 eingeleitet. Ein Heimreisezertifikat wird von der Vertretungsbehörde Gambias nur nach Nachweis der Staatsbürgerschaft - z.B. auch durch Dokumentenkopien - ausgestellt. Liegt kein derartiger Nachweis vor, so bedarf es einer Vorführung des Fremden vor die Vertretungsbehörde Gambias. Dieser Vorführungstermin wurde vom Bundesamt für den 26.07.2018 organisiert. Dabei wurde der BF von der Delegation Gambias positiv identifiziert.

4.3. Der BF hat im Verfahren keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, vorgelegt. Am 17.11.2017 verweigerte der BF das Ausfüllen eines Formblattes für die Erlangung eines Heimreisezertifikates. In Italien und Österreich hat der BF unterschiedliche Personaldaten angegeben, in Österreich darüber hinaus unterschiedliche Geburtsdaten. Dadurch behindert und verzögert er das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

4.4. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

4.5. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 31.03.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX , die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. XXXX , das Verfahren die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend, sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX , die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. XXXX , das Verfahren die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung.

1.4. Dass der BF seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen, insbesondere jener vom 11.07.2018, in der er angab, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, und seiner Aussage vom 17.07.2018, in der er angab in Schubhaft Kopf- und Magenschmerzen zu haben, gegen die er Medikamente erhalten habe.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass der BF ab 26.03.2018 untergetaucht ist, ergibt sich daraus, dass er an diesem Tag von der Grundversorgung und seiner Meldeadresse in seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet worden ist. Auch in seiner Einvernahme vom 31.03.2018 gibt er dazu an, dass er Stress gehabt habe und deshalb woanders übernachtet habe. Da er sich durch sein Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen hat, hat er seine Abschiebung zumindest behindert.

2.2. Dass sich der BF seinem Asylverfahren auf Grund seines Asylantrages vom 17.01.2015 entzogen hat, ergibt sich daraus, dass er am 30.07.2015 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, da er von seinem Grundversorgungsquartier abgängig gewesen ist. Aus dem im Akt des Bundesamtes einliegenden Aktenvermerk vom 18.12.2015 ergibt sich, dass das Asylverfahren des BF eingestellt wurde, da sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte.

2.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der Bescheidausfertigung im Akt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX in der festgestellt wurde, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grund des Asylantrages vom 11.07.2018 rechtmäßig war.

2.4. Dass der BF am 11.07.2018 einen weiteren Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befunden hat ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass zu diesem Zeitpunkt die mit Bescheid vom 28.07.2017 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar war, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes.

2.5. Die Feststellungen zu den unterschiedlichen Personaldaten, die der BF angegeben hat, beruhen auf der Antwort der italienischen Dublin-Behörde vom 26.03.2015, der Erstbefragung vom 17.01.2015, der Befundaufnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten zur Feststellung des Alters des BF vom 07.03.2015 und der Niederschrift vom 01.03.2017.

2.6. Die Feststellungen hinsichtlich des unkooperativen Verhaltens des BF im Zusammenhang mit der Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides vom 31.03.2018 sowie des Aktenvermerkes vom 11.07.2018 ergeben sich aus den diesbezüglichen Zustellnachweisen, in denen jeweils vermerkt ist, dass der BF die Unterschrift verweigert hat.

2.7. Dass sich der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft im Hungerstreik befand, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei sowie der damit übereinstimmenden Dokumentation der Landespolizeidirektion XXXX .

2.8. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2018, in der er angibt, dass er bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen hat.

2.9. Dass er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und über kein existenzsicherndes Vermögen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Aussagen in der Einvernahme vom 31.03.2018, wonach er über kein Vermögen und keine Ersparnisse verfüge und ausschließlich Geld von der Regierung erhalte.

2.10. Die Feststellung, dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden beruht auf seiner diesbezüglichen Aussage in seiner Einvernahme vom 31.03.2018. Dass er über keine engen Freunde in Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 31.03.2018. Darin gibt er zwar an, bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen zu haben, er ist jedoch nicht in der Lage, die Adresse derjenigen Person zu nennen, bei der sich seine Effekten befinden. Daraus ergibt sich, dass der BF zwar Personen kennt, bei denen er kurzfristig wohnen kann. Eine engere Beziehung zu diesen Personen lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, zumal der BF nicht einmal in der Lage ist, die Adresse eines Freundes zu nennen und diesen auch nach seiner Festnahme am 31.03.2018 nicht angerufen hat, obwohl ihm vom Bundesamt die Möglichkeit dazu gegeben worden ist.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus dem Polizeibericht vom 17.01.2015, in dem angeführt ist, dass der BF ohne Reisedokument nach Österreich eingereist ist.

3.2. Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beruhen auf dem Verwaltungsakt. Darin ist jenes Formblatt enthalten, das dem Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom 31.01.2018 angeschlossen wurde, enthalten ist. Aus dem internen Schreiben des Bundesamtes vom 04.05.2018 ergeben sich einerseits die Modalitäten der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die Vertretungsbehörde Gambias sowie andererseits der Umstand, dass am 04.05.2018 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 04.05.2018 urgiert wurde. Dass der BF am XXXX einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt und dabei positiv identifiziert wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 27.07.2018.

3.3. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der BF keinerlei Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Aus der Niederschrift vom 17.11.2017 ist ersichtlich, dass dem BF ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgelegt wurde, sich der BF jedoch geweigert hat, dieses Formblatt auszufüllen. Im Verwaltungsakt ist auch jenes Formblatt enthalten, das dem Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates angeschlossen wurde. Es ist ausschließlich mit jenen Daten befüllt, die der BF im bisherigen Verfahren angegeben hat. Wesentliche weitere Daten konnten auf Grund der Weigerung des BF am Ausfüllen dieses Formblattes mitzuwirken, nicht angegeben werden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Identitätsdaten, die der BF bisher gemacht hat, wird auf Punkt 2.5. verwiesen. Aus all diesen Feststellungen ergibt sich, dass der BF die Erlangung eines Heimreisezertifikates erschwert und behindert.

3.4. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.

3.5. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 31.03.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als er am XXXX einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt und dabei positiv identifiziert wurde. Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist durch Umstände begründet, die aus dem Verhalten des BF selbst resultieren, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Darüber hinaus hat er in Italien und Österreich unterschiedliche Personaldaten angegeben und in Österreich mehrere unterschiedliche Geburtsdaten genannt. Mit der Abschiebung des BF ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen, weshalb die Anordnung von Schubhaft bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Fall des BF grundsätzlich möglich ist.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügt seit 26.03.2018 über keine Meldeadresse in Österreich, eine Zustelladresse hat er dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Der BF ist in Österreich untergetaucht und hat dadurch seine Abschiebung zumindest behindert. Damit hat er aber auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF wurde am 30.07.2015 - also etwa ein halbes Jahr nach der Stellung seines Asylantrages - wegen Abgängigkeit aus der Grundversorgung abgemeldet, sein Asylverfahren wurde im Dezember 2015 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war. Dadurch hat er sich dem beim Bundesamt anhängigen Verfahren auf Grund seines Antrages vom 17.01.2015 entzogen. Durch das Verhalten des BF ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt. Durch das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wird die Gefahr des Untertauchens auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums noch erhöht.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG auch zu berücksichtigen ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 11.07.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Darüber hinaus befand sich der BF zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und kein nennenswertes soziales Netz. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF gibt zwar an, vor seiner Festnahme am 31.03.2018 bei Bekannten Unterkunft genommen zu haben, er ist jedoch nicht in der Lage, die Adresse jenes Bekannten anzugeben, bei dem er zuletzt übernachtet hat. Daraus lässt sich zum einen ableiten, dass er über keine engen Freunde in Österreich verfügt und zum anderen zeigt das Verhalten des BF, dass er unangemeldet bei verschiedenen Bekannten Unterkunft nimmt, dass er seine sozialen Kontakte dazu nützt, seinen Aufenthalt vor dem Bundesamt zu verschleiern. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.

3.1.6. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er ist etwa ein halbes Jahr nach Stellung seines Asylantrages untergetaucht und hat sich damit seinem Asylverfahren entzogen. Der BF gab in Österreich andere Personaldaten an als bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien, darüber hinaus nannte er in Österreich mehrere unterschiedliche Geburtsdaten. An der Beschaffung eines Heimreisezertifikates wirkte er nicht mit. Es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und er ist seit spätestens 26.03.2018 untergetaucht, um seine Abschiebung zu behindern. Auch nach seiner Festnahme am 31.03.2018 zeigte sich der BF insofern unkooperativ, als er die Unterfertigung der Übernahmebestätigungen bezüglich des Schubhaftbescheides vom 31.03.2018 und des Aktenvermerkes gemäß § 76 Abs. 6 FPG am 11.07.2018 verweigerte. Er hat auch versucht, durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen, um so seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Im Stande der Schubhaft stellte er auch einen Antrag auf internationalen Schutz, um so seine Abschiebung zu verzögern. Der BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert.

Es ist daher auch von Sicherungsbedarf auszugehen, da das Verfahren nicht ergeben hat, dass der BF nach seiner Freilassung nicht wieder untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

3.1.7. Da bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, reichen in diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hat weder familiäre noch ausgeprägte soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach und er verfügt weder über Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat sich durch Untertauchen seinem Asylverfahren entzogen und ist zuletzt untergetaucht, um seine Abschiebung zu behindern. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkt der BF insofern nicht mit, als er das Ausfüllen eines Formblattes über Angaben zu seiner Person verweigert hat. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wird auch maßgeblich dadurch behindert, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen und mehrere unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Während seiner Anhaltung in Schubhaft hat der BF versucht durch Hungerstreik seine Freilassung zu erzwingen und durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz seine Abschiebung zu verzögern.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist eine Vorstrafe nach dem Suchtmittelgesetz auf, da er anderen gewerbsmäßig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zum Verkauf bereitgehalten hat. Diese Taten hat der BF am 06.01.2018 begangen. Zu berücksichtigen ist dabei besonders, dass der BF diese Taten zu einem Zeitpunkt begangen hat, als seine Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich bereits abgelaufen war. Da der BF weder über Vermögen noch über ein Einkommen verfügt besteht die Gefahr, dass er wiederum Straftaten durch gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift begeht. Es besteht daher ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und er zur Finanzierung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch vor der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zurückschreckt. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändern wird.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist in wesentlichem Maße dem Verhalten des BF zuzurechnen. Er hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Auch ein Formblatt, das der Feststellung der Identität des BF dient, hat er nicht ausgefüllt. Darüber hinaus hat er mehrere unterschiedliche Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum gemacht. Insofern war den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.07.2018, wonach das Bundesamt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten, nicht zu folgen. Das Bundesamt hat bereits am 31.01.2018 - also zu einem Zeitpunkt, in dem der BF noch nicht in Schubhaft angehalten wurde - einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Es wurde die Ausstellung dieses Dokumentes auch bei der Vertretungsbehörde Gambias urgiert und der BF zum nächstmöglichen Termin bei einer Delegation der Vertretungsbehörde angemeldet. Dass das Bundesamt für die lange Dauer der Schubhaft verantwortlich wäre, hat das Verfahren nicht ergeben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache dass er sich seinem Asylverfahren bereits entzogen hat, zuletzt untergetaucht war, um seine Abschiebung zu behindern und bereits versucht hat, durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und der BF von einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias positiv identifiziert worden ist.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft,
Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß,
Mittellosigkeit, Schubhaft, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit,
Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2191478.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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