Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W247 2201479-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER, als Einzelrichter, über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch XXXX , gegen die gegen den Beschwerdeführer am 01.07.2018 begonnene und angekündigte bevorstehende Abschiebung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 FPG 2005, idgF., iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG, idgF., als unbegründet abgewiesen und die am 01.07.2018 begonnene Abschiebung für rechtmäßig erklärt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den Beschwerdeführer (BF) besteht seit 02.12.2016 mit VZ. XXXX eine in 1. Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seine Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016 kam der BF nicht nach. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief mit 16.12.2016 ab.
2. Am 20.12.2016 wurde bei der Botschaft der Republik Nigeria ein Heimreisezertifikat (HRZ) beantragt. Am 27.12.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Dieser Antrag wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.01.2017 abgewiesen.
Am 09.02.2017 wurde der BF rechtskräftig vom LG Salzburg wegen Vergehen gemäß §§ 27 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt.
Am 20.03.2017 lehnte die Botschaft Nigerias die Identifizierung des BF als Staatsbürger Nigerias ab.
3. Am 28.03.2017 wurde bei der Botschaft der Republik Kamerun ein HRZ beantragt, welches am 25.06.2018, datiert mit 18.06.2018, bei der belangten Behörde einlangte.
4. Mit Mandatsbescheid vom 08.05.2018, zugestellt am 12.05.2018, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen in der Bundesbetreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum Schwechat durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die drei Tage zum Einfinden in o.a. Betreuungseinrichtung sind vom BF ungenutzt verstrichen. Am 16.05.2018 wurde der BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen und ist seit diesem Datum im Bundesgebiet nicht mehr amtlich gemeldet.
5. Mit 25.06.2018 wurde durch die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag und ein Abschiebeauftrag erlassen. Die Flugbuchung war für 01.07.2018, 07:10 Uhr, OS 351, vorgesehen. Am 30.06.2018 fand durch einen Amtsarzt im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, eine Flugtauglichkeitsuntersuchung statt, wobei die Transporttauglichkeit des BF bestätigt wurde.
Mit Schreiben vom 29.06.2018 erfolgte beschwerdeseitig die Vollmachtsbekanntgabe durch den gewillkürten Vertreter des BF und erging der Antrag den BF aus der Schubhaft zu entlassen und/ oder die Möglichkeit des gelinderen Mittels gemäß § 76 FPG zu bewilligen (z.B.: tägliche Meldung bei einer Polizeiinspektion). Auch wurde beschwerdeseitig behauptet, dass die ausgewiesenen Rechtsvertreter den Schubhaftbescheid vom 25.06.2018 erst am 29.06.2018 um 13.04 Uhr erhalten hätten.
Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte die belangte Behörde zu beschwerdeseitigen Antrag auf Aufhebung der Festnahme und Verhängung des gelinderen Mittels vom 29.06.2018 mit, dass ein solcher Antrag auf Aufhebung eines Festnahmeauftrages im Verfahren nicht vorgesehen sei und dass die Beschwerdeseite, sollte es sich bei ihrem Antrag um eine Maßnahmenbeschwerde gegen den erlassenen Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung handeln, diesen Beschwerde nach Einzahlung der Gebühr von EUR 30,- beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einzubringen habe.
6. Am 01.07.2018 musste - laut Bericht der Begleitbeamten - die Abschiebung des BF abgebrochen werden. Der BF vereitelte die Abschiebung durch im Flugzeug gesetztes lautes Schreien, Lösen des Sicherheitsgurtes und durch Gefahr der Selbstverletzung durch Anstoßen des Kopfes an der Gepäckablage. Erst nach Verlassen des Flugzeuges und Eintreffen am Abschiebeterminal, T240, beruhigte sich der BF wieder. In weiterer Folge wurde der Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung vom 25.06.2018 widerrufen und ein neuerlicher Festnahmeauftrag am 01.07.2018 durch das BFA, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt, erlassen. Der BF wurde wieder in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.
7. Am 01.07.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ENGLISCH zum Zwecke der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme durch das BFA Wien statt.
Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und nur in Kamerun geboren wäre. Dies wisse er, weil sein Vater aus Nigeria stamme. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er nirgendwo Familie habe. Weiters sei er seiner Wohnsitzauflage nicht nachgekommen, da er ein Kind in Salzburg habe, das er nicht alleine lassen könne. Nachgefragt, konnte der BF nur den Vornamen, aber nicht den Nachnamen der Mutter des gemeinsamen Kindes nennen. Sie käme aus Nigeria und lebe in Salzburg. Sein Sohn hieße Emanuel und sei am 22.11.2016 geboren worden und dieser lebe bei seiner Mutter. Die Mutter habe die Obsorge für das Kind. Der BF sei weder mit der Mutter seines Kindes, noch mit jemand anderem verheiratet und habe bis zu seiner Festnahme in einem Camp in Salzburg gelebt. Der BF besitze 50€ an Geldmittel.
8. Am 01.07.2018 erging der gegenständliche Mandatsbescheid der belangten Behörde, mit welchem gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt worden ist. Dieser Bescheid ist samt Verfahrensanordnung dem BF am 01.07.2018 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt worden. Am 02.07.2018 wurde gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG der Festnahmeauftrag vom 01.07.2018 widerrufen, da Schubhaft verhängt worden ist.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits mit 16.12.2016 abgelaufen wäre. Des Weiteren sei der BF vom LG Salzburg wegen §§ 27 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, 9 davon bedingt, verurteilt worden. Es sei weder grundversorgt, noch amtlich gemeldet, verdiene seinen Lebensunterhalt auf unbekannte Weise, sein Verhalten habe sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen, daher müsse von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden. Der mittels Mandatsbescheid angeordneten Wohnsitzauflage sei der BF nicht nachgekommen, in dem er die 3-Tagesfrist zum Erscheinen in der Einrichtung (RÜBE Schwechat) ungenutzt verstreichen ließ. Der Ausreiseverpflichtung sei der BF nicht nachgekommen, da er dort (Nigeria) niemanden kenne. Der Wohnsitzauflage sei er nicht nachgekommen, da er einen Sohn in Salzburg habe. Die Abschiebung am 01.07.2018 nach Kamerun habe der BF durch sein Verhalten im Flugzeug willentlich vereitelt. Bis auf den Sohn in Salzburg verfüge der BF über keine Familienangehörigen in Österreich und habe lediglich Geldmittel in der Höhe von € 50,-. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden, da bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich verurteilt worden sei und ein bis 20.09.2018 gültiges Heimreisezertifikat Kameruns vorläge.
9. Am 20.07.2018 langte beim BVwG die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 16.07.2018 samt gegenständlichem Verwaltungsakt ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF Gefahr laufe im Falle seiner Abschiebung Folter und menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt zu sein und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sei. Des Weiteren führe der BF im Bundesgebiet ein Familienleben, habe ein Kind in Österreich, führe ein schützenswertes Privatleben und habe seinen Lebensmittelpunkt in Salzburg. Der BF bereue seine Straftaten und habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Unterhalt werde von Hrn. XXXX geleistet bzw. habe der Beschwerdeführer gearbeitet.
Nach beschwerdeseitigen Angaben befinde sich der BF seit 29.06.2018 bis dato in Schubhaft und die Anordnung eines gelinderen Mittels sei unterblieben. Aus Panik in ein ihm völlig fremdes Land abgeschoben zu werden, sei der BF am 01.07.2018 derart nervlich aufgeregt gewesen, dass die Flugsicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Der BF habe sich dem vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entzogen, und habe zuletzt in einem Flüchtlingscamp in Salzburg gewohnt. Weshalb er dort nicht gemeldet gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der BF sei in Kamerun geboren, seine Familie lebe glaublich dort. Allerdings habe er keinen Kontakt zu dieser und wisse nicht, ob diese noch lebe. Die Beschwerdeseite habe angekündigt, dass der BF im Fall der Verbringung nach Nigeria bzw. Kamerun bzw. Afrika einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, da der BF um sein Leben fürchten würde. Allerdings habe der BF nie mitgeteilt, dass er nicht freiwillig ausreisen würde. Ein Freund namens XXXX wäre bereit ihm eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Da derzeit eine Abschiebung nicht zulässig und die Anordnung einer Schubhaft rechtwidrig sei, folge daraus, dass dem BF auch nicht die Kosten auferlegt werden könnten.
Es würde keine Fluchtgefahr vorliegen, daher möge der BF aus der Schubhaft entlassen werden und/ oder die Möglichkeit des gelinderen Mittels gemäß § 76 FPG bewilligt werden.
Beantragt wurden 1) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
2) Fällung folgender Bescheide: 2a) Die mit Schreiben des BFA vom 02.07.2018 gegen den BF angekündigte bevorstehende Abschiebung sei rechtwidrig, 2b) die gegen den BF am 01.07.2018 begonnene durchgeführte Abschiebung und angekündigte bevorstehende Abschiebung sei rechtswidrig, 2c) der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig, dem BF gem. § 79 AVG 1991 die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen per Exekution zu bezahlen, 3) die dringende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und auf jene bereits im angefochtenen Schubhaftbescheid von der belangten Behörde vertretenen Positionen. Darüber hinaus wurde das erkennende Gericht von der belangten Behörde informiert, dass die für 22.07.2018 beabsichtigte Abschiebung des BF nach Kamerun durch die belangte Behörde ausgesetzt worden sei. Es gäbe am 27.07.2018 einen Vorführtermin an der nigerianischen Botschaft. Im Falle einer nachträglichen Identifizierung des BF durch die nigerianischen Behörden werde eine Abschiebung nach Nigeria erfolgen.
Beantragt wurden 1) die Abweisung der Beschwerde samt den auf Seite 10 der Beschwerdeschrift angeführten Eilanträgen, 2) die Zuerkennung des Kostenersatzes in der gesetzlichen Höhe;
11. Die Beschwerdeseite wurde am 24.07.2018 fernmündlich über den von der belangten Behörde hg mitgeteilten Umstand informiert, dass die belangte Behörde eine Abschiebung des BF am 22.07.2018 nicht vorgenommen habe, da am 27.07.2018 eine neuerliche Vorführung vor der nigerianischen Botschaft vereinbart worden ist.
12. Mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 25.07.2018 wurde die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 01.07.2018 für rechtmäßig erklärt (Spruchpunkt I.), gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgf iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.), der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt III.), gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG der BF verpflichtet dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt IV.), der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt V.), der Antrag auf Feststellung, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2018 gegen den Beschwerdeführer angekündigte Abschiebung rechtswidrig sei als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt VI.) und hinsichtlich weiterer Beschwerdeanträge eine gesonderte Entscheidung angekündigt (Spruchpunkt VII.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 01.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 16.07.2018 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2018, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX geboren am XXXX , und ist nigerianischer Staatsangehöriger, wurde aber in Kamerun geboren. Er ist des Englischen mächtig.
Seit 02.12.2016, VZ. XXXX , liegt in 1. Instanz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Weder ist der BF der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016, noch der freiwilligen Ausreise, deren Frist am 16.12.2016 ablief, nachgekommen. Der BF ist somit unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Darüber hinaus liegt ein bis 20.09.2018 gültiges Heimreisezertifikat Kameruns vor. Am 20.03.2017 teilte die nigerianischen Behörden mit, dass eine Identifizierung des BF als nigerianischer Staatsbürger abgelehnt werde. Am 27.07.2018 wird ein neuer Vorführtermin bei der nigerianischen Botschaft stattfinden.
Der BF legte im gegenständlichen Verfahren eine fehlende Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden an den Tag. Am 01.07.2018 vereitelte der BF gezielt durch sein Verhalten im Flugzeug eine Abschiebung seiner Person nach Kamerun. Am 01.07.2018 ist über den BF die Schubhaft verhängt worden. Der BF hat im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 16.07.2018 auf Seite 7 angekündigt, im Falle seiner Verbringung nach Nigeria bzw. Kamerun bzw. Afrika einen neuerlichen Asylantrag einzubringen. Es kann weder festgestellt werden, dass der BF gewillt ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch, dass er eine Verbringung in seinen Herkunftsstaat akzeptieren wird. Der Beschwerdeführer hat in seinem Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seinem Herkunftsstaat vorgebracht.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Abschiebung transporttauglich. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gelten.
2.3. Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich zum einen daraus, dass er in seinem Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seinem eigentlichen Herkunftsstaat getätigt hat. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dadurch wurden die zuständigen österreichischen Behörden bei der Identitätsfeststellung des BF behindert. Des Weiteren kam der BF der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016 nicht nach, ist trotz aufrechter Rückkehrentscheidung vom 02.12.2016 seiner Ausreiseverpflichtung nicht gefolgt und hat der ihm per Mandatsbescheid vom 08.05.2018 auferlegten Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet. Zum anderen widersetzte er sich am 01.07.2018 durch sein bewusst gesetztes Betragen im Flugzeug seiner Abschiebung, obwohl er eine negative Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten hatte.
2.4. Hinweise auf schwerwiegende, gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Transportunfähigkeit des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet. Vielmehr hat am 30.06.2018 durch den Amtsarzt im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, eine Flugtauglichkeitsuntersuchung stattgefunden, wobei die Transportfähigkeit des BF bestätigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.4. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchpunkt A:
3.5. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der am 01.07.2018 begonnenen und angekündigten, bevorstehenden Abschiebung.
Gemäß § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Voraussetzung für eine rechtmäßige Abschiebung ist also, dass gegen die betroffene Fremde oder den betroffenen Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist.
Gegen den BF liegt seit 02.12.2016 mit VZ. XXXX eine in erster Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der BF ist der verpflichtenden Rückkehrberatung vom 16.11.2016 noch der Frist für die freiwillige Ausreise, welche mit 16.12.2016 ablief, nachgekommen. Der BF befindet sich somit seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Wenn beschwerdeseitig nun eingewendet wird, dass die am 01.07.2018 begonnene und aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens abgebrochene Abschiebung nach Kamerun rechtswidrig gewesen wäre, vermag die Beschwerdeseite damit nicht durchzudringen.
Richtig ist, dass in der in erster Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, VZ. XXXX , die Abschiebung des BF nach Nigeria für zulässig erklärt worden ist, die am 01.07.2018 begonnene Abschiebung jedoch nach Kamerun stattfinden hätte sollen. Es liegt somit im gegenständlichen Fall eine Divergenz in den Abschiebedestinationen vor.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0125) ergibt sich Folgendes:
"[...]Sind keine ausreichenden Grundlagen für die Feststellung des richtigen "Zielstaates" für den Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 vorhanden und ist dieser Umstand vom Fremden zu vertreten, so darf ausnahmsweise eine Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ergehen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157). Wird bei dieser Ausgangslage hingegen dennoch eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 getroffen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass sie sich auf einen für eine Abschiebung doch nicht in Betracht kommenden Staat bezieht und daher ins Leere geht, dann ist dieser Fall jenem gleichzuhalten, in dem ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zulässigerweise von vornherein unterblieben ist, und die Rückkehrentscheidung kann auch ohne entsprechenden Ausspruch als Titel für die Abschiebung in den Herkunftsstaat herangezogen werden (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0348). Eine allenfalls unrichtige Festlegung des "Zielstaates" im Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist, wenn sie vom Fremden letztlich selbst zu vertreten ist, ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung und des darauf aufbauenden Einreiseverbotes. Allein dadurch, dass der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 legcit möglicherweise ins Leere geht, weil eine Abschiebung in den betreffenden Staat doch nicht in Frage kommt, kann der Fremde aber nicht in Rechten verletzt werden[...]."
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Der BF hat im Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seinem Herkunftsstaat getätigt und somit den österreichischen Behörden die Identifizierung des BF erschwert. Als die Botschaft Nigerias am 20.03.2017 die Identifizierung des BF als Staatsbürger Nigerias abgelehnt hatte und die Botschaft der Republik Kamerun dem BF am 25.06.2018, datiert mit 18.06.2018, ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt hat, musste die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass der BF ein Staatsbürger Kameruns sei, da er als solcher von der Botschaft Kameruns identifiziert worden war. Das o. a. Verhalten des BF während seines Asylverfahrens bzw. auch seine zu Tage getretene Ausreiseunwilligkeit seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung haben nach Ansicht des erkennenden Gerichts maßgeblich zur Unsicherheit über den richtigen Zielstaat beigetragen. Die belangte Behörde hat somit auf Basis der ihr zum Zeitpunkt der begonnenen Abschiebung am 01.07.2018 vorliegenden und auch zugänglichen Information rechtmäßig gehandelt.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Beschwerde auf Rechtswidrigkeit der angekündigten, bevorstehenden Abschiebung sei angemerkt, dass der BF am 02.07.2018 per Schreiben der belangten Behörde darüber informiert worden ist, dass eine weitere Abschiebung nach Kamerun für den 22.07.2018 terminisiert worden wäre. Da die belangte Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme bei Beschwerdevorlage jedoch mitgeteilt hat, dass die angekündigte Abschiebung für 22.07.2018 ausgesetzt worden ist, da für 27.07.2018 ein neuerlicher Vorführtermin des BF an der nigerianischen Botschaft angesetzt worden ist - dieser Umstand ist der Beschwerdeseite von erkennenden Gericht am 24.07.2018 mitgeteilt worden - geht der Feststellungsantrag der Beschwerdeseite hinsichtlich des Abschiebetermins am 22.07.2018 ins Leere und wird spruchgemäß abgewiesen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.6.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.6.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.6.4. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Transportfähigkeit des BF ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
3.7. Kostenersatz
3.7.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.7.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
3.7.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Identität, illegaler Aufenthalt, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W247.2201479.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018