TE Bvwg Beschluss 2018/8/2 W236 2202385-1

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W236 2202385-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. 1066718409-180624483, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA.

Somalia alias Äthiopien:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, nicht rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid wurde zunächst an die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe zugestellt. Da für diese jedoch keine Zustellvollmacht vorlag (auf AS 39 findet sich lediglich eine Vollmacht zur Akteneinsicht, eine Zustellvollmacht wird ausdrücklich ausgeschlossen), wurde die Annahme des Bescheides von der Diakonie Flüchtlingsdienst verweigert und der Bescheid an das Bundesamt am 20.12.2017 retourniert.

Obwohl für den Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister lediglich bis zum 23.11.2017 eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufschien (erst ab dem 15.07.2018 scheint wieder eine auf), wurde der Bescheid vom 30.11.2017 am 15.01.2018 beim (ehemals) zuständigen Postamt des Beschwerdeführers hinterlegt. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben.

2. Am 03.07.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 25.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen wurde.

Im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner erneuten Asylantragstellung am 25.07.2018 vor dem Bundesamt wurde mit o.a. mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben; dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbringen habe können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit sei Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubhaft, weswegen der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt mit einem als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Schreiben vom 30.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 01.08.2018 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Für den Beschwerdeführer scheint im österreichischen Bundesgebiet für den Zeitraum 01.06.2017 bis 23.11.2017 eine aufrechte Meldung an der Adresse XXXX , XXXX , auf. Danach scheint für den Beschwerdeführer erst ab dem 15.07.2018 wieder eine aufrechte Meldung auf.

1.2. Zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

Dieser Bescheid vom 30.11.2017 wurde zunächst an die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe zugestellt. Da für diese jedoch keine Zustellvollmacht vorlag, wurde die Annahme des Bescheides von der Diakonie Flüchtlingsdienst verweigert und der Bescheid an das Bundesamt am 20.12.2017 retourniert.

Am 15.01.2018 wurde der Bescheid vom 30.11.2017 beim (ehemals) zuständigen Postamt des Beschwerdeführers hinterlegt (das RSa-Kuvert lautete auf die Adresse XXXX , XXXX ). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben.

Am 03.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 25.07.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12 AsylG 2005 auf und legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018 die Akten samt Bescheid vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer legte den österreichischen Behörden keine Dokumente im Original vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden konnte. Da der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre zudem unterschiedliche Identitätsangaben in Österreich tätigte, scheinen im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses Aliasidentitäten des Beschwerdeführers auf. All diese dienen lediglich zu Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Die Feststellung über die Meldeadressen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag, jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen

§ 22. [...]

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes setzt (u.a.) voraus, dass der Fremde einen Folgeantrag gestellt hat, wobei ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ist.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein rechtskräftig erledigtes Erstverfahren vor:

Wie festgestellt, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2017 zunächst irrtümlich der Rechtsberatungsorganisation ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe zugestellt. Für diese lag jedoch keine Zustellvollmacht vor (auf AS 39 findet sich lediglich eine Vollmacht zur Akteneinsicht, eine Zustellvollmacht wird ausdrücklich ausgeschlossen), weswegen die Annahme des Bescheides von der Diakonie Flüchtlingsdienst verweigert und der Bescheid am 20.12.2017 an das Bundesamt retourniert wurde.

Obwohl der Beschwerdeführer seit 23.11.2017 an der Adresse XXXX , XXXX , nicht mehr aufrecht gemeldet war (für diesen scheint im Zeitraum 23.11.2017 bis 15.07.2018 vielmehr gar keine aufrechte Meldung in Österreich auf), adressierte das Bundesamt die RSa-Sendung mit dem Bescheid vom 30.11.2017 an diese Adresse. Der Bescheid wurde am 15.01.2018 beim (ehemals) zuständigen Postamt des Beschwerdeführers hinterlegt, von diesem jedoch (nachvollziehbarer Weise) nicht behoben.

Da der Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2017 somit nicht rechtsgültig zugestellt wurde (das Bundesamt hätte bei mangelnder Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet vielmehr mittels Hinterlegung des Bescheides im Akt vorgehen müssen), wurde dieser nicht erlassen. Die Rechtsmittelfrist begann daher nie zu laufen und der Bescheid konnte auch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Der Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer am 03.07.2018 einbrachte, stellt daher keinen Folgeantrag iSd § 12a iVm § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 dar. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes war daher schon auf dieser Grundlage nicht rechtmäßig und der o.a. mündlich verkündete Bescheid vom 25.07.2018 daher zu beheben.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof am 03.05.2018, Zl. A 2018/0003-1 (Ra 2018/19/0010), beschloss, die - auch dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden - Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (sowie eventualiter auch weitere damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen, wie § 12a AsylG 2005) beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Da es im gegenständlichen Fall jedoch bereits an einer maßgeblichen Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes - nämlich jener des Vorliegens eines Folgeantrages und eines zuvor bereits rechtskräftig erledigten Antrags auf internationalen Schutz - fehlte, der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2018 daher bereits auf dieser Grundlage aufzuheben war, wird von einem Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Fall abgesehen.

3.4. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig,
Rechtsmittelfrist, Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2202385.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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