Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §11a;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das BVwG von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die Revisionswerberin einem ihr vor dem Hintergrund des § 11a FrPolG 2005 erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Beschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht. In anderen Rechten konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. zur alleinigen Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde vgl. auch VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190530.L01Im RIS seit
10.08.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018