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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des N I, zuletzt in W, vertreten durch Dr. Ulla Deym, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 68, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2018, W137 2189822-1/11E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen der russischen Föderation, war mit sofort in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. März 2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet worden.
2 Die gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. März 2018 als unbegründet ab. Außerdem stellte es fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und traf dem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5 In dieser Hinsicht wird in der Revision nur geltend gemacht, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar sei; es liege lediglich eine Zusage der russischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber vor, was nur eine "ungewisse Zukunftsprognose" begründe.
6 Richtig ist, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht kommt, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet aber nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (vgl. nur VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0369, Rn. 7 und 8, mit Verweis auf VwGH 19.4.2012, 2009/21/0047).
7 Im zuletzt genannten Erkenntnis wurde in diesem Sinn Schubhaft - zunächst - für rechtmäßig erkannt, obwohl bisherige Versuche zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gescheitert waren; der Behörde müsse nämlich zugestanden werden, ihrerseits (die gescheiterten Versuche waren noch von einer anderen Behörde vorgenommen worden) Anstrengungen in Richtung Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu starten (siehe auch VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 11).
8 Von dieser Judikatur ausgehend ist die Verhängung und Aufrechterhaltung von Schubhaft umso weniger bedenklich, wenn - wie hier - bereits eine Zusage der ausländischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates existiert. Die insoweit - und allein unter diesem Gesichtspunkt - behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor. Damit hat die Revision aber auch keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210080.L00Im RIS seit
10.08.2018Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018