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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFA-VG 2014 §40 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision der C R, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. Februar 2017, Zl. LVwG-410-1/2016-R4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Festnahme nach dem BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine rumänische Staatsangehörige, wurde am 1. November 2016 von Beamten der Stadtpolizei Dornbirn gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Sie erhob gegen die Festnahme eine Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: LVwG).
2 Das LVwG wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Begründend führte es aus, dass im Zuge einer Kontrolle der Revisionswerberin durch Organe der Stadtpolizei Dornbirn am 1. November 2016 ihre Ausschreibung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellt worden sei. Auf Grund dessen sei die Revisionswerberin zur Dienststelle der Stadtpolizei gebracht worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sei telefonisch kontaktiert worden und habe sodann gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag verfügt. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages sei die Revisionswerberin um 12:12 Uhr festgenommen und sodann in das Polizeianhaltezentrum Bludenz überstellt worden. Für die Beschwerde gegen eine solche - im
1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG geregelte - Maßnahme sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
3 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das LVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 In der vorliegenden Revision wird unter diesem Gesichtspunkt vorgebracht, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob die Organe eines Gemeindewachkörpers als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinn des § 6 BFA-VG anzusehen und demzufolge berechtigt seien, im Anwendungsbereich des BFA-VG unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben.
7 Von dieser Rechtsfrage hängen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses und damit die Revision aber nicht ab. Gegenstand des Beschlusses war nämlich ausschließlich die Frage der sachlichen Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über die Beschwerde; diese Zuständigkeit hat das LVwG vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts zu Recht verneint, da es sich um eine im Auftrag des BFA durchgeführte und auf eine Bestimmung des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG gestützte Maßnahme handelte (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Frage, ob die Stadtpolizei Dornbirn zu Recht eingeschritten ist, war in diesem Verfahren nicht zu beantworten; sie wurde mittlerweile vom - ebenfalls angerufenen - Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31. August 2017 (schriftlich ausgefertigt am 28. November 2017), I408 2141991-1/15E, in Stattgabe der Maßnahmenbeschwerde verneint.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem sowohl das BFA als auch die Stadt Dornbirn Stellungnahmen erstattet haben - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210067.L00Im RIS seit
09.08.2018Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018