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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Mai 2018, Zl. W242 1431462- 3/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Pakistans, gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. März 2018, mit dem der insgesamt vierte Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision erachtet sich der Revisionswerber im Abschnitt "Revisionspunkte" in seinen Rechten, "dass dem Antrag auf internationalen Schutz (...) stattgegeben wird", dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen (...) Gründen erteilt wird", "dass die Rückkehrentscheidung (...) ersatzlos behoben wird", "dass die Feststellung, dass die Abschiebung (...) nach Pakistan zulässig sei, ersatzlos behoben wird", dass dem Revisionswerber "in Österreich Asyl gewährt wird", sowie "dass über ihn kein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren verhängt wird", verletzt.
3 Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird alleine die Frage der Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz thematisiert; hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Revisionspunkte enthält die Revision keine Ausführungen.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, oder auch VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0025 und 0026, jeweils mwN).
5 Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage der Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz, und damit (nur) mit jenem Teil des angefochtenen Erkenntnisses, durch welchen der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz im Ergebnis (erneut) zurückgewiesen wurde (zur Rechtsprechung des VwGH, wonach die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Diesbezüglich liegt jedoch eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich bekämpften Teiles des Erkenntnisses vom 16. Mai 2018 (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043, mwN, bzw. nochmals VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, mwN).
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Hinsichtlich der in der Revision weiters geltend gemachten Revisionspunkte enthält die Revision keinerlei Ausführungen, sodass im Zusammenhang damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan wurde.
10 Da der Revisionswerber wie ausgeführt in dem in der Zulässigkeitsbegründung alleine aufgegriffenen Revisionspunkt auf Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz nicht verletzt werden konnte und hinsichtlich der weiteren Revisionspunkte in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010300.L00Im RIS seit
07.08.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018