TE Vwgh Beschluss 2018/7/12 Ro 2017/17/0017

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Veröffentlicht am 12.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der S S.R.L. in A in R, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. März 2017, LVwG 20.3-2829/2016-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld in 8230 Hartberg, Rochusplatz 2) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 erhob die revisionswerbende Gesellschaft mit Sitz in Rumänien eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Verletzung bestimmter näher bezeichneter Rechte. Begründend führte sie aus, am 31. August 2016 habe in ihrem Lokal in der Steiermark eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) stattgefunden, anlässlich derer mehrere elektronische Geräte beschlagnahmt worden seien. Sie sei deren Eigentümerin. Mangels Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren liege kein im Verwaltungsweg bekämpfbarer Bescheid vor, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden müsse.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, wobei dieser Ausspruch lediglich mit dem Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet wurde. Zur erfolgten Zurückweisung führte es aus, dass gegen die revisionswerbende Gesellschaft als Eigentümerin und Veranstalterin der Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21. September 2016 erlassen worden sei. Laut internationalem Rückschein sei dieser Bescheid der revisionswerbenden Gesellschaft am 27. September 2016 an die Firmenadresse in Rumänien zugestellt worden. Da es einen Beschlagnahmebescheid gebe, könne dieser bekämpft werden, weshalb die Maßnahmenbeschwerde unzulässig sei.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision. Die revisionswerbende Gesellschaft bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle bzw. uneinheitlich sei. Zwar existiere Rechtsprechung, wonach das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, auch auf das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sei; es existiere jedoch keine Rechtsprechung, wonach dieses Abkommen auch auf verfahrenseinleitende Schriftstücke im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG Anwendung finde. Es sei daher im Sinne der Rechtsentwicklung und Rechtssicherheit erforderlich, dass der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage Stellung nehme. Zudem stehe die Entscheidung der Rechtsprechung zur Wahrung des Parteiengehörs entgegen, da ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dass ihr mehrere Bescheide nach Rumänien zugestellt worden seien.

4 Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie ua, ausführte, dass die Revision unzulässig sei.

5 Die Revision erweist sich als unzulässig:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des VwG das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom VwG angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 8.3.2018, Ro 2015/12/0014, mwN).

10 Der Revisionsfall gleicht im Übrigen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 20. September 2017, Ra 2017/17/0035, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG wird auf die Begründung des genannten Beschlusses verwiesen. In diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit der betreffend die Geltung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, formulierten Rechtsfrage eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wurde.

11 Weiters setzt die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Gesellschaft günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH vom 11.8.2017, Ra 2017/17/0319).

12 Soweit die revisionswerbende Gesellschaft eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, wird die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.

13 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfragen auf, welchen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGGiVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170017.J00

Im RIS seit

07.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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