TE Vwgh Beschluss 2018/7/12 Ra 2017/17/0228

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Veröffentlicht am 12.07.2018
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Index

E1E;
E1P;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E049 AEUV Art49;
12010E056 AEUV Art56;
12010E267 AEUV Art267;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
62012CJ0390 Pfleger VORAB;
62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB;
62015CJ0685 Online Games VORAB;
62017CJ0003 Sporting Odds VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
MRK Art6;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der M A in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. April 2016, 405-10/44/1/9-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 21. Jänner 2016 wurde die Revisionswerberin als Inhaberin und Betreiberin eines näher bezeichneten Lokals der achtfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt; es wurden über sie acht Geldstrafen jeweils in der Höhe von EUR 5.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen jeweils in der Höhe von 14 Tagen) verhängt, weil sie als Eigentümerin von acht näher bezeichneten Glücksspielgeräten mit diesen zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen veranstaltet habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde "zum Schuldspruch" ab (Spruchpunkt I.). Bezüglich der Strafhöhe gab es der Beschwerde teilweise Folge und setzte die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 4.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 48 Stunden herab (Spruchpunkt II.). Das LVwG setzte auch den Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren auf je EUR 400,-- herab und sprach aus, dass der Revisionswerberin keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen seien (Spruchpunkt III.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie vom 11. Juli 2018, 2018/17/0048, 0049, liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

7 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn. 83 f, 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 47 ff, 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG, Rn. 31 ff, sowie 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 16. März 2016 und vom 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.

8 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art. 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282/2016, zu verweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK verneint. Soweit Art. 47 GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, C-685/15, Online Games Handels GmbH u.a., stehen darüber hinaus die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen.

9 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung überdies vor, aus dem Straferkenntnis gehe nicht hervor, was der Revisionswerberin tatsächlich vorgeworfen werde. Dieser sei das "Vorliegen von Glücksspielen" erst im Straferkenntnis und damit verspätet vorgehalten worden.

10 Schon im Hinblick darauf, dass der Revisionswerberin bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung das Veranstalten verbotener Ausspielungen vorgeworfen wurde, vermag die Revision auch damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen. Dass die Revisionswerberin ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, wird nicht dargelegt und ist nach Lage des Falles auch nicht erkennbar (VwGH 26.6.2018, Ra 2017/17/0795, mwN).

11 Dass dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnis bzw. der angefochtenen Entscheidung ein anderes Tatsachensubstrat zugrunde gelegt worden wäre als der Aufforderung zur Rechtfertigung, ist nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten nicht ersichtlich und wird im Zulässigkeitsvorbringen auch nicht aufgezeigt.

12 Die Revision zeigt somit auch im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG bzw. des § 32 Abs. 2 VStG keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.

13 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juli 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB
EuGH 62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB
EuGH 62015CJ0685 Online Games VORAB
EuGH 62017CJ0003 Sporting Odds VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170228.L00

Im RIS seit

07.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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