TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/18 99/11/0385

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Mag. G in S, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. November 1999, Zl. 5/04-14/952/10-1999, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von vier Wochen von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 26. Juni 1996 an vorübergehend entzogen worden ist.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer 6. Juni 1996 ein Alkoholdelikt nach § 5 StVO 1960 (Lenken eines Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand) begangen habe. Deswegen sei er rechtskräftig bestraft worden (Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 25. Juni 1997).

Die Begründung der Beschwerde erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer die Ungültigkeit der Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft behauptet. Dieses Vorbringen kann den Beschwerdeführer schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil es außer Acht lässt, dass die belangte Behörde an den rechtskräftigen Schuldspruch gebunden war und ihr eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Alkoholdelikt begangen hat, verwehrt war (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z. B. das Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 98/11/0042).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110385.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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