TE Vwgh Beschluss 2018/7/19 Ra 2018/02/0215

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. April 2018, Zl. VGW-002/066/1542/2017-13, betreffend Übertretung des GTBW-G (mitbeteiligte Partei: G in B, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In ihren Zulässigkeitsgründen bringt die revisionswerbende Partei ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.9.2016, Ra 2016/05/0075, wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, den Spruch des Straferkenntnisses vom 5.12.2016 abzuändern. Eine Behebung hätte nicht vorgenommen werden dürfen. Die Nennung der B.-GmbH wäre zu unterlassen gewesen. Wer die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden durchführe, stelle kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar.

5 Die Zulässigkeitsbegründung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend (VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159).

6 Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124). Ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN).

7 In dem von der revisionswerbenden Partei zitierten Beschluss vom 29.9.2016, Ra 2016/05/0075, mit welchem die dort erhobene Revision zurückgewiesen wurde, sind mehrere Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Tat, einer tauglichen Verfolgungshandlung, dem Austausch der Tat sowie einer Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und der angewendeten Strafnorm angeführt. Angesichts dieses Umstandes wird die revisionswerbende Partei dem erforderlichen Konkretisierungsgebot nicht gerecht.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020215.L00

Im RIS seit

09.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten