TE Vwgh Beschluss 2018/7/30 Ra 2018/02/0183

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGVG 2014 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des R in N, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. April 2018, Zl. 405- 4/1921/1/2-2018, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revision gegen das nur noch über die Strafhöhen wegen zweier Übertretungen der StVO absprechende angefochtene Erkenntnis erachtet der Revisionswerber unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig, weil im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, obwohl der Revisionswerber in dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätte darlegen können.

5 Nach der Rechtsprechung muss nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang auch im zweiten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn das konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt ist (VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103, mwN).

6 Das ist vorliegend nicht der Fall, weil das Verschulden des Revisionswerbers feststeht. Auch hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren keine weiteren Feststellungen erforderlich, zumal der Revisionswerber auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse verwies, angab, kein Vermögen und eine Unterhaltsverpflichtung von monatlich EUR 400,-- für ein Kind zu haben. Im Revisionsfall war daher hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers von einer mangelnden Klärung im zweiten Rechtsgang nicht auszugehen, sodass die belangte Behörde von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung absehen konnte.

7 Soweit der Revisionswerber in der Folge grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Strafbemessung sieht, ist dazu festzuhalten:

8 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136, mwN).

9 Das Verwaltungsgericht hat im Sinne dieser Rechtsprechung begründet ausgeführt, weshalb die Strafhöhen angemessen sind und das Absehen von der Anwendung des § 20 VStG bei den vorliegenden Delikten nicht in Betracht kommt.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020183.L00

Im RIS seit

09.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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