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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des P in T, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. März 2018, Zl. LVwG- 2017/28/0142-13, betreffend Säumnisbeschwerde und Wiederaufnahme iA Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der vom Revisionswerber als Beschwerde bezeichneten Revision trägt er zwar vor, dass das vorliegende Erkenntnis (gemeint: der vorliegende Beschluss) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, eine "entsprechende" Rechtsprechung fehle und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden sei.
5 Der Revisionswerber versäumt es aber in der Folge konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - aufzuzeigen, von welcher ständigen Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (VwGH 17.4.2018, Ra 2018/02/0118, mwN).
6 Auch wird auf die behauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht eingegangen und auch nicht näher erläutert, zu welcher Rechtsfrage Rechtsprechung fehle.
7 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG - im Besonderen auf § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 30. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020168.L00Im RIS seit
09.08.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018