Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §75 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des D in Linz, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in 4040 Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1997, Zl. 38.150/22-IV/4/97, betreffend Vollstreckung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er die Bestätigung der Vollstreckungsverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 1995 betrifft.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0268, hingewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung ist das Verwaltungsgeschehen von der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1995 an wiedergegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 1997 - der in der Begründung des zit. Erkenntnisses ebenfalls angeführt ist - wurde im Zuge des an die Entziehung der Lenkerberechtigung anschließenden Verfahrens zur Vollstreckung der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ablieferung seines Führerscheines im Anschluss an die Erlassung der Vollstreckungsverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 1995 einem Devolutionsantrag (auf Übergang der Pflicht zur Entscheidung als Berufungsbehörde über eine dagegen erhobene Berufung) stattgegeben, ein verspätet ergangener Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich aufgehoben und (als im Devolutionsweg zuständig gewordene Berufungsbehörde) die Vollstreckungsverfügung vom 7. Dezember 1995 bestätigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Oktober 1999, B 2026/97, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner erkennbar nur gegen die Bestätigung der Vollstreckungsverfügung an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat in einem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1999 unter Bezugnahme auf sein gegenüber den Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenes Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0055, zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 19. Jänner 1996 wieder im Besitz seiner Lenkerberechtigung war und ihn seither keine Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheines mehr traf, dazu führt, dass im Vollstreckungsverfahren keine weiteren Maßnahmen, wie etwa zur Hereinbringung einer verhängten Beugestrafe, gesetzt werden dürfen. Dies hätte im vorliegenden Fall dazu führen müssen, die Vollstreckungsverfügung vom 7. Dezember 1995 aufzuheben und das Vollstreckungsverfahren einzustellen, mag diese Vollstreckungsverfügung auch im Zeitpunkt ihrer Erlassung dem Gesetz entsprochen haben.
Weil die belangte Behörde dies verkannt und als Berufungsbehörde die Vollstreckungsverfügung bestätigt hat, hat sie den bekämpften Ausspruch des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das hat zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110337.X00Im RIS seit
19.03.2001