TE OGH 2018/6/25 8Ob11/18b

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** M*****, Inhaber der ***** e.U., *****, vertreten durch Dr. Tanja Melber, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C***** A***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 251.210,78 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2016, GZ 4 R 88/16i-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Vertragshändlervertrag kann als Dauerschuldverhältnis vorzeitig ohne Rücksicht auf Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0027780). Als wichtige Gründe kommen Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0018305 [T57], RS0018377 [T20], RS0027780 [T47]).

Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0018305 [T52, T65], RS0042834, RS0111817). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des bereits zuvor von der Beklagten ordentlich gekündigten Vertragshändlerverhältnisses verneint haben, weil weder eine das Vertrauen verwirkende bewusste Fehlinformation, noch die behauptete Unmöglichkeit einer weiteren Vertragserfüllung durch die Beklagte in der bereits laufenden Kündigungsfrist festgestellt werden konnten, ist nicht unvertretbar.

Soweit der Kläger im Ergebnis offenbar nunmehr meint, dass einer der von ihm geltend gemachten Ansprüche, und zwar der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG, trotz einer mangels Beendigungsgrundes nach § 22 HVertrG unzulässigen vorzeitigen Auflösung durch den Kläger wegen des Vorliegens eines bloß begründeten Anlasses iSd § 24 HVertrG berechtigt sein könnte (vgl dazu Nocker HVertrG² § 24 Rz 324 f), stellt er nicht dar, inwieweit dies Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

Soweit die Revision das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage darin erblickt, dass von der Entscheidung eine Vielzahl anderer Vertragshändler der Beklagten in Österreich betroffen wären, setzt sie sich auch über die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung hinweg, dass sämtliche derartigen Vertragsverhältnisse mit Ausnahme jenes des Klägers einvernehmlich beendet wurden.

Textnummer

E122305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00011.18B.0625.000

Im RIS seit

07.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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