Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am ***** 2018 verstorbenen R***** Z*****, vertreten durch Mag. Katharina Jürgens-Schak, Rechtsanwältin in Graz, als Verlassenschaftskuratorin, gegen die beklagte Partei ***** P***** B*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung eines Übergabsvertrags (Streitwert 30.000 EUR) und Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 24. November 2017, GZ 2 R 183/17z-70, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine gemischte Schenkung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen; entscheidend ist vielmehr die Schenkungsabsicht in Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung (RIS-Justiz RS0019371; 3 Ob 167/11x mwN). Dabei handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage (RIS-Justiz RS001929). Da die Vorinstanzen das Vorliegen einer Schenkungsabsicht ausdrücklich verneint haben, liegt unabhängig vom Wert der beiderseitigen Leistungen keine gemischte Schenkung vor. Damit ist auch unerheblich, ob die Voraussetzungen für eine wirkliche Übergabe iSv § 943 ABGB erfüllt waren oder nicht.
Textnummer
E122329European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00058.18W.0626.000Im RIS seit
08.08.2018Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018