Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, § 15 StGB, AZ 34 Hv 122/15m des Landesgerichts Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. Juni 2018, AZ 8 Bs 214/18h, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Christian F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Christian F***** wurde mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 2. Mai 2018, GZ 34 Hv 122/15m-176a, des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, § 15, „§ 12 erste und zweite Alternative“ (vgl aber Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 112) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 5. Juni 2012 in K***** Daniela M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, den bloß zum Schein aufgesetzten Notariatsakt vom 5. Juni 2012, Geschäftszahl 1532, nie zu exekutieren, zum Abschluss dieses Notariatsakts verleitet, mit dem sich die Genannte zur Rückzahlung eines vorgeblich aufgenommenen Darlehens in Höhe von 500.000 Euro an das dem Angeklagten nahestehende Unternehmen S***** AG verpflichtete, und vor dem 22. August 2012 in S***** den vorsatzlos handelnden Rechtsanwalt Dr. Roman Mo***** dazu bestimmt, den im Verfahren AZ ***** des Bezirksgerichts Bruck an der Mur erkennenden Richter Mag. Christian H***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, die bezeichnete AG habe gegenüber M***** aufgrund eines Darlehensvertrags eine Forderung in Höhe von 500.000 Euro, sowie darüber, dass es sich beim genannten Notariatsakt um einen nach dem Willen der Parteien exekutierbaren Titel handle, zur beschlussmäßigen Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution gegenüber M***** und zur Zwangsverwaltung der Liegenschaft *****, zu verleiten, wodurch die Genannte in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 500.000 Euro am Vermögen teils geschädigt wurde und teils geschädigt werden sollte.
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. Juni 2018 (ON 220) wurde die über den Angeklagten am 13. April 2018 verhängte (ON 157) Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO (erneut) fortgesetzt. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2018, AZ 8 Bs 214/18h, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Haft aus den genannten Gründen an.
Eine gegen den vorangegangenen Haftfortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Juni 2016, AZ 8 Bs 197/18h, gerichtete Grundrechtsbeschwerde (ON 234) hat der Oberste Gerichtshof (zu AZ 14 Os 75/18p) am 11. Juli 2018 abgewiesen.
Auch der aktuellen Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit sie unter überwiegend wörtlicher Wiederholung der Ausführungen der vorangegangenen Grundrechtsbeschwerde die (inhaltsgleich mit dem zuletzt genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz begründete) Annahme der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr sowie der Nicht-Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel kritisiert, genügt es, sie auf die Erledigung der Grundrechtsbeschwerde zu AZ 14 Os 75/18p zu verweisen.
Indem sie sich zur Frage der Substituierbarkeit der Haft auch auf Unterlagen aus den Jahren 2016 und 2017 zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt, zeigt sie schon mit Blick auf die – zur Begründung des angefochtenen Beschlusses herangezogenen (BS 3), von der Beschwerde jedoch vernachlässigten (vgl aber RIS-Justiz RS0116422 [T1]) – aktuellen medizinischen Befunde vom Mai 2018 keine Willkür des Oberlandesgerichts auf (siehe im Übrigen zu gesundheitlichen Bedenken RIS-Justiz RS0113913).
Christian F***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
Textnummer
E122346European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00082.18T.0801.000Im RIS seit
10.08.2018Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018