Entscheidungsdatum
04.04.2017Index
34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn AB ,…, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P,…, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pg. vom 28.4.2016, Zahl 30406-369/xxxxxx-2015 , im zweiten Rechtsgang
zu R e c h t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass die angewendete Strafbestimmung "§ 52 Abs 1 Einleitungssatz, zweiter Strafrahmen, GSpG" zu lauten hat.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.4.2016, Zahl 30406-369/xxxxxx-2015, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt am 17.11.2015 gegen 12.20 Uhr in …, im Lokal "AA Kebap" als Gesellschafter und damit als Inhaber der "AA … Ges.n.b.R", gegen die Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) verstoßen zu haben, in dem er den Organen der öffentlichen Aufsicht, welche zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Betriebsräume zu betreten, kein Geld oder Spieleinsätze für umfassende Überprüfungen und Testspiele bereitgestellt habe. Er sei als anwesende verantwortliche Person aufgefordert worden, Spielgeld in der Höhe von € 30 bereitzustellen.
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 50 Abs 4 und 52 Abs 1 Z 5 GSpG begangen und wurde über ihn gemäß § 52 Abs 1 Einleitungssatz GSpG eine Geldstrafe von € 2.500, Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden, verhängt.
Das Straferkenntnis wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2.5.2016 zugestellt.
Mit am 30.5.2016 zur Post gegebenen Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Begründend führte er aus, dass der Tatvorwurf falsch sei. Es seien umfassend Auskünfte erteilt worden und habe eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen für Testspiele ihm gegenüber jedenfalls nicht bestanden. Zudem sei er im inkriminierten Tatzeitraum überhaupt nicht zur Übergabe von Geld aufgefordert worden. Weiters machte er verfassungsrechtliche und EMRK-rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Selbstbezichtigungsverbot und die Unschuldsvermutung geltend, wobei er anregte, einen Antrag zur Aufhebung des § 50 Abs 4 GSpG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Das Verwaltungsgericht führte am 29.8.2016 mit - dieselbe Glücksspielkontrolle vom 17.11.2015 betreffenden - weiteren Beschwerdeverfahren nach dem GSpG eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt, sowie die wesentlichen Teile aus Vorakten des Verwaltungsgerichts zum vorgelagerten Beschlagnahmeverfahren wurden verlesen. Der Beamte der Finanzpolizei, der bei der damaligen Glücksspielkontrolle vom 17.11.2015 den Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragte, wurde als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sind trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen.
Mit Erkenntnis vom 15.9.2016, Zahl 405-10/109/1/9-2016, bestätigte das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang das angefochtene Straferkenntnis unter Präzisierung der angewendeten Strafbestimmung. Das Verwaltungsgericht ging dabei rechtlich davon aus, dass die Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 50 Abs 4 GSpG nicht der Sperrwirkung der Kundmachung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gemäß § 86a Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) vom 2.7.2016, E 945/2016 ua., durch den Bundeskanzler vom 12.7.2016 (BGBl I 57/2016) unterlag, da laut Judikatur des VwGH eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG, nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG bewirkt (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0007; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine Beschwerde an den VfGH. Mit Erkenntnis vom 14.3.2017, E 3126/2016-12, hob der VfGH das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 15.9.2016 auf, da der Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat im zweiten Rechtsgang erwogen:
Gemäß § 87 Abs 2 VfGG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der Rechtssatz des VfGH im Erk. zu E 3126/2016 lautet:
"Der vom VfGH am 02.07.2016 zu E 945/2016 ua gefasste Beschluss gemäß § 86a Abs1 VfGG wurde vom Bundeskanzler am 12.07.2016 (BGBl I 57/2016), der - die Rechtsanschauung des VfGH enthaltende - Rechtssatz (E v 15.10.2016, E945/2016 ua) am 03.11.2016 (BGBl I 91/2016) kundgemacht.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 86a Abs 3 Z 1 lit a VfGG ergibt, ist für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Sperrwirkung des § 86a VfGG vorliegt, jener Zeitpunkt maßgebend, in dem die Handlung, Anordnung oder Entscheidung "vorgenommen" bzw "getroffen" wurde. Dieser Zeitpunkt ergibt sich in der Regel aus dem Datum der Entscheidung. Hingegen kommt es nicht auf die - mit Zustellung an eine der Parteien bewirkte - Erlassung der Entscheidung an, würde die gegenteilige Ansicht doch §86a Abs3 Z 1 lit b erster Satz VfGG, wonach die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt, den Anwendungsbereich nehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg traf das angefochtene Erkenntnis vom 15.09.2016 in der Zeit zwischen Kundmachung des Beschlusses gemäß § 86a Abs 1 VfGG und Kundmachung des die Rechtsanschauung des VfGH enthaltenden Rechtssatzes. Gleichsam hatte das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei seiner Entscheidung § 52 GlücksspielG - GSpG idF BGBl I 105/2014, somit eine jener Rechtsvorschriften anzuwenden, die im B v 02.07.2016 nach § 86a VfGG genannt sind, und damit eine in diesem Beschluss nach § 86a VfGG genannte Rechtsfrage zu beurteilen.
Gemäß § 86a Abs 3 Z 1 lit a VfGG sind nur solche Handlungen, Anordnungen oder Entscheidungen zulässig, die durch das Erkenntnis des VfGH über die gleichartigen Rechtsfragen nicht beeinflusst werden können bzw die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Eine die Sache des Verfahrens erledigende Entscheidung, wie sie das Landesverwaltungsgericht Salzburg im vorliegenden Fall getroffen hat, kann keinesfalls als derartige Handlung, Anordnung oder Entscheidung angesehen werden.
Die Kundmachung eines Rechtssatzes iSd § 86a Abs 4 VfGG hat keine über die Aufhebung der Sperrwirkungen des § 86a Abs 3 VfGG hinausgehenden Rechtswirkungen."
Daraus ergibt sich, dass mit der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 3.11.2016 über das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, (BGBl I 91/2016) die Sperrwirkungen des § 86a Abs 3 VfGG, welche die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15.9.2016 im ersten Rechtsgang begründeten, endeten. Das Verwaltungsgericht hat daher über die gegenständliche Beschwerde vom 30.5.2016 wieder zu entscheiden.
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See (im Folgenden: Finanzpolizei) führte am 17.11.2015 im vom Beschwerdeführer gemeinsam mit Herrn XX YY betriebenen Gastgewerbelokal "AA Kebap" in …, eine Kontrolle nach den Glücksspielgesetz durch. Im Lokal wurde von den Organen der Finanzpolizei ein Walzenspielautomat mit der Bezeichnung "Casino Multigame" (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FA 1) betriebsbereit vorgefunden. Dem Beschwerdeführer der ca. eine halbe Stunde nach Beginn der Kontrolle im Lokal erschienen ist, wurde von einem Beamten der Finanzpolizei der Gegenstand der Amtshandlung erklärt, eine Rechtsbelehrung erteilt und er als Auskunftsperson befragt. Weiters wurde er aufgefordert für die Bespielung des betriebsbereit vorgefundenen Walzenspielgerätes Spielgeld auszuhändigen, was er verweigerte. Das Walzenspielgerät wurde in weiterer Folge von der Finanzpolizei mit eigenem Spielgeld probebespielt und als Glücksspielgerät gemäß § 53 Abs 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Verfahrensakt, Einsicht in das Gewerberegister (GISA), die in der durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 29.8.2016 verlesenen Unterlagen, und vor allem auf die Zeugeneinvernahme des Beamten der Finanzpolizei, der den Beschwerdeführer bei der Glücksspielkontrolle am 17.11.2015 als Auskunftsperson befragt hat. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit Mitinhaber (Gewerbeinhaber) des gegenständlichen Gastlokals war. Der Zeuge der Finanzpolizei gab glaubwürdig an, den Beschwerdeführer während der Amtshandlung aufgefordert zu haben, Spielgeld für die Bespielung des im Gastlokal vorgefundenen Walzenspielgerätes bereitzustellen und ihm eine Rechtsbelehrung erteilt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Aufforderung als auch die Rechtsbelehrung verstanden und sich geweigert das geforderte Spielgeld zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe die unter Wahrheitspflicht und Diensteid des Beamten getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei damals nicht aufgefordert worden, Spielgeld bereitzustellen ist damit widerlegt.
Rechtliche Beurteilung:
§ 50 Abs 4 GSpG idgF lautet:
"(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. "
§ 52 Abs 1 Z 5 GSpG lautet:
"§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
…
5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;"
Die belangte Behörde geht von einer Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers iSd § 50 Abs 4 GSpG aus. Im Hinblick auf seine laut GISA seit 8.7.2013 bestehende Gewerbeberechtigung (freies Gastgewerbe) für das gegenständliche Gastlokal ist dem nicht entgegenzutreten. Er war somit gemäß dieser Bestimmung jedenfalls auch verpflichtet, am in seinem Gastlokal vorgefunden Spielautomaten Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen. Seine gegenteilige Behauptung in der Beschwerde geht somit ins Leere.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Spielgeld, um Testspiele am festgestellten Glücksspielgerät zu ermöglichen bestand für den Beschwerdeführer unabhängig von der gleichen Verpflichtung seines Mitlokalinhabers.
Auch mit seinem weiteren Vorbringen zum Selbstbezichtigungsverbot kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen:
Hiezu wird zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.02.2014, 2013/17/0834, verwiesen, worin der VwGH sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot nach Art 6 Abs 1 EMRK befasste und darauf hinwies, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (Hinweis auf Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Art 6 EMRK, mwN). Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden (vgl. auch VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038).
Auch der VfGH führte jüngst aus, dass die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 50 Abs 4 GSpG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal sich aus den typischen oder beabsichtigten Auswirkungen der darin angeordneten Auskunftspflicht kein Zwang zum Geständnis einer Straftat ergibt. Eine nach § 50 Abs 4 GSpG erteilte Auskunft zielt nicht geradezu intentional auf eine Selbstbelastung des jeweiligen Auskunftsgebenden ab. Diese Bestimmung ist einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend zugänglich, dass Auskünfte nicht verlangt werden dürfen, wenn sie im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden (VfGH 24.11.2016, E 955/2016 mwN).
Eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG dient grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG (zur Unionsrechtskonformität der §§ 52 bis 54 GSpG wird auf die sehr eingehenden Ausführungen des VwGH im Erk. vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 und des VfGH im Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, verwiesen) bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG (VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0034 mwN).
Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen, wobei das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten bei der Amtshandlung durch das Organ der Finanzpolizei - entgegen der Annahme der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer nur grobe Fahrlässigkeit angelastet hat - von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Verschulden ausgeht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß Abs 2 leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von € 2.500 bei einem gemäß § 52 Abs 1 (zweiter Strafrahmen) GSpG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt, wenngleich im vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis das Glücksspielgerät noch von den Organen der Finanzpolizei bespielt werden konnte, sodass nicht die gleiche Eingriffsintensität angenommen werden kann, wie bei einer durch die mangelnde Mitwirkung bedingten gänzlichen Vereitelung der Bespielung.
Da es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem für die Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht, handelt, ist die vorsätzliche Begehung als straferschwerend zu werten. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wirkt dagegen strafmildernd.
Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher ein durchschnittliches Einkommen an.
In Zusammenschau dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 2.500 angemessen. Diese Strafhöhe bewegt sich noch im untersten Bereich des Strafrahmens und ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen.
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004, Ra 2016/17/0034). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Glücksspielgesetz; 2. Rechtsgang, Sperrwirkungen, SelbstbezichtigungsverbotAnmerkung
VfGH vom 8.6.2017, E 1720/2017-5, Ablehnung; VwGH vom 12.7.2018, Ra 2017/17/0818-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.255.1.2.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018