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L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten;Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der A-Gesellschaft mbH in I, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. Oktober 1998, Zl. IIa-10.384/47-96, betreffend Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, die nach der Aktenlage auf Grund eines Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 24. Juni 1998 über die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen an einem Standort in Innsbruck verfügt, stellte am 18. September 1998 beim Amt der Tiroler Landesregierung einen Antrag auf eine weitere Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen für einen näher bezeichneten Standort in Jenbach.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 entschied die Tiroler Landesregierung über diesen Antrag gemäß § 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, StGBl. 388 idF StGBl. Nr. 193/1920, derart, dass der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im beantragten Standort in Jenbach erteilt werde (Spruchpunkt I), und zwar gemäß § 1 Abs. 4 leg.cit. gegen jederzeit möglichen Widerruf und unter Bindung an die Einhaltung von insgesamt neun Auflagen, darunter diejenige nach Punkt 8, wonach die Betriebsräumlichkeiten mit einer Bezeichnung zu versehen seien, die auf die Tätigkeit des Wettbüros und den Inhaber der Bewilligung hinweist, und Wettgeschäfte nur in einem vom Gastbetrieb deutlich getrennten Bereich und nur von einer hiezu befugten Person abgeschlossen werden dürfen (Spruchpunkt II). Überdies wurde mit Spruchpunkt III dieses Bescheides eine Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Bewilligung in Höhe von S 6.900,-- gemäß Tarifpost 151 und 152 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 vorgeschrieben. In der Begründung führte die Tiroler Landesregierung aus, eine Pflicht zur Begründung der getroffenen Entscheidung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG, weil dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden und nicht über Einwendungen und sonstige Anträge von Beteiligten abzusprechen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Aus Anlass der vorliegenden Bescheidbeschwerde sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken im Hinblick auf die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in § 1 Abs. 4 des im Bundesland Tirol als Landesgesetz geltenden Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919 idF StGBl. Nr. 193/1920, entstanden.
Der Verfassungsgerichtshof hat über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 27. September 1999, G 84/99, die erwähnten Wortfolgen der angeführten Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol erfolgte unter LGBl. Nr. 51/1999. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2000 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 1 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens lauten (Abs. 4 in der nach Aufhebung bereinigten Fassung, die im vorliegenden Anlassfall für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist):
"§ 1.
(1) Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2) Zur gewerbemäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatze bezeichneten Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.
(3) Die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschlusse der im ersten Absatze angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetze als Buchmacher bezeichnet.
(4) Die Landesregierung kann die Bewilligung (Absatz 1) zurücknehmen für den Fall, dass die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft."
Der angefochtene Bescheid erteilt die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gegen jederzeitigen Widerruf und unter Bindung an die Einhaltung von insgesamt neun Auflagen. Von der belangten Behörde wird § 1 Abs. 4 des oben erwähnten Landesgesetzes ausdrücklich angeführt.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG kommen die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen im Anlassfall nicht mehr zur Anwendung. Für die Anordnung im angefochtenen Bescheid, dass die Bewilligung "gegen jederzeit möglichen Widerruf" erteilt wird und an die Einhaltung der in den Punkten 1 bis 9 angeführten Auflagen gebunden wird, fehlt nach Aufhebung der angeführten Gesetzesbestimmungen im § 1 Abs. 4 leg. cit. die gesetzliche Grundlage.
Schon allein im Hinblick darauf, dass die Anordnung, dass die "Bewilligung ... gegen jederzeit möglichen Widerruf erteilt" wird, untrennbar mit dem Ausspruch der Erteilung der Bewilligung im Spruch des angefochtenen Bescheides verbunden ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zlen. 97/01/0130, 0131).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010433.X00Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009