Entscheidungsdatum
11.05.2018Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Fischer über die Beschwerde des Herrn P. B., vertreten durch Anwälte M. GmbH, W X, X A, vom 04.04.2018 gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding vom 14.03.2018, GZ: BHSDGV-2018-24887/19-KSa, betreffend die Abweisung des Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994)
zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 17.01.2018 beantragte P. B., wohnhaft in X S, vertreten durch Anwälte M. GmbH, W X, X A, (im Folgenden: Bf), die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags vom 16.10.2017, mit welchem die Grundstücke Nr. X und .X, EZ X, KG T, im Ausmaß von 471 m² nunmehr zur Gänze in das Eigentum des Bf übergehen sollen.
I.2. Nach Durchführung von Ermittlungen befasste sich die Bezirksgrundverkehrskommission Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.03.2018 mit dem gegenständlichen Antrag. Im Sitzungsprotokoll sind als Bezug zum zugrundeliegenden Verfahren die Aktenzahl der belangten Behörde, die namentliche Bezeichnung der Rechtsvorgängerin und des Rechtserwerbers sowie die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts als „Kaufvertrag vom 16.10.2017“ angeführt. Der Ausdruck: „Dem Antrag wird – nicht – stattgegeben.“ ist handschriftlich angehakt, eine Begründung der Entscheidung ist dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen. Der forsttechnische Sachverständige hat das Sitzungsprotokoll unterschrieben und wurde eine „Richtigstellung“ angebracht, dass dieser bei der Beschlussfassung sowie bei der Erörterung nicht eingebunden war.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2018, GZ: BHSDGV-2018-24887/19-KSa, wurde der Antrag des Bf abgewiesen. Der Bescheid enthält eine Begründung bestehend aus der Sachverhaltsdarstellung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung. Die Behörde führte zusammenfassend aus: „Mangels Aufenthaltsberechtigung sowie vor dem Hintergrund mehrfacher rechtswidriger Aufenthalte in Österreich und zweier Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich würde eine Genehmigung die in § 8 Abs. 4 Z 2 Oö GVG angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung und das sozialpolitische Interesse, beeinträchtigen.“
I.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 04.04.2018, in der ausgeführt wurde, es liege eine mangelhafte Tatsachenfeststellung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Der Bf beantragte gem. § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gem. § 38 VwGVG den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und den Antrag grundverkehrsbehördlich zu genehmigen in eventu gem. § 38 VwGVG den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen.
I.5. Von der belangten Behörde wurde diese Eingabe samt zugrundeliegendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10.04.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Beweiswürdigung, Sachverhalt:
II.1. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensablauf/Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen.
Dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt die Beschlussfassung der Bezirksgrundverkehrskommission, welche im Sitzungsprotokoll vom 08.03.2018 (ON 18 des behördlichen Verwaltungsaktes) dokumentiert ist. Dieses Sitzungsprotokoll enthält – wie unter Pkt. I.2. ausgeführt – keine Begründungselemente zur beschlossenen Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags. Das freie Feld für handschriftliche Anmerkungen neben dem Wort „Begründung“ wurde nicht befüllt. Dem Sitzungsprotokoll ist auch weder eine Anlage beigeschlossen noch wird auf eine solche verwiesen (die allenfalls bei der Aktenvorlage nicht beigeschlossen worden wäre). Zu diesem Sitzungsprotokoll wurde offenkundig keine Anlage erstellt (vgl zB das Protokoll über die Beschlussfassung der Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, welches auf eine Anlage verweist, die dem Protokoll auch beigeschlossen ist [sh ON 21 des verwaltungsbehördlichen Aktes]).
II.2. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Gemäß § 31 Abs 6 Oö. GVG 1994 hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall nicht durch Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.
Erledigungen eines Kollegialorgans bedürfen eines Beschlusses desselben, wobei die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 42 [Stand 1.7.2005, rdb.at]; VwGH 05.11.2015, 2013/06/0086). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0086 mwN). Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss sowohl der Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt und damit rechtswidrig ist. Liegt einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zu Grunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (stRsp des VwGH zB 13.12.2016, Ra 2016/05/0076 mit Verweis auf 05.11.2015, 2013/06/0086 mwN; 29.09.2015, 2013/05/0179 mwN; 08.10.1982, 82/08/0043; Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Da dem Sitzungsprotokoll vom 08.03.2018, welches die Dokumentation über die erfolgte Beratung und anschließende Beschlussfassung darstellt, keine Begründung der Entscheidung des Kollegialorgans zu entnehmen ist, ist der Bescheid, der eine Begründung über die Abweisung enthält, nicht durch die Beschlussfassung des Kollegialorgans gedeckt. Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das zuständige Kollegialorgan – und nur dieses ist für die Beschlussfassung über den Spruch der Entscheidung sowie deren Begründung zuständig – den verfahrensgegenständlichen Antrag im Zuge der Beschlussfassung abgewiesen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Bei diesem Ergebnis war auf den Umstand, dass auf diesem Sitzungsprotokoll der forsttechnische Sachverständige unterschrieben hat und diese Unterfertigung mit einer nachfolgenden „Richtigstellung“ versehen wurde, nicht mehr einzugehen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erfordernisse zur Beschlussfassung eines Kollegialorgans sowie die an einen Mangel dahingehend anknüpfende Aufhebung wegen Unzuständigkeit stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl die zitierte Rsp).
Schlagworte
Kollegialorgan; keine Begründung des gefassten Beschlusses im Sitzungsprotokoll; Rechtswidrigkeit des Bescheides; amtswegige Wahrnehmung durch VwGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.551285.6.Fi.SBZuletzt aktualisiert am
06.08.2018