Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.05.2018Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Eine allfällige Verwendung der Wehranlage als Fahrweg oder eine allfällige Verwendung eines Hammerwerkes als Schauhammerwerk kann […] bei Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes [hier: § 27 Abs. 1 lit. f und lit. g] den Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts nicht verhindern.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; Bauvollendungsfrist; Verlängerung; Verfahrensrecht; verspäteter Antrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.363.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018