RS Lvwg 2018/5/11 LVwG-AV-363/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §27 Abs1 litf
WRG 1959 §27 Abs1 litg

Rechtssatz

Ein Schreiben, mit welchem lediglich die Fertigstellung einer bewilligten Abänderung einer Wasserkraftanlage [hier: Fischaufstiegshilfe] mitgeteilt wird, stellt keinen Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist (für die Errichtung der bewilligten Änderungen einer Wasserkraftanlage) dar.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; Bauvollendungsfrist; Verlängerung; Verfahrensrecht; verspäteter Antrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.363.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten