Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2018Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Bauvollendungsfrist [hier: zur Herstellung bewilligter Änderungen einer Wasserkraftanlage] zu einem Zeitpunkt gestellt, zu welchem die Bauvollendungsfrist bereits abgelaufen war, ist das Wasserbenutzungsrecht betreffend die Abänderungen der Wasserkraftanlage von Gesetzes wegen erloschen. Eine spätere Antragstellung kann das nicht verhindern.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; Bauvollendungsfrist; Verlängerung; Verfahrensrecht; verspäteter Antrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.363.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018