RS Lvwg 2018/5/23 LVwG-AV-988/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

VVG 1991 §5 Abs1
VVG 1991 §5 Abs2
AWG 2002 §62 Abs2
AWG 2002 §62 Abs2a
VwGVG 2014 §7 Abs1

Rechtssatz

Die Vorlage geforderte Nachweise [hier: Entfernungsnachweise] nach Vollstreckung einer verhängten Zwangsstrafe ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung bzw. an der bereits erfolgten Vollstreckung der Zwangsstrafe. Die geforderten Nachweise müssen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung vorgelegt werden (vgl. VwGH Fe 2016/05/0001).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsnachweis; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.988.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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