Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
VVG 1991 §5 Abs1Rechtssatz
Die Vorlage geforderte Nachweise [hier: Entfernungsnachweise] nach Vollstreckung einer verhängten Zwangsstrafe ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung bzw. an der bereits erfolgten Vollstreckung der Zwangsstrafe. Die geforderten Nachweise müssen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung vorgelegt werden (vgl. VwGH Fe 2016/05/0001).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsnachweis; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.988.001.2016Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018