Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
VVG 1991 §5 Abs1Rechtssatz
Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (vgl. VwGH 2007/11/0025, VwGH 2275/51, VwSlg 3171 A/1953).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsnachweis; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.988.001.2016Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018