RS Lvwg 2018/5/23 LVwG-AV-988/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

VVG 1991 §5 Abs1
VVG 1991 §5 Abs2
AWG 2002 §62 Abs2
AWG 2002 §62 Abs2a
VwGVG 2014 §7 Abs1

Rechtssatz

Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (vgl. VwGH 2007/11/0025, VwGH 2275/51, VwSlg 3171 A/1953).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsnachweis; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.988.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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