RS Lvwg 2018/5/23 LVwG-AV-988/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

VVG 1991 §5 Abs1
VVG 1991 §5 Abs2
AWG 2002 §62 Abs2
AWG 2002 §62 Abs2a
VwGVG 2014 §7 Abs1

Rechtssatz

§ 10 VVG normiert keine Beschränkung der Beschwerdegründe. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde auf Gründe stützt, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG aF darstellen, kann auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung dann unzulässig ist (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist (vgl. VwGH Fe 2016/05/0001, VwGH 2013/07/0083).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsnachweis; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.988.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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