Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
VVG 1991 §5 Abs1Text
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08. August 2016, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
„Sie haben der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung der Abfalllagerungen gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02.12.2013, Zl. ***, abgeändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.06.2014, Zl. LVwG-AB-14-0081, betreffend die Positionen
- lV. 200 m3 Bodenaushub (Position I2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081),
- V. 200 m³ Bodenaushub (Position I3 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081),
- VII. 1 LKW- Fuhre Äste und Zweige (Position J2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081),
- X. 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position K3 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081),
- XIl. 450 m3 Bodenaushub - 250 m3 Betonbruch (Position L2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 20i4, LVwG-.AB-14-0081),
entgegen der Aufforderung im Schreiben vom 02. Juni 2016 nicht entsprochen. Es wird daher die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) verhängt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08. August 2016, Zl. ***, betreffend Androhung einer weiteren Zwangsstrafe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 08. August 2016, Zl. ***, wurde über Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Ablagerungen gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Dezember 2013, Zl. ***, teilweise geändert und konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, Zl. LVwG-AB-14-0081, verhängt (Punkt I der Erledigung vom 08. August 2016). In einem wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro mittels Verfahrensanordnung angedroht (Punkt II der Erledigung vom 08. August 2016).
1.2. Zu Punkt I ist begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Abfällen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Dezember 2013, Zl. ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081, aufgetragen worden sei. Mit Schreiben vom 02. Juni 2016, ***, sei dem Beschwerdeführer noch einmal eine Frist von einem Monat unter Androhung der Zwangsstrafe zur Vorlage der Nachweise eingeräumt worden. Entsprechende Nachweise seien weder der Abteilung Umwelt- und Energierecht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung noch der belangten Behörde übermittelt worden.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. In der mit Schreiben vom 07. September 2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung „der Bescheide Punkt I und II“.
2.2. Begründend ist ausgeführt, dass die Deponie aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. August 2014,
Zl. LVwG-AB-14-4024, betreffend den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. Juli 2014, Zl. ***, geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht gegen nicht mehr existente Bescheidauflagen (in näher bezeichneten Zeiträumen) verstoßen können. Zur Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entfernung „im Wege des Deponieaufsichtsorgans“ ist ausgeführt, dass dies nicht mehr möglich sei, weil die Behörde selbst das Deponieaufsichtsorgan abberufen habe, da die Deponie schon seit 07. April 2011 „faktisch nicht mehr rechtlich vorhanden“ gewesen sei.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 20. September 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. März 2018 und am 15. Mai 2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde sowie über die – jeweils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden – Beschwerden des Beschwerdeführers protokolliert zu LVwG-AV-989-2016 und LVwG-AV-990-2016 (jeweils betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen) durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde Zlen. ***, *** und ***, der gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AV-988-2016, LVwG-AV-989-2016 und LVwG-AV-990-2016 und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zlen. LVwG-AB-14-0081,
LVwG-AB-13-0236 und LVwG-AB-13-0107 (betreffend die Titelbescheide) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
4. Feststellungen:
4.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. März 2006, ***, wurde der C GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt.
4.2. Der Beschwerdeführer war seit 08. April 2010 Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie.
4.3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Dezember 2013, ***, erging an den Beschwerdeführer als Konsensinhaber der Bodenaushubdeponie folgender Maßnahmenauftrag:
„In die mit Bescheid vom 21. März 2006, *** , genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergeht daher an Herrn A zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag:
Entfernungsauftrag:
Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus
den beiliegenden Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom 17. März 2013, 1. April 2013, 19.April 2013, 23. Mai 2013 , 14. und 29. Juni 2013 ersichtlichen unzulässigen Ablagerungen bzw. unzulässigen Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. Jänner 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen:
I.
Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 17. März 2013 (Begehung vom 14. März 2013):
Rd. 1700 m³ Bodenaushub inkl. 2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch (Details siehe Beilage) im Zeitraum 26. Februar 2013 – 14. März 2013 im Abbauabschnitt 2 und 3 (= Deponieabschnitte 3 – 6).
II.
Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 1. April 2013 (Begehung vom 28. März 2013:
Rd. 600 m³ Bodenaushub (Details siehe Beilage) im Zeitraum 1. März 2013 – 28. März 2013 im Abbauabschnitt 2 und 3 (= Deponieabschnitte 3 – 6).
III.
Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 19. April 2013 (Begehung vom 9. April 2013):
1 LKW Fuhre Bodenaushub im Abbauabschnitt 2 (=Deponieabschnitt 3 und 4) und 1 LKW – Fuhre Äste und Zweige) im Abbauabschnitt 3 (= Deponieabschnitt 5 und 6) (Details siehe Beilage) im Zeitraum 29. März 2013 – 9. April 2013
IV.
Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 23. Mai 2013 (Begehung vom 22. Mai 2013):
Rd. 200 m³ + 2 LKW Fuhren Abfall (Details siehe Beilage) in den Abbauabschnitten 1 - 3 (= Deponieabschnitte 1 – 6) im Zeitraum 10. April 2013 – 22. Mai 2013.
V.
Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 14. Juni 2013 (Begehung vom 13. Juni 2013):
Abfallablagerungen (Details siehe Beilage) in den Abbauabschnitten 1 - 3 im Zeitraum 23. Mai 2013 – 13. Juni 2013.
VI.
Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 29. Juni 2013 (Begehung vom 16. Juni 2013):
Abfallablagerungen (Details siehe Beilage) im Deponieabschnitt 1und im Abbauabschnitt 2 (= Deponieabschnitte 3 und 4) im Zeitraum 14. Juni – 26. Juni 2013.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde bis spätestens 5. Februar 2014 vorzulegen.
Rechtsgrundlagen:
§ 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBL. I 102/2002 i.d.g.F.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde am 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081, wie folgt:
„1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die vom Entfernungsauftrag umfassten Abfalllagerungen wie folgt konkretisiert werden:
I. 1700 m³ Bodenaushub (Position H1 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
II. 2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch (Position H2 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
III. 200 m³ Bodenaushub (Position I1 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
IV. 200 m³ Bodenaushub (Position I2 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
V. 200 m³ Bodenaushub (Position I3 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
VI. 1 LKW Fuhre Bodenaushub (Position J1 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
VII. 1 LKW – Fuhre Äste und Zweige (Position J2 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
VIII. 150 m³ Bodenaushubmaterial (Position K1 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
IX. 50 m³ Bodenaushubmaterial (Position K2 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
X. 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position K3 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
XI. 300 m³ Bodenaushub (Position L1 gemäß Beilage ./1
zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
XII. 450 m³ Bodenaushub + 250 m³ Betonbruch (Position L2 gemäß
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
XIII. 120 bis 180 m³ Bodenaushub (Position M1 gemäß
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
XIV. 120 bis 180 m³ Bodenaushub (Position M2 gemäß
Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „Fa.
B, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***“, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom 19. März 2012, samt Ergänzungen vom 24. Juli 2012 und 2. Juni 2014, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.
2. Die Frist für die nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung dieser Abfallzwischenlagerungen wird mit 30. August 2014 bestimmt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß
Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“
Dieses – den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Dezember 2013, ***, ändernde – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet den Titel der gegenständlich angefochtenen Vollstreckungsverfügung.
4.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. Juli 2014, ***, wurde betreffend die Bodenaushubdeponie folgender behördlicher Auftrag verfügt:
„Es wird die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von Herrn A konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende August 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise sind im Wege des Deponieaufsichtsorganes der Behörde vorzulegen. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 62 Abs. 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBl. I 102/2002 i.d.g.F.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der zweite und dritte Satz ersatzlos zu entfallen hat. Darüber hinausgehend wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015, ***, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2015,
***, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen. Darin erfolgte auch die Bestätigung, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit 07. April 2011 ex lege erloschen ist.
4.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02. Juni 2016, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 Euro wegen Nichtvorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen verhängt (Vollstreckungsverfügung). In einem setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat für die Vorlage der Nachweise über die Entfernung der Lagerungen und drohte für den Fall der Missachtung der Nachfrist eine Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro an. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung unter Hinweis auf die „Verhandlungsschrift vom 28.10.2015, ***, ***, ***, ***“ (diese enthält auch Ausführungen zum gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ***) bislang nicht erfüllt habe und die Leistung durch niemanden anderen erbracht werden könnte.
Diese Erledigung wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 08. Juni 2016 zugestellt. Gegen den Bescheid betreffend die Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 Euro erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
4.6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08. August 2016, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Ablagerungen verhängt. In einem setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat für die Vorlage der Nachweise über die Entfernung der Ablagerungen und drohte für den Fall der Missachtung der Nachfrist eine Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro an.
Diese Erledigung wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 11. August 2016 zugestellt (die Vollmachtsauflösung wurde der belangten Behörde erst mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 02. September 2016 bekannt gegeben).
Die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro wurde vollstreckt (Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution durch das Bezirksgericht *** vom 08. Mai 2017, ***).
4.7. Der Beschwerdeführer entfernte zumindest die folgenden Lagerungen entsprechend dem Auftrag vom 02. Dezember 2013, ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081:
- IV. 200 m3 Bodenaushub (Position I2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014,
LVwG-AB-14-0081)
- V. 200 m³ Bodenaushub (Position I3 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014,
LVwG-AB-14-0081)
- VII. 1 LKW- Fuhre Äste und Zweige (Position J2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
- X. 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position K3 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
- XIl. 450 m3 Bodenaushub - 250 m3 Betonbruch (Position L2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081).
4.8. Der Beschwerdeführer legte bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (und Vollstreckung der Zwangsstrafe) keine Entfernungsnachweise vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Entfernungsnachweise in Form von Baurestmassennachweise und Wiegescheinen, jedoch ohne konkreten Bezug zu den im Titelbescheid bezeichneten zu entfernenden Lagerungen vorgelegt.
5. Beweiswürdigung:
5.1. Die in den Punkten 4.1. bis 4.6. getroffenen – insoweit auch unstrittigen – Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Verwaltungsakten, der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen getroffen werden. Die Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe sowie des angefochtenen Bescheides an die – damalige – Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt befindlichen Rückscheinen, die öffentliche Urkunden darstellen, welche als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich haben (s. zB VwGH 08.07.2004, 2002/09/0033, mwN).
5.2. Zu der in Punkt 4.7. getroffenen Feststellung (Erfüllung der Entfernungsaufträge im bezeichneten Ausmaß) ist Folgendes auszuführen:
5.2.1. Der Niederschrift über die Verhandlung der belangten Behörde am
28. Oktober 2015 (Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik) ist zu entnehmen, dass folgende Entfernungsaufträge „erfüllt“ wurden:
- III. 200m3 Bodenaushub (Position I1 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081); für die Aufhöhung/Rohplanum der Deponie verwendet.
- IV. 200 m3 Bodenaushub (Position I2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014,
LVwG-AB-14-0081)
- V. 200 m³ Bodenaushub (Position I3 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014,
LVwG-AB-14-0081)
- VII. 1 LKW- Fuhre Äste und Zweige (Position J2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
- X. 2 LKW Fuhren Baurestmassen (Position K3 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081)
- XIl. 450 m3 Bodenaushub - 250 m3 Betonbruch (Position L2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081).
Zudem enthält die Verhandlungsschrift folgenden Hinweis:
„Zu den Positionen die erfüllt sind, fehlen bis dato die lt. Entfernungsauftrag vorgesehenen Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung im Wege des Deponieaufsichtsorgans bzw. direkt an die Behörde.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass das Deponieaufsichtsorgan nicht mehr bestellt ist und daher die Nachweise direkt an die Abfallrechtsbehörde, RU4, zu richten sind. Diese Nachweise sind den jeweiligen Auftragspositionen (vergl. Tabellen) nachvollziehbar zuzuordnen.“
5.2.2. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer durch seine – damalige – Rechtsvertretung mit, dass „die Entfernungen größtenteils bereits ordnungsgemäß und nachweislich“ stattgefunden haben bzw. „den Entfernungsaufträgen entsprochen wurde“. Auch in der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte der Beschwerdeführer, jedenfalls die in der Verhandlungsschrift vom 28. Oktober 2015 als „erfüllt“ bezeichneten Positionen, mit Ausnahme der Position III., entfernt zu haben.
5.2.3. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers mit den Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 28. Oktober 2015 fest, dass der Beschwerdeführer die in der Verhandlungsschrift als „erfüllt“ bezeichneten Positionen, mit Ausnahme der Position III, entfernte. Für die Position III ist – in Übereinstimmung der Aussage des Beschwerdeführers (etwa auch im Schreiben vom 18. April 2018) mit dem Beisatz in der Verhandlungsschrift vom 28. Oktober 2015 – von keiner Entfernung sondern von einer Verwendung für die Aufhöhung/Rohplanum der Deponie auszugehen.
5.3. Zu der in Punkt 4.8. getroffenen Feststellung (Vorlage von Entfernungsnachweisen) ist auszuführen, dass die Abteilung Umwelt- und Energierecht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 13. Februar 2018 mitteilte, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise über die Entfernung der Bescheidpositionen vorgelegt worden seien; ebenso teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01. März 2018 mit, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise über die Entfernung der Lagerungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sei.
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2018 aus, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass das gegenständliche Verfahren die Nichtvorlage von Entfernungsnachweisen betreffe; er stellte in Aussicht, die Entfernungsnachweise für die einzelnen im Bescheid bezeichneten Positionen bis längstens 20. April 2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der belangten Behörde und der Landeshauptfrau von Niederösterreich vorzulegen sowie diese tabellarisch den einzelnen Positionen im Titelbescheid zuzuordnen. Mit Schreiben vom 18. April 2018 übermittelte der Beschwerdeführer Baurestmassennachweise und Wiegescheine und führte aus, dass Teile der Materialien zur Aufhöhung des Deponieplanums verwendet worden seien; eine Zuordnung der vorgelegten Bescheinigungen zu den einzelnen im Titelbescheid bezeichneten Positionen erfolgte – wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08. Mai 2018 ausführt – nicht. In der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vorgelegten Nachweise zwar nicht den einzelnen Positionen im Titelbescheid zugordnet worden seien, dass aber die Menge der entfernten Materialien, die sich aus den Nachweisen ergebe, der im Titelbescheid aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung der Lagerungen entsprechen würde.
6. Rechtslage:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
6.2. § 62 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) lautet auszugsweise:
„§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
[…]“
6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) lauten:
„§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“
„§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
6.4. § 10 Abs. 2 VVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 2013/33, lautete:
„§ 10. […]
(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.“
7. Erwägungen:
Die Beschwerde (Begehr gerichtet auf Aufhebung der „Bescheide Punkt I und II“) richtet sich sowohl gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt I der Erledigung vom 08. August 2016) als auch gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe (Punkt II der Erledigung vom 08. August 2016).
7.1. Zur Beschwerde gegen die Androhung der weiteren Zwangsstrafe:
7.1.1. Die Beschwerde gegen die Androhung der weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro ist unzulässig.
7.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 Abs. 2 VVG um keinen Bescheid sondern um eine bloße Verfahrensanordnung (vgl. etwa VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099, s. auch VwGH 27.04.1999, 99/05/0081). Dementsprechend erfolgte auch die Androhung der Zwangsstrafe formal getrennt vom Bescheid über die Verfügung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung; Punkt I der Erledigung vom 08. August 2016).
Gemäß § 7 VwGVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig; diese können erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
7.1.3. Die gegen die Androhung der Zwangsstrafe gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
7.2. Zur Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung):
7.2.1. Die – zulässige – Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung) in Höhe von 550,00 Euro ist nicht begründet.
7.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726,00 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
7.2.3. Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, waren die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des § 10 Abs. 2 VVG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden § 10 VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert sei. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stütze, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG aF darstellen, könne auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig sei (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich sei (vgl. VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083, mwN).
7.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Sinn einer Zwangsstrafe, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (vgl. VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025; VwGH 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953).
7.2.5. Bei der im gegenständlichen Verfahren vollstreckten Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Abfällen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, welche nur im Wege der §§ 5 bzw. 7 VVG vollstreckt werden konnte (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156).
7.2.6. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer die nachweisliche Entfernung von Lagerungen in dem – den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Dezember 2013, ***, ändernden – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081 (Titel der Vollstreckungsverfügung) rechtskräftig aufgetragen. Im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist daher nicht mehr die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung zu überprüfen, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von 550,00 Euro (vgl. etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2017/05/0013).
7.2.7. Soweit der Beschwerdeführer auf die Unmöglichkeit der Vorlage der Nachweise „im Wege des Deponieaufsichtsorgans“ (entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Dezember 2013, ***) hinweist, weil die Behörde das Deponieaufsichtsorgan in Anbetracht der Schließung der Deponie abberufen hätte, ist auszuführen, dass diese Verpflichtung durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081 (Titel der Vollstreckungsverfügung) formal abgeändert wurde und diese nunmehr (alleine) auf die „nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung der Abfallzwischenlagerungen“ gerichtet ist.
Auch ändert der Umstand, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit
07. April 2011 ex lege erloschen ist, nichts an der Rechtskraft des – in Ansehung dieser Erlöschung – vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 17. Juni 2014, Zl. LVwG-AB-14-0081, konkretisierten Auftrags zur nachweislichen Entfernung der bezeichneten Lagerungen.
7.2.8. Eine Unmöglichkeit der Vorlage der Nachweise durch den Beschwerdeführer liegt auch aus sonstigen Gründe nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – dem Auftrag zur Entfernung von Lagerungen gemäß dem Titelbescheid jedenfalls im Hinblick auf die oben bezeichneten Positionen nachgekommen. Es bestehen sohin keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Entfernung dieser Positionen tatsächlich durchgeführt bzw. veranlasst hat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Nachweise über diese Entfernungen aus tatsächlichen Gründen innerhalb der gesetzten Frist, bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung oder bis zur Vollstreckung der Zwangsstrafen nicht hätte vorlegen können, haben sich im gesamten Verfahren in keiner Weise – insbesondere auch nicht in den öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. März 2018 und 15. Mai 2018 – ergeben (vgl. hierzu VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156) und wurden – wenn auch nicht näher bestimmte – Entfernungsnachweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch vorgelegt.
7.2.9. Dass der Beschwerdeführer nunmehr – nach Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entfernungsnachweise in Form von Baurestmassennachweisen und Wiegescheinen – wenngleich diese (noch) nicht den einzelnen zu entfernenden Positionen gemäß dem Titelbescheid zugeordnet sind – vorgelegt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung bzw. an der bereits erfolgten Vollstreckung der Zwangsstrafe. Der Beschwerdeführer legte nämlich weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung diese Nachweise vor (vgl. oben VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN) und kommt der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu. Auch war der Zweck der Zwangsstrafe, nämlich den Willen des Beschwerdeführers zu brechen, (s. oben, etwa VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025) noch nicht erreicht, sondern hat die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe im vorliegenden Fall vielmehr erst dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr Entfernungsnachweise, wenngleich diese noch zu konkretisieren sind, vorgelegt hat.
7.2.10. Da jedoch die Verhängung der Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG nur dann zulässig ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich möglich ist, die ihm auferlegte Pflicht – hier die Vorlage von Nachweisen über die Entfernung von Lagerungen – zu erfüllen (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156, VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083), war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die tatsächlich entfernten Bescheidpositionen zu konkretisieren. Auch die Androhung der Zwangsstrafe im Schreiben der belangten Behörde vom 02. Juni 2016 kann aufgrund des Verweises auf die Verhandlungsschrift vom 28. Oktober 2015 und den darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Nichtvorlage von Entfernungsnachweisen über die entfernten Lagerungen nur so verstanden werden, dass diese auf die tatsächlich mögliche Vorlage von Entfernungsnachweisen, mit anderen Worten auf die Vorlage von Nachweisen über tatsächlich erfolgte Entfernungen gerichtet war (und wegen der Unmöglichkeit der Vorlage weiterer Nachweise zum damaligen Zeitpunkt in Anbetracht der nicht erfolgten Entfernungen auch nur für diese Positionen erfolgen durfte, vgl. VwGH 26.02.2015, 2011/07/0156).
7.2.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nur darauf hingewiesen wird, dass die nunmehrige Vorlage von Entfernungsnachweisen im Falle der Zuordenbarkeit zu den im Titelbescheid bezeichneten Lagerungen der Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe in Höhe von 700 Euro entgegenstehen würde.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist – sowohl hinsichtlich des zurückweisenden als auch hinsichtlich des abweisenden Teils dieser Entscheidung – nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsnachweis; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.988.001.2016Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018