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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0322 E 21. Dezember 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FK in T, geboren am 7. September 1967, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Jänner 1999, Zl. 201.320/0-IV/10/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 23. September 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 24. September 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 23. Oktober 1997 niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens. Er habe zuletzt in Srbica (= Skenderaj) gewohnt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 1999 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 4/1999 - AsylG, ab. Die belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer in den Teilen seiner Angaben, welche die individuelle Verfolgung betreffen, die Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus sei auch keine Verfolgung alleine auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese sei mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, sondern unschlüssig. Denn die belangte Behörde habe, obwohl sie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in vollem Umfang aberkenne, an anderer Stelle gerade sein Vorbringen ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrundegelegt. So führe die belangte Behörde aus, dass seit der Flucht des Beschwerdeführers sowohl dessen Eltern als auch seine zwei Brüder in wehrhaftem Alter nicht Opfer von Verfolgung geworden seien. Bei diesen Feststellungen folge die belangte Behörde der Darstellung des Beschwerdeführers.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass im angefochtenen Bescheid zuerst "darauf hingewiesen" wird, "dass die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid die Kriterien zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens richtig zitiert hat und auf Grund der Schilderungen dem Vorbringen in vollem Umfang die Glaubwürdigkeit aberkannt hat". Später führt die belangte Behörde aus, dass "das gesamte Vorbringen eines angeblichen, gerichtlichen Verfahrens unglaubwürdig" sei. Isoliert gesehen könnten diese Ausführungen der belangten Behörde durchaus Anlass zu Missverständnissen geben. Durch den einleitenden "Hinweis" auf den Bescheid der Behörde erster Instanz ist aber im Zusammenhang mit dem genannten Bescheid klar, was die belangte Behörde meint. Denn im Bescheid der Behörde erster Instanz ist unter dem Titel "die erkennende Behörde trifft folgende Feststellungen" Folgendes ausgeführt:
"Ihrem Vorbringen hinsichtlich der befürchteten Verfolgung wegen des Umstandes, dass man Sie verdächtigte, im Jahre 1991 und 1992 mit Ihrem damals in Albanien lebenden Bruder Waffen in den Kosovo geschmuggelt zu haben, muss die Glaubwürdigkeit aberkannt werden."
Dass die Behörde erster Instanz in ihren späteren Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht noch einmal eine derart genaue Abgrenzung zum Umfang der als unglaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers vorgenommen hat, schadet nicht, weil sich diese nachfolgenden Ausführungen naturgemäß nur auf die genannte Feststellung beziehen können. Der vom Beschwerdeführer vermeinte Widerspruch in der Verwertung seiner Angaben liegt demgemäß nicht vor. Die belangte Behörde hat seinem Vorbringen in dem von der Behörde erster Instanz zweifelsfrei umschriebenen Umfang und mit "das gesamte Vorbringen eines angeblichen, gerichtlichen Verfahrens" auch im angefochtenen Bescheid in diesem Sinne umschriebenen Umfang die Glaubwürdigkeit aberkannt, nicht jedoch seinem weiteren Vorbringen zu persönlichen Umständen, wie etwa seinem letzten Wohnort oder dem weiteren Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen.
Auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer bringt vor:
"Aber auch an anderer Stelle ist die Beweiswürdigung der belangten behörde keinesfalls schlüssig: Hinsichtlich meines albanischen Rechtsanwalts, Dr. Xhinovci, führt die belangte Behörde aus, dass sich dieser weder inhaltlich, noch formell an eine Vertretungstätigkeit meiner Person erinnern könne und diesbezüglich (wortwörtlich): 'auch eine eidesstättige Erklärung nicht abgeben kann'.
Es ist doch geradezu befremdend, dass mein albanischer Rechtsanwalt, wo er doch ausführt, sich an eine Vertretungstätigkeit nicht 'erinnern' zu können, diesbezüglich aber eine eidesstättige Erklärung, nämlich darüber, dass er mich niemals vertreten hat, nicht abgeben kann. Unter Berücksichtigung der gesamten politischen Situation im Kosovo lässt ein Umkehrschluss dieses Umstandes nur zu, dass mich Dr. Xhinovci sehr wohl vertreten hat, sich aber eine solche Vertretungstätigkeit aus Furcht vor eigener Verfolgung nicht zuzugeben traut.
Dies ist deshalb durchaus nachvollziehbar, bedenkt man, dass durch das Zugestehen anwaltlicher Tätigkeit Dr. Xhinovci meine Chance auf Gewährung von Asyl in Österreich wesentlich erhöht hätte. Andernfalls, nämlich wenn mir Asyl nicht gewährt würde, ist früher oder später mit meiner Abschiebung nach Jugoslawien zu rechnen, woran den Behörden der Bundesrepubli Jugoslawien erfahrungsgemäß gelegen ist.
Demgemäß kommt der Tatsache, dass Dr. Xhinovci eine eidesstättige Erklärung, mich nicht anwaltlich vertreten zu haben, nicht abgeben kann, wesentliche Bedeutung zu und lässt keinesfalls auf meine Unglaubwürdigkeit schließen. Die diesbezügliche entgegenstehende Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich demgemäß als unschlüssig und verfehlt."
Selbst aus dem Gesamtzusammenhalt der grammatikalisch und auch sonst sprachlich missglückten Begründung der belangten Behörde (vgl. Seite 8 des angefochtenen Bescheides) ist entgegen dem den Inhalt verdrehenden Verständnis des Beschwerdeführers klar nachvollziehbar, dass der vom Beschwerdeführer zitierte Anwalt sich einerseits an eine Befassung durch den Beschwerdeführer nicht erinnern wollte oder konnte und andererseits, dass er die Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich nicht, und zwar auch nicht in einer eidesstättigen Erklärung, bestätigen habe können. Dies steht auch mit dem Akteninhalt (insbesondere mit dem Bericht des Vertrauensanwaltes aus Prishtina vom 20. November 1998) im Einklang. Die aus der Auffassung des Beschwerdeführers resultierenden, von ihm gezogenen (Umkehr-)Schlüsse entbehren somit ihrer Grundlage.
Gegen die weiteren wesentlichen Teile der Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass kein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Verfahren bei dem von ihm behaupteten Gericht aufzufinden sei und die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung "nicht echt" sei, wendet sich der Beschwerdeführer nicht.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken.
Der Beschwerdeführer rügt aber auch, dass die Ansicht der belangten Behörde, es liege keine Verfolgung des Beschwerdeführers ausschließlich wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe im Kosovo vor, rechtswidrig sei. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:
"Zu dem Ort Skenderai wird festgestellt, dass Skenderai der Ausgangspunkt der gewaltsamen, bürgerkriegsähnlich zwischen Militär und albanischen bewaffneten Verbänden (später UCK genannt) im Frühjahr geführten Auseinandersetzungen des Jahres 1998 war, jedoch nicht als logischer, strategischer oder logistischer Mittelpunkt in dieser Auseinandersetzung zu betrachten ist.
Immerhin leben die Eltern des Asylwerbers nach wie vor dort, auch ein jüngerer Bruder - ein weiterer Bruder lebt nach wie vor in Skenderai (wenn auch der UCK angehörend).
Es ist daher schon aus diesem Grund selbst bei Skenderai keine Feststellung dahingehend möglich, dass notwendigerweise ein jeder Bewohner des Ortes Skenderai automatisch von einer Verfolgung betroffen wäre, hat doch insbesondere der Asylwerber von derartigen Verfolgungen dieser Brüder und seiner Eltern seit der Flucht des Asylwerbers nichts berichten können.
...
Schon der Asylwerber bezeichnet die Tatsache, dass die Zugehörigkeit zur Bevölkerung der Gemeinde Skenderai eine Gefahr bedeuten kann, nur als mögliches Risiko.
Nunmehr ist Skenderai (Dreniza) ein schlagwortartiger Begriff für die neue Form der Auseinandersetzung zwischen UCK und der Armee bzw. paramilitärischer Polizeieinheiten der Bundesrepublik Jugoslawien geworden, ohne dass sich aus der Amtserfahrung ergäbe, dass dieser Ort (von wo die Auseinandersetzungen ausgingen) tatsächlich Hauptkommandostandzentrale, womöglich befestigte Kommandozentrale der UCK wäre.
Auch ist Skenderai kein logistisches Zentrum oder Hauptbefestigung der UCK.
Vielmehr spricht die Amtskenntnis dafür, dass die UCK dezentral agiert, daher sind - und dies kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, ohne dass es eines weiteren Beweises bedürfte - alle größeren bewaffneten Auseinandersetzungen in der Folge bis heute, auch alle größeren bedauerlichen Menschenrechtsverletzungen durch beide Konfliktparteien, eben nicht mehr mit dem Namen 'Skenderai', sondern ganz anderen Orten, in ganz anderen Landesteilen des Kosovo verbunden.
Über Vorhalt musste der Asylwerber ferner zugeben, dass zumindest seit seiner Flucht nicht nur seine Eltern (nach wie vor in Skenderai lebend) nicht Opfer von Verfolgung geworden sind, sondern dass auch zwei Brüder durchwegs im wehrhaften Alter (nach albanischen Begriffen) in Skenderai leben (einer davon offensichtlich der UCK zugehörig ist, der andere jedoch nicht).
Die restliche Familie blieb trotz aller bürgerkriegsähnlichen Erscheinungen unbehelligt, zumindest konnte der Asylwerber von sich aus über keine wie auch immer geartete Verfolgung berichten.
Aus diesem Grund konnte im konkreten Fall nicht der Schluss gezogen weden (nachdem die gegen den Asylwerber anhängige Strafsache und die damit in Zusammenhang gebrachten Sachverhalte dem Grunde nach als unglaubwürdig zu qualifizieren sind) und auch nicht angenommen werden, dass jeder in Skenderai niedergelassene oder wohnhafte Mann automatisch einer schwerwiegenden Verfolgung, vor der er sich zu fürchten hätte, ausgesetzt wäre, weshalb dem Wohnort in diesem Zusammenhang keine Asylrelevanz zugesprochen werden konnte."
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die belangte Behörde damit meint, es bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung der Bewohner des Heimatortes des Beschwerdeführers. (Legte man die Wortfolge "notwendigerweise ein jeder Bewohner .... automatisch von Verfolgung betroffen wäre", so aus, dass die belangte Behörde damit meint, es müssten gegen jeden Bewohner des Gebietes bereits tatsächlich Verfolgungsmaßnahmen stattgefunden haben, so wäre der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weil es auf die zu prognostizierende maßgebliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung ankommt.)
Der Verwaltungsgerichtshof sieht es jedoch insbesondere aufgrund von Medienberichten als notorisch an, dass mit der Reaktion serbischer Sonderpolizei auf einen Überfall auf eine reguläre Polizeipatrouille durch "albanische Separatisten" am 28. Februar 1998 eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo begonnen hat. Diese Auseinandersetzungen gingen auch mit vermehrten Übergriffen insbesondere auf die albanische Zivilbevölkerung einher. Es ist gleichfalls allgemein bekannt, dass sich die Kampfhandlungen und die damit verbundenen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht auf das gesamte Gebiet des Kosovo erstreckten, sondern sich im Wesentlichen auf das Gebiet Zentralkosovo (Region Drenica bzw. "Drenicadreieck", wobei sich die Vorfälle von Srbica und Logovac bis Klina ausgedehnt haben) sowie westlich davon auf die Verwaltungsbezirke an der albanischen Grenze, vor allem Decani und Djakovica erstreckten, wobei im September 1998 eine weitere gebietsmäßige Ausdehnung in Richtung Nordosten (Podujevo, Kosovska Mitrovica und Vucitrn sowie Richtung Suha Reka) erfolgte.
Derartige Vorgänge, insbesondere in Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, sind vom Bundesasylamt und vom unabhängigen Bundesasylsenat als Spezialbehörden jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
Eine Verfolgungsgefahr kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, sie kann vielmehr auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0370, mwN). Bei einem ethnischen Albaner, der aus der oben genannten Region bzw. aus einem angrenzenden Gebiet kommt, auf das eine Ausweitung der Aktionen nicht auszuschließen ist, kann daher -anders als für den Zeitraum vor dem 28. Februar 1998 - nicht von vornherein gesagt werden, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In einem solchen Fall ist es vielmehr erforderlich, bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auch das genannte Amtswissen einzubeziehen. Dazu hat die Behörde dem Asylwerber - allenfalls im Rahmen einer gemäß § 67d AVG iVm Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG idF
BGBl. I Nr. 28/1998 erforderlichen Verhandlung - Gelegenheit einzuräumen, sich auch zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Umständen zu äußern (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 296 wiedergegebene hg. Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 AVG). Eine asylrelevante Verfolgung wäre bereits dann zu bejahen, wenn sich dabei herausstellt, dass der Asylwerber aus einer Gegend stammt, in der Aktionen der genannten Art mit der für die Asylgewährung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind und keine besonderen Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Asylwerber davon betroffen sein könnte.
Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus einem Ort im Bereich des von den Vorgängen betroffenen Gebietes (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287). Die belangte Behörde hat weder in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung noch im angefochtenen Bescheid Beweismittel oder Erkenntnisquellen aufgezeigt, welche sie ihrer oben wiedergegebenen Ansicht zugrundelegte und welche erkennen ließen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für Bewohner des Ortes Srbica (= Skenderaj) tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, weshalb der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar ist.
Sollte die belangte Behörde - ohne dies ausdrücklich auszusprechen - mit der Wortfolge "im (vergangenen) Augenblick des Höhepunktes des Konfliktes" die kurzzeitige Beruhigung der Lage im Herbst 1998 ab der UNO-Sicherheitsratsresolution 1199 meinen, so gliche der angefochten Bescheid (abgesehen davon, dass auch hiezu ein Begründungsmangel vorläge) in diesem Punkt den
hg. Erkenntnissen vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0126, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0057, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Die darin für den Beobachtungszeitraum enthaltene Begründung gilt gleichermaßen dann, wenn dem Beschwerdeführer keine UCK-Aktivitäten vorgeworfen werden.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010353.X00Im RIS seit
03.04.2001