Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit nicht schon zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße, sondern ist in diesen Fällen anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes der betreffenden Person zu beurteilen, ob diese die Zuverlässigkeit besitzt (vgl. VwGH 2010/03/0189, mwN). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat (vgl. etwa VwGH 2007/04/0137).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.20.001.2013Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018