Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2144986-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, vom 26.02.2018, Zl. Jv 56193-33a/16, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Nachlass von Gerichtsgebühren nicht statt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2018 per RSb-Sendung zugestellt.
2. Mit einem am 03.05.2018 zur Post gegebenen und an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer den genannten Bescheid in Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 08.05.2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht den bei ihm am 07.05.2018 eingelangten Beschwerdeschriftsatz an die belangte Behörde weiter, wo er am 11.05.2018 einlangte.
4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 18.06.2018, zugestellt am 20.06.2018, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet ist, und gab ihm zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
6. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 30.03.2018 zugestellt wurde, folgt aus dem aktenkundigen Zustellnachweis. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 03.05.2018 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk auf dem (in Kopie) aktenkundigen Kuvert, in dem das Rechtsmittel per Post an das Bundesverwaltungsgericht gesendet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
3.2.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 30.03.2018 zugestellt; die Beschwerdefrist lief daher mit dem 27.04.2018 ab. Die Beschwerde wurde aber erst am 03.05.2018 - und somit nach Fristende - zur Post gegeben (und langte überdies erst am 11.05.2018 bei der der belangten Behörde - wo Beschwerden gemäß § 12 VwGVG einzubringen sind - ein).
3.2.2.3. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht weiter einzugehen.
3.2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.2.3. Zu Spruchpunkt B):
3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Gebührennachlass, verspätete Beschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2144986.4.00Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018