Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2198697-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 16.02.2018, Zl. 397158601, beschlossen:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 23.07.2017 keine Folge und wies den Antrag vom 01.03.2017 auf Gewährung einer Studienbeihilfe ab.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.03.2018 zugestellt
2. Mit E-Mail vom 28.04.2018 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die erforderliche Leistungsbestätigung "nächste Woche" beibringen werde. Sie habe eine ärztliche Bestätigung, dass sie über den Zeitraum, in dem die Bestätigung zu erbringen gewesen sei, nicht ausreichend in psychischer Verfassung gewesen sei, der Angelegenheit nachzugehen. Dies könne sie durch eine ärztliche Bestätigung nachweisen. Zur verspäteten Einbringung ihrer Beschwerde äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
3. Am 14.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Vorlageschreiben wird ausgeführt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
4. Mit Schreiben vom 20.06.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
5. Mit E-Mail vom 10.7.2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie gesundheitlich verhindert gewesen sei, den Studienerfolg fristgerecht beizubringen und ersuchte um Fristverlängerung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.
2.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei gemäß den nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG anwendbaren §§ 37 erster Satz und 45 Abs. 3 AVG vom Verwaltungsgericht auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH vom 11.01.2018, Ra 2017/02/0221).
2.3. Der angefochtene Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin, wie dem Zustellschein gut leserlich zu entnehmen ist, am 13.03.2018 rechtmäßig zugestellt.
Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 10.04.2018.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 28.04.2018 eingebracht. In ihrer Stellungnahme vom 10.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin nichts vor, was Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges bzw. des Beginnes und Ablaufes der Rechtsmittelfrist aufkommen ließe. Der Hinweis auf eine gesundheitliche Verhinderung, den Studienerfolg fristgerecht beizubringen, vermag daran auch nichts zu ändern, da dies ein inhaltliches Vorbringen, betreffend die Abweisung des Antrages, betrifft. Gesetzlich normierte Fristen, wie die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sind nicht verlängerbar.
Die Beschwerde war damit verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Nachweis Studienerfolg, verspätete Beschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2198697.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018