Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W251 1423095-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. 549882304 - 170140764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 05.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 01.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde vom Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, woraufhin das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. eingestellt wurde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, nämlich gemäß § 55 Abs 2 AsylG. Der Beschwerdeführer gab an bereits vorbestraft zu sein. Er würde sich seit 6 Jahren in Österreich aufhalten und über Freunde und soziale Kontakte verfügen. Er lebe von der Grundversorgung.
6. Der Beschwerdeführer brachte nach Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu seinem Antrag am 31.08.2017 eine Stellungnahme ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 05.04.2011 im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe einen A1 Deutschkurs abgeschlossen und besuche einen Deutschkurs für A2. Seit drei Jahren lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Er würde arbeitswillig und arbeitssuchend sein und führe immer wieder ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Er beziehe Grundversorgung und habe zahlreiche Freundschaften in Österreich geschlossen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 02.02.2017 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt führte begründend im Wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben in Österreich habe, da er mit seiner Freundin nicht zusammenlebe und von dieser auch nicht abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Beziehung zu Österreich, private Bindungen seien erst während des Asylverfahrens entstanden. Seit September 2016 sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich geduldet, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer übe keine regelmäßige Beschäftigung aus und habe auch keine Einstellungszusagen nachweisen können. Der Beschwerdeführer würde keine soziale Integration in Österreich anstreben. Der Beschwerdeführer habe einen Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Der Beschwerdeführer sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht geboten gewesen.
8. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er an Integrationsmaßnahmen teilnehme. Er habe auch soziale Dienste absolviert. Er könne sich als Zeitungsausträger und Zusteller selber erhalten. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Er würde mehrere Empfehlungsschreiben besitzen. Er sei zwar strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch wurde die Strafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen, sodass eine positive Zukunftsprognose vorliegen würde. Die Verurteilungen würden nicht derart schwer liegen, dass nicht doch noch eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne. Er lebe seit drei Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Die Behörde habe diesbezügliche Ermittlungstätigkeiten jedoch unterlassen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (Verhandlungsprotokoll vom 28.06.2018 = OZ 7, S. 5).
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und ist dort aufgewachsen (Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.05.2011). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat als Bauer gearbeitet (OZ 7, S. 7). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan mit seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt (OZ 7, S. 7). Der Beschwerdeführer hat eine Tochter und drei Söhne (OZ 7, S. 6).
Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan, bei dieser lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Söhne und seine Tochter. Die Onkel seiner Frau leben in Afghanistan in der Stadt Kabul. Auch zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Kabul (OZ 7, S. 7). Zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan (OZ 7, S. 8).
Der Bruder des Beschwerdeführers und der älteste Sohn des Beschwerdeführers reisten gemeinsam Ende Dezember 2017 illegal in Österreich ein. Dort stellten diese Asylanträge, über die noch nicht entschieden wurde (OZ 7, S. 6, S. 8).
Der Sohn des Beschwerdeführers wohnt seit XXXX mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt (OZ 7, S. 6). Der Bruder des Beschwerdeführers wohnt in einem anderen Ort, dieser besucht den Beschwerdeführer und dessen Sohn an Wochenenden (OZ 7, S. 8).
Der Beschwerdeführer hatte, als er in Österreich und sein ältester Sohn in Afghanistan bzw. in Pakistan war, zu diesem bzw. zu seiner Familie nur geringen Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat seit 1,5 Jahren eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden XXXX (OZ 7, S. 15). Mit dieser hat er jedoch weder eine gemeinsame Wohnung oder einen gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Der Beschwerdeführer hat nicht vor sich wegen dieser Beziehung von seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau scheiden zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat zwar in Österreich freundschaftliche Kontakte zu Afghanen, Polen, Türken und Österreichern knüpfen können, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen (OZ 7, S. 13).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit 05.04.2011 in Österreich auf (OZ 7, S. 7).
Der Beschwerdeführer hat vom 24.04.2012 bis zum 19.06.2012 an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen (AS 185). Der Beschwerdeführer hat vom 15.10.2012 bis 31.01.2013 an einem Basisbildungslehrgang teilgenommen (AS 183). Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2013 einen Kompetenznachweis im Rahmen eines Basisbildungsprogrammes erbracht (AS 181). Der Beschwerdeführer ist am 17.06.2016 zu einer Deutschprüfung angetreten, die er jedoch mit nur 8 von 100 Punkten nicht bestanden hat (AS 145). Der Beschwerdeführer hat an einem Kurs "Schriftsprache" vom 05.09.2017 bis 28.11.2017 teilgenommen (Beilage ./D). Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2018, 06.02.2018, 13.02.2018 und am 27.02.2018 an einem Kurs für Schriftsprache teilgenommen (Beilage ./E). Der Beschwerdeführer hat vom 05.03.2018 bis 02.05.2018 an einem Deutschkurs A1/1 teilgenommen (Beilage ./A).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung bzw. von Zuwendungen der Caritas. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht auch keiner regelmäßigen entgeltlichen Beschäftigung nach (OZ 7, S. 10). Der Beschwerdeführer hat sich auch noch nicht über Ausbildungsmöglichkeiten oder Berufsmöglichkeiten in Österreich informiert (OZ 7, S. 12f). Der Beschwerdeführer hat keine Einstellungszusagen für eine konkrete Arbeitsstelle (OZ 7, S. 17). Der Beschwerdeführer übt derzeit keine ehrenamtliche Tätigkeit aus (OZ 7, S. 12), er hat im November 2013 21 Stunden in einem Pflegeheim ausgeholfen (Beilage ./G).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er leidet manchmal an Kopfschmerzen und nimmt dann Novalgintabletten (OZ 7, S. 16). Der Beschwerdeführer befand sich im September 2016 in der Kepler Universitätsklinik wegen Kopfschmerzen und Einschlafstörungen (AS 175). Der Beschwerdeführer befand sich im Jänner 2017 in der Kepler Universitätsklinik wegen depressiven Störungen und einem Suizidversuch (AS 171). Der Beschwerdeführer befand sich im Juni 2017 in der Kepler Universitätsklinik wegen depressiven Störungen und Cannabisabusus (AS 159).
Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2013 vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des teilweise versuchten und teilweise vollendeten Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 5. Fall SMG iVm § 15 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 1.und 2. Fall SMG, Abs 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 590 Gramm Cannabiskraut, teils herrührend aus Diebstählen, im Zeitraum von Sommer 2012 bis April 2013 verschiedenen Personen in mehreren Teilverkäufen bzw. kostenlos überlassen. Zudem hat er vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum von Anfang Mai 2011 bis April 2013 erworben und zum Eigenkonsum besessen und am 13.04.2013 insgesamt 58,6 Gramm Cannabis besessen. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrfach Cannabiskraut, zumindest eine 83,6 Gramm übersteigende Menge, sowie ein Mobiltelefon der Marke Samsung an sich genommen und verkauft bzw. behalten.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2015 vom Bezirksgericht Linz wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat Cannabiskraut erworben und zum Eigenkonsum besessen, nämlich im Zeitraum 21.10.2014 bis 24.11.2014 Cannabiskraut, im Zeitraum 4.12.2013 bis 20.10.2014 Cannabiskraut, am 28.08.2014 0,4 Gramm Cannabiskraut, am 18.10.2014 20,6 Gramm Cannabiskraut und am 20.10.2014 0,3 Gramm Cannabiskraut. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Landesgerichts Linz wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer beantragte gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG zu unterziehen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 17.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe gewährt.
Der Beschwerdeführer hat im August 2016 Cannabiskraut im Wert von EUR 20,00 besessen um dies selber zu konsumieren (OZ 7, S. 18).
Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2017 vom Landesgericht Linz wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter gemäß §§ 12 3. Fall, 223 Abs 1, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen total gefälschten griechischen Führerschein als Beitragstäter hergestellt, indem er einer anderen Person Personaldaten zur Verfügung stellte und ein Lichtbild und eine Unterschriftenprobe an den Fälscher weiterleitete, wobei er mit dem Vorsatz handelte die Urkunde im Rechtsverkehr zum Nachweis dafür, dass er ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr lenken dürfe, zu verwenden.
Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten nicht ein und zeigt sich nicht einsichtig.
Der Beschwerdeführer besitzt, erwirbt und konsumiert auch weiterhin Suchtgift. Zuletzt hat der Beschwerdeführer im Ramadan 2018 (Mitte Mai bis Mitte Juni 2018) Suchtgift konsumiert und besessen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I und ./A bis ./G (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./I; Teilnahmebestätigung Deutsch A1/1 vom 23.04.2018, Beilage ./A; Prüfungsergebnis Deutsch vom 17.06.2016,
Beilage ./B; Anmeldebestätigung, Schriftsprache vom 16.01.2018,
Beilage ./C; Teilnahmebestätigung Schriftsprache vom 16.01.2018,
Beilage ./D; Teilnahmebestätigungen Schriftsprache, Konvolut, Beilage ./E; Teilnahmebestätigung Alphabetisierungskurs vom 26.06.2012, Beilage ./F; Bestätigung 21 Stunden gemeinnützige Arbeit, November 2013, Beilage ./G) sowie in die mit Beschwerde vorgelegte Urkunde (Unterstützungsschreiben vom 04.10.2017).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinen familiären Verbindungen in Afghanistan gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden engen sozialen Freundschaften in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar freundschaftliche Kontakte zu Afghanen, Polen, Türken und Österreichern knüpfen konnte, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen, da die Angaben zu seinen in Österreich lebenden Freunden vage und ausweichend waren. So konnte er zwar die Vornamen seiner privaten Kontakte angeben, nicht jedoch deren Nachnamen, berufliche Tätigkeit oder deren Wohnort. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit einem Freund manchmal treffe, er ihn aber nicht treffen müsse und ihn die Namen seiner Freunde nicht interessieren würden (OZ 7, S. 13-14).
Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt sich von seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau scheiden zu lassen. In der Verhandlung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht scheiden lassen könne, da er mit seiner Frau keinen Kontakt aufnehmen könne (OZ 7, S. 15). Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an Kontakt zu seiner Familie, insbesondere seiner Frau zu haben (OZ 7, S. 7, S. 15), wenn auch nicht sehr häufig. Es wäre dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich möglich sich von seiner Frau scheiden zu lassen, wenn er dies tatsächlich wünschen würde. Auch seine Angaben, dass er ihr nicht mitteilen würde, dass er in Österreich eine Beziehung habe, da man in Afghanistan wisse, dass man über so etwas nicht spreche (OZ 7, S. 15), macht auf das Gericht den Eindruck, als wolle er auch weiterhin an seiner Ehe festhalten. Auch die Frage, ob er seine Lebensgefährtin heiraten wolle, beantwortete dieser nur damit, dass dies in der Hand des Schicksals liege (OZ 7, S. 15), dies machte auf das Gericht nicht den Eindruck als hätte der Beschwerdeführer die Absicht seine Ehe aufzugeben und stattdessen seine Freundin zu heiraten.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht über Ausbildungsmöglichkeiten oder Berufsmöglichkeiten in Österreich informiert hat, ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Beruf des Automechanikers in Österreich ausüben möchte. Er konnte jedoch nicht angeben, welche Voraussetzungen er erfüllen müsste um diesen Beruf auszuüben, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit 2011 in Österreich befindet. Diese Angaben machen auf das Gericht den Eindruck als wäre der Beschwerdeführer tatsächlich nicht interessiert eine legale Arbeit in Österreich auszuüben, hätte sich dieser doch bereits seit mehreren Jahren über verschiedene Berufsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen in Österreich erkundigen können.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, als er in Österreich und sein ältester Sohn in Afghanistan bzw. in Pakistan war, zu diesem bzw. zu seiner Familie nur selten Kontakt hatte, basiert auf den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 (Protokollseite 3) an, dass er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016 (Protokollseite 5) gab der Beschwerdeführer an, dass er seit sieben oder acht Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht sehr viel Kontakt zu seiner Familie habe, manchmal in 3 Monaten und manchmal in 6 Monaten (OZ 7, S. 7).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und aus den beigezogenen Strafurteilen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht und sich nicht einsichtig zeigt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 28.09.2015 an überhaupt nicht vorbestraft zu sein (Protokoll vom 28.09.2015, S. 10). In der Verhandlung vom 22.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die Straftat vom 13.04.2013 begangen habe, danach sei er nicht mehr straffällig geworden, er konsumiere jedoch Suchtmittel, nämlich Haschisch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 28.06.2018 an, dass er im Jahr 2013 verurteilt worden sei, weil bei ihm Marihuana sichergestellt worden sei, eine entgeltliche Weitergabe an andere Personen bestritt der Beschwerdeführer jedoch (OZ 7, S. 17, S. 21). Der Beschwerdeführer machte auf das Gericht nicht den Eindruck als würde er das Unrecht seiner Taten einsehen, zumal der Beschwerdeführer sowohl in der Verhandlung vom 22.08.2016 als auch in der Verhandlung vom 28.06.2018 einräumte auch weiterhin Suchtgift zu konsumieren.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer auch weiterhin Suchtgift besitzt, erwirbt und konsumiert und er zuletzt im Ramadan 2018 Suchtgift konsumiert und besessen hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 7, S. 18-19). So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an: "Ja, manchmal kaufen wir es (Marihuana). (...) Dann sammeln wir 5 EUR pro Person und dann kaufen wir es. Es hängt von meiner Stimmung und Laune ab. (...) Ja, einen Ofen bzw. eine Zigarette haben wir zu viert geraucht. (...) Die meisten Jungs gehen arbeiten öfters zahlen sie 20€ und sie sagen zu den anderen, kauft ihr bitte." (OZ 7, S. 18-19). Der Beschwerdeführer gab zwar auch an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wann er das letzte Mal selber Suchtgift gekauft habe, dies macht auf das Gericht jedoch keinen glaubhaften Eindruck und wirkt wie eine Schutzbehauptung. Die oben zitierten Aussagen machen auf das Gericht den Eindruck als würde sich der Beschwerdeführer regelmäßig und fortlaufend am Erwerb, Besitz und Konsum von Suchtgift beteiligen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG
3.1.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.1.2.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
3.1.2.1.1. Obwohl der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 7 Jahren in Österreich lebt, verfügt er über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat sich trotz seines langen Aufenthalts in Österreich noch nicht über Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten informiert. Der Beschwerdeführer hat keine Arbeitseinstellungszusage für den Fall des Erhalts der Arbeitsbewilligung.
Auch seine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich entsprechen sowohl hinsichtlich der Dauer und der Intensität nicht dem was ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK fordert.
3.1.2.1.2. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine der Landessprachen Afghanistans als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Frau, Kinder, Schwiegermutter, Onkel und Tanten) in Afghanistan hat. Zu diesen hat er auch noch Kontakt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre.
3.1.2.1.3. Es liegt daher kein außergewöhnliches oder schützenswertes Privatleben oder Integration des Beschwerdeführers vor.
3.1.2.2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,
311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Umfasst sind auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Dabei können Faktoren wie Dauer und gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR 22.04.1997, 21.830/93). Es ist jedoch vom Grundsatz einer monogamen ehelichen Gemeinschaft auszugehen und gibt es in der EMRK ein klares Verbot der Polygamie (Bibi vs. Großbritannien, 29.06.1992, 19.628/92).
3.1.2.2.1. Die Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Freundin besteht erst seit 1,5 Jahren. Der Beschwerdeführer wohnt mit dieser nicht zusammen und steht mit dieser auch nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis. Zudem ist der Beschwerdeführer immer noch mit seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau verheiratet, mit der er auch mehrere Kinder hat. Der Beschwerdeführer beabsichtigt auch nicht sich von seiner Ehefrau in Afghanistan scheiden zu lassen. Die Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Freundin ist daher nicht derart konstant, dass diesbezüglich ein Eingriff in das Familienleben vorliegen könnte, sondern allenfalls ein Eingriff in sein Privatleben.
3.1.2.2.1 Der Beschwerdeführer wohnt seit XXXX , sohin seit etwas mehr als 2 Monaten mit seinem 16-jährigen Sohn zusammen. Er hat daher hinsichtlich seines Sohnes ein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet.
3.1.2.3. Obwohl im vorliegenden Fall zwar unbestritten von einem bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgeht, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers aus:
So ist zum einen die Intensität des bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers zu seinem Sohn dadurch gemindert, dass er bevor sein Sohn nach Österreich gereist und zum Beschwerdeführer gezogen ist über 7 Jahre kaum Kontakt zu diesem gehabt hat, sodass von einer relevanten Unterbrechung des Familienlebens auszugehen ist. Der Sohn hatte daher fast die Hälfte seines Lebens kaum Kontakt zu seinem Vater. Zudem besteht dieses Familienleben erst wieder seit dem XXXX , sohin erst seit etwas mehr als zwei Monaten, weshalb die Intensität des Familienlebens gemindert ist.
Der Sohn des Beschwerdeführers ist Asylwerber und verfügt daher selber lediglich über eine mit der Einbringung des Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Der Sohn des Beschwerdeführers wird zudem in ca. eineinhalb Jahren volljährig, sodass dieser bereits ein höheres Maß an Selbständigkeit erlangt hat.
Zudem ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet daher lediglich - vorübergehend - geduldet.
Es ist in diesem Zusammenhang zu Lasten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessen-abwägung auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls (spätestens) ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der lediglich vorübergehenden Duldung im September 2017 auch bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unsicherer sein würde. Das Familienleben des Beschwerdeführers entstand erst Ende April 2018, somit zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen durfte. Das nach diesem Zeitpunkt erfolgte Entstehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers wird daher auch unter dem Aspekt der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers in seinem Gewicht herabgemindert.
3.1.2.4. Den schwach ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Es besteht jedoch ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere an der Verhinderung von Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz bzw. an Suchtgifthandel. Insbesondere das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers fällt besonders ins Gewicht. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt. Noch während laufender Probezeit wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Der Beschwerdeführer erwirbt, besitzt und konsumiert auch weiterhin, trotz Verurteilungen und offener Probezeit, Suchtgift. Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht dieser Taten nicht ein, sodass von einer negativen Zukunftsprognose und von weiteren Straftaten auszugehen ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2017 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung verurteilt.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
3.1.2.5. Es ist daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die privaten und insbesondere die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des EGMR, ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings erheblich in den Hintergrund treten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten (siehe Punkt II.3.1.).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W251.1423095.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018