TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W233 2198722-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W233 2198722-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zl. 1188894409-180398939 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 26.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch zu seinem Antrag erstbefragt. Er gab dabei zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er habe die letzten zwei Monate in Usbekistan in einem Lager gearbeitet. Seinem Dienstgeber habe Geld in der Kasse gefehlt und man habe ihn beschuldigt, das Geld gestohlen zu haben. Der Dienstgeber habe gedroht, ihn zu töten, wenn er das Geld nicht zurückgebe. Da es sich um viel Geld gehandelt habe, habe er es nicht bezahlen können. Er habe aus Angst um sein Leben fliehen müssen.

1.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer für den 03.05.2018 zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, seine Muttersprache sei Tadschikisch. Eine Einvernahme auf Russisch sei nicht möglich, da seine Sprachkenntnisse dafür nicht ausreichen würden. Er bevorzuge eine Einvernahme auf Dari/Farsi, Tadschikisch oder Usbekisch. Die Einvernahme wurde daraufhin abgebrochen.

1.4. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer schließlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Dari/Farsi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte dabei sein Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung und machte dazu nähere Angaben. Er beantwortete außerdem Fragen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Usbekistan.

In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, am 16.06.2016 von der lettischen Botschaft in Usbekistan ein Schengenvisum für den Zeitraum XXXX erteilt worden sei und das Foto auf dem Visum offensichtlich den Beschwerdeführer zeige. Der Beschwerdeführer bejahte, auf dem Foto zu sein, bestritt jedoch, ein solches Visum beantragt zu haben und gab an, zum ersten Mal in Europa zu sein.

In der Einvernahme wurden mit dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Situation in Usbekistan (Stand 26.02.2016) erörtert.

1.5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, zugestellt am 02.06.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Im Bescheid wurden Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit den Behörden seines Heimatlandes niemals Probleme gehabt. Er habe keine staatliche Verfolgung zu befürchten. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber verlassen habe und dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er sei jung, gesund, in erwerbsfähigem Alter und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte.

Beweiswürdigend wurde zum Fluchtgrund im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch seinen Chef seien nicht glaubwürdig gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer ein rein privates Problem als Ausreisegrund genannt. Eine staatliche Verfolgung habe es niemals gegeben und der Beschwerdeführer habe sich auch nie an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates gewandt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.06.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen der Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt vollständig, detailliert und in nachvollziehbarer Weise geschildert. Er habe in seiner Einvernahme ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und sei daher als glaubwürdig anzusehen.

1.6. Im Beschwerdeverfahren wurden seitens des Beschwerdeführers keine Dokumente/Unterlagen vorgelegt.

2. Feststellungen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, beinhaltend die Erstbefragung vom 26.04.2018, die Einvernahme vom 03.05.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018 und die Beschwerde vom 14.06.2018; durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan (Stand 26.02.2016) sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2.1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Tadschikisch, er spricht auch Usbekisch und Farsi.

2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte, bis auf seine Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht festgestellt werden.

2.3. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX in Usbekistan. Seine Eltern, seine zwei Brüder, seine Schwester und er lebten gemeinsam im Haus seiner Eltern. Seine Familie lebt weiterhin in diesem Haus.

Der Beschwerdeführer besuchte in Usbekistan neun Jahre lang die Schule und arbeitete zuletzt als XXXX. Er half außerdem in der elterlichen Landwirtschaft mit.

2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund.

2.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp drei Monaten im Bundesgebiet auf. Er verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und konnte sich auch keinen Freundes- oder Bekanntenkreis aufbauen. Eine entscheidungserhebliche, vertiefende Integration liegt jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

2.6. Der Beschwerdeführer machte als seinen Fluchtgrund ausschließlich eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung geltend. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung von einer Privatperson, konkret seinem früheren Arbeitgeber, ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, die, würde sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukäme und sein Herkunftsstaat, die Republik Usbekistan nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen, dass seine auf keinem Konventionsgrund behauptete Verfolgung durch einen Privaten asylrelevanter Charakter zukommt, weil sein Heimatstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Zif. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, ihm Schutz zu gewähren.

2.7. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

2.8. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnte nicht festgestellt werden.

2.9. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Aufgrund der in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in das Verfahren eingeführten und mit dem Beschwerdeführer erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan, Stand 26.02.2016; gekürzt und bereinigt):

2.9.1. Politische Lage

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015).

Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015).

2.9.2. Sicherheitslage

Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).

Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a).

2.9.3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.

Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015).

2.9.4. Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).

Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015).

2.9.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).

2.9.6. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015).

Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016).

Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt - bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015).

2.9.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

[...]

2.9.8. Allgemeine Menschenrechtslage

1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015)

Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015).

Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015).

2.9.9. Meinungs- und Pressefreiheit

[...]

2.9.10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

[...]

2.9.11. Haftbedingungen

[...]

2.9.12. Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 10.2015a).

2.9.13. Religionsfreiheit

[...]

2.9.14. Ethnische Minderheiten

[...]

2.9.15. Frauen/Kinder

[...]

2.9.16. Homosexuelle

[...]

2.9.17. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.6.2015).

Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).

Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 5.2014).

2.9.18. Grundversorgung/Wirtschaft

Auch im 24. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System.

Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privatwirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015).

Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.).

Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014).

Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).

2.9.18.1. Sozialbeihilfen

Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

1. Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b).

2. Unterstützung für Mütter und Kinder

[...]

3. Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b).

In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.

Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:

* 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.

* 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).

2.9.19. Medizinische Versorgung

[...]

2.9.20. Behandlung nach Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).

Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).

Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).

Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).

[...]

3. Beweiswürdigung

3.1. Der unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Lediglich seine Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit erscheinen - basierend auf den dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen - hinreichend gesichert. Ebenso erweist sich die vorgebrachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben als glaubhaft (EB 25.04.2018, AS 1; EV 03.05.2018, AS 34).

Aufgrund der in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme dargelegten Sprachkenntnisse sowie seiner eigenen Angaben kann festgestellt werden, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Tadschikisch ist, er aber auch Usbekisch und Farsi spricht.

Der Beschwerdeführer gab selbst an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben und besteht kein Grund diesbezüglich an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln.

3.3. Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers sowie zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat gründen auf dessen gleichbleibenden, widerspruchsfreien Angaben im Verfahren (EB 25.04.2018, AS 1 ff; EV 03.05.2018, AS 34 f). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer diesbezüglich unwahre Angaben gemacht haben sollte.

3.4. Ebenso ergibt sich die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand aufgrund der gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung leiden würde sowie aufgrund des Umstandes, dass sich im Akt auch keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. finden, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung schließen lassen würden.

3.5. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp drei Monaten im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, besteht keine besondere Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich oder zu Personen die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind und wurde eine solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Dem entsprechend gab der Beschwerdeführer auch an, er verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Er habe Bekannte in seinem Wohnheim, bei welchen es sich ebenfalls um Asylwerber handle. Sonst habe er keine persönlichen Beziehungen in Österreich (EV 03.05.2018, AS 32). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe in Österreich einen Deutschkurs begonnen, legte jedoch keinerlei Unterlagen vor, sodass diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden konnte. Ungeachtet dessen kann schon alleine aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer entscheidungserheblichen, vertiefenden Integration ausgegangen werden.

Aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.

Aufgrund eines amtswegig eingeholten GVS-Auszugs kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit 26.04.2018 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

3.6. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund zusammengefasst vor, er sei von seinem Arbeitgeber beschuldigt worden, Geld gestohlen zu haben und habe ihn der Arbeitgeber daraufhin mit dem Tode bedroht.

Wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung (S 32 ff des gegenständlichen Bescheides) zutreffend ausführt, konnte dieses Vorbringen mangels Plausibilität und somit Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Die belangte Behörde merkte zu Recht an, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht angeben konnte, um wie viel Geld es sich handle ("Ich weiß es nicht. Ich vermute vl. 10.000 oder 20.000 Dollar", EV 03.05.2018, AS 37). Dies erscheint insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, sein Arbeitgeber habe angedroht, ihn zu töten, wenn er das Geld nicht zurückzahle (EB 25.04.2018, AS 6).

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer hätte eine rein auf kriminellen Motiven beruhende private Verfolgung als Ausreisegrund genannt. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass die Bedrohung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers tatsächlich wie geschildert stattgefunden hat, lässt sich daraus keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ableiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zurechnende asylrelevante Verfolgungshandlung auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).

Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030).

Somit kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen kann, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (Hinweis E 24. Juni 1999, 98/20/0574; E 13. November 2001, 2000/01/0098) (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).

Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Befragung zu seinen Fluchtgründen an, dass er finanzielle Probleme hätte, da sein Arbeitgeber ihn beschuldige, Geld aus der Kassa gestohlen zu haben, weshalb er seinen Heimatstaat hätte verlassen müssen. Für den Fall seiner Rückkehr nach Usbekistan befürchte er, von seinem Arbeitgeber umgebracht zu werden. Im Zuge seiner weiteren Befragung führte er aus, in seinem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt zu haben. Es sei auch weder in Usbekistan noch in einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er sei auch nicht in Haft gewesen oder sonst jemals festgenommen worden (EV 03.05.2018, AS 35 f).

Somit ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen nicht zu entnehmen, dass sein Heimatstaat Usbekistan nicht gewillt oder nicht ist der Lage ist, die von ihm behauptete Verfolgung durch seinen Arbeitgeber zu unterbinden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Verfolgung durch seinen Arbeitgeber keinen kausalen Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen aufzeigte.

Zum anderen ist seinem Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass sein Herkunftsstaat nicht bereit wäre, ihm vor auf keinem Konventionsgrund beruhender Verfolgung durch seinen Arbeitgeber Schutz zu gewähren, weil Usbekistan ihm diesen Schutz aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung, verweigern würde.

Insgesamt ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers also nicht zu entnehmen, dass er sich wegen der ihm gegenüber von seinem Arbeitgeber ausgesprochenen Drohung ihn wegen des ihm vorgeworfenen Diebstahls aus der Kassa umzubringen, nicht an die Sicherheitsbehörden in seinem Herkunftsstaat hätte wenden können und dass sich der Staat als nicht schutzfähig und schutzwillig erwiesen hätte.

Es ist auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den usbekischen Sicherheitsbehörden wirksamen staatlichen Schutz gegen Straftäter nicht hätte erwarten dürfen bzw. es für ihn keine Möglichkeit gegeben hätte, wirksamen Schutz in Usbekistan zu erlangen.

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist somit nicht ableitbar, dass er in Usbekistan konkrete Verfolgungsmaßen von gewisser Intensität aus asylrelevanten Gründen zu befürchten hätte.

3.7. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist zunächst anzumerken, dass auch in diesem Punkt der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen ist. Wie diese ausführte, wurde am 16.06.2016 von der lettischen Botschaft in Usbekistan ein Schengenvisum für den Zeitraum XXXX auf den NamenXXXX, geboren am XXXX ausgestellt (vgl. AS 9 ff). Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme auch an, dass das Foto ihn zeige. Die Behauptung, dass er kein Visum beantragt habe und Usbekistan vor seiner Flucht noch nie verlassen habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Der im Visum angeführte Vorname weicht nur mit einem Buchstaben von dem Namen, den der Beschwerdeführer angegeben hat, ab und weist jedenfalls eine phonetische Ähnlichkeit auf. Nachname und Geburtsdatum entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat auch schlüssig aufgezeigt, dass es aufgrund dieses Visums wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer ebenso um eine Ausreisegenehmigung ersucht hat, welche den Länderfeststellungen nach zwei Jahre gültig ist (vlg. Punkt 2.9.17.). Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass dem Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund einer illegalen Ausreise droht.

Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass von österreichischer Seite keine Daten an den Herkunftsstaat weitergegeben werden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die usbekischen Behörden von der Antragstellung des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben und ihm somit auch keine Verfolgung wegen Verunglimpfung oder Verleumdung des Usbekischen Staates droht, wobei diesbezüglich auch nichts vorgebracht wurde (vgl. Punkt 2.9.20.).

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben nach in Usbekistan über ein familiäres Netz. Seine Eltern und Geschwister leben weiterhin in dem Haus, in dem auch er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch seine Eltern und Geschwister unterstützt werden würde.

Der Beschwerdeführer ist weiters jung, gesund und arbeitsfähig und war auch bis zu seiner Ausreise in der Lage, durch Erwirtschaftung des eigenen Lebensunterhalts das Auslangen zu finden. Es bestehen keine Gründe, warum er nicht durch eigene Arbeitsleistung auch weiterhin seinen Lebensunterhalt erwirtschaften können soll.

3.8. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gegeben sind, hervorgekommen.

3.10. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 2.9.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Usbekistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer konnte diesen Berichten nichts Substantiiertes entgegensetzen.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

4.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005; AsylG 2005) BGBl I 100/2005 idgF hat die Behörde Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerber und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerber außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befinden. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten haben (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für die Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass die Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage geraten, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519;

22.03.2000, 99/01/0256; 04.05.2000, 99/20/0177; 08.06.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 2000/20/0291; 07.09.2000, 2000/01/0153;

u. a.).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Behauptet wurde eine ausschließlich auf kriminellen Motiven beruhende private Verfolgung, welche keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zugeordnet werden kann (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). Es ist auch nicht zum Vorschein gekommen, dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (aus asylrelevanten Gründen) als schutzunfähig oder schutzunwillig erweist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nicht einmal versucht, vor der behaupteten privaten Verfolgung den Schutz seines Herkunftsstaates zu erlangen.

Ihm ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

4.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

Wird Fremden der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates der Antragsteller, in dem für die Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten