TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W192 2131860-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W192 2131860-2/2E

W192 2131859-2/3E

W192 2131861-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zlen. 1.) 1102470304-1702470304, 2.) 1102468110-170277492, 3.) 1102470402-170282500 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005, i.d.g.F. und § 61

FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle sind syrische Staatsangehörige, reisten gemeinsam illegal nach Österreich und stellten am 17.01.2016 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab für den Zweitbeschwerdeführer einen Treffer der Kategorie 2 aus Griechenland vom 12.01.2016.

Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 17.01.2016 zu ihrem Reiseweg an, sie sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Aufgrund der Kürze des Aufenthaltes in den Transitländern könne sie über diese nichts angeben. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.05.2016, gab die sie an, sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe bis jetzt im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie habe keine identitätsbezeugenden Dokumente. Sie sei derzeit nicht in ärztlicher Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie und nehme keine Medikamente. Ihrer Tochter gehe es gesundheitlich gut, sie stehe nicht in ärztlicher Betreuung. Ihr ältester Sohn und ihre Schwester würden in Deutschland leben, ihre Nichte lebe in Österreich mit ihrer Familie. Sie werde von der Familie ihrer Nichte nicht finanziell unterstützt. In Kroatien sei sie nur zwei Stunden auf der Durchreise aufhältig gewesen. Sie habe dort nicht um Asyl angesucht und wolle nicht nach Kroatien zurück. Ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen. Sie würden sich hier schon sehr wohl fühlen, bereits die Sprache lernen und einen Kurs besuchen. Ihre Tochter gehe hier bereits in die Schule und habe sich gut eingelebt. Sie wisse nicht, was sie zu den Länderfeststellungen zu Kroatien angeben solle. Sie ersuche um Unterstützung, dass sie mit ihrer Familie hier leben könne.

Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 17.01.2016 an, er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Aufgrund der Kürze des Aufenthaltes in den Transitländern könne er über diese nichts angeben. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil seine gesamte Familie nach Österreich gewollt habe. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2016 gab er an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt.

Er sei während der gesamten Flucht bei seiner Mutter und seiner Schwester gewesen. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er stehe derzeit nicht in ärztlicher Betreuung/Behandlung bzw. Therapie und nehme keine Medikamente. Er habe einen Bruder und eine Tante in Deutschland, in Österreich eine Cousine. Zu der Cousine in Österreich habe er keinen Kontakt, aber seine Mutter. Er sei nicht finanziell abhängig von seiner Cousine oder deren Familie. Er sei ca. zwei Stunden in Kroatien aufhältig gewesen und habe dort nicht um Asyl angesucht. Befragt nach Gründen, die einer Ausweisung nach Kroatien entgegenstünden, gab der Zweitbeschwerdeführer an er schließe sich diesbezüglich der Aussage seiner Mutter an. Zu den Länderfeststellungen könne er leider nichts über Kroatien sagen. Er wolle hier leben.

Das BFA richtete am 22.01.2016 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 24.03.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien mit 23.03.2016 zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

1.2. Mit den Bescheiden vom 13.07.2016 wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

1.3. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 01.08.2016 ausgeführte gleichlautende Beschwerden gegen diese Bescheide hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 19.08.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 abgewiesen.

Die Beschwerdeführer wurden am 22.09.2016 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016 mit Beschluss vom 19.01.2017 die aufschiebende Wirkung zu. Er hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 23.02.2017 (zugestellt an das Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2017 und an das BFA am 18.04.2017) die Behandlung von gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016 gerichteten Beschwerden abgelehnt und mit Beschluss vom 13.04.2017 die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In einem mit verfahrensleitende Anordnung vom 16.01.2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Verfahren über außerordentliche Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016 ist es nicht zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gekommen.

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.10.2017 gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016 erhobene Revisionen zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, ihre von Serbien nach Kroatien erfolgte Einreise sei nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO illegal erfolgt, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.09.2017, Ra 2016/19/0303 und die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.07.2016 in den Rechtssachen C-646/16, Jafari und C-490/16, A.S., verworfen.

2.1. Am 03.03.2017 stellten die Beschwerdeführer nach neuerlicher Einreise einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie sich von 22.09.2016 bis 02.03.2017 in Kroatien aufgehalten hätten. Sie seien von einem Anwalt bzw. der österreichischen Botschaft eingeladen worden, nach Österreich zu kommen. Aus entsprechenden Eurodac-Treffermeldungen ergab sich, dass die Erstbeschwerdeführerin am 19.10.2016 und der Zweitbeschwerdeführer am 29.09.2016 in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

Das BFA richtete am 06.03.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin mit Nachricht vom 20.03.2017 sowie der Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers nach Remonstration mit Nachricht vom 15.09.2017 zu.

Mit Nachricht vom 11.05.2017 teilte das BFA den kroatischen Behörden mit, das die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin aufgeschoben werden, da diese Beschwerdeführer Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung ergriffen hätten.

Mit Nachrichten vom 18.09.2017 teilte das BFA den kroatischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführer untergetaucht seien und daher eine Ausdehnung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erfolge. In der die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Mitteilung wies das BFA darauf hin, dass die höchstgerichtliche Entscheidung über den Rechtsbehelf dieser Beschwerdeführer mit 23.02.2017 ergangen sei, weshalb verlängerte Überstellungsfrist von 18 Monaten mit dieser Entscheidung beginne.

Am 18.05.2018 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer dem BFA auf Anfrage mit, dass sie keine Kenntnis vom Aufenthaltsort der Beschwerdeführer hätten und diese bei telefonischen Kontaktaufnahmen nicht sagen würden, wo sie sich befinden.

2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.b (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin) bzw. Art. 18 Abs. 1 lit. c (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers) Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung).

Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):

Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)

Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)

Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).

Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig.

Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017).

Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017).

Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).

Quellen:

VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

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VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail

2. Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).

Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).

Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

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DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln:

Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 14.8.2017

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ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):

Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,

https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

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VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).

Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).

Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

-

ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):

Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,

https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017

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UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017

4. Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

4.1. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017).

Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017).

In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;

Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;

Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;

Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch- Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Im Empfangszentrum Kutina sind die Freiwilligen des Centre for Peace Studies einmal wöchentlich (Montag nachmittags und abends) präsent. Freiwillige führen seit Februar 2014 psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende im Zentrum in Zagreb durch (Informationen über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache). Freiwillige halten Vorträge zu verschiedenen Themen. Sie sind montags und mittwochs von 18:30 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr im Zentrum in Zagreb präsent. Das Innenministerium erlaubt ihnen, ein Zimmer für den Kroatisch-Unterricht zu verwenden. Das des Centre for Peace Studies organisiert seine Tätigkeiten an den Abenden, da tagsüber das Kroatische Rote Kreuz aktiv ist, deren Angebot man ergänzen und nicht ersetzen will. Die Freiwilligen sind auch keine professionellen Lehrer der kroatischen Sprache, sondern verwenden alternative aber wirksame Methoden. Das bietet das für Asylwerber und Schutzberechtigte auch Besichtigungstouren in Zagreb, Sensibilisierungsworkshops für die kroatische Öffentlichkeit, usw. an (AIDA 3.2017).

Einzelne von Österreich nach Kroatien zurückgekehrte Asylwerber beschrieben die Unterbringungseinrichtung Hotel Porin als "as good as a hotel" (UNHCR 26.5.2017).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2017).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 84 Plätzen. Es hat kürzlich einen neuen Flügel mit 28 Plätzen für die besondere Unterbringung von Familien, Frauen und Kindern erhalten, obwohl laut NGO-Angaben in den letzten Jahren Kinder nicht mit ihren erwachsenen Begleitpersonen inhaftiert wurden. 2016 wurden gemäß kroatischem Innenministerium keine vulnerablen Asylwerber inhaftiert (AIDA 3.2017).

Geplant ist die Errichtung zweier Transitzentren in Tovarnik und Trilj, in denen in Zukunft das Grenzverfahren abgewickelt werden soll. Ihre Kapazität wird angeblich bei je 62 Plätzen liegen und über einen eigenen Flügel für Vulnerable verfügen (AIDA 3.2017).

Quelle:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (26.5.2017): Refugees sent back from Austria find new hope in Croatia, http://www.unhcr.org/news/stories/2017/5/5922f6064/refugees-sent-austria-find-new-hope-croatia.html, Zugriff 1.9.2017

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VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail

4.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist verfügbar im Unterbringungszentrum Zagreb und wenn nötig auch im Unterbringungszentrum Kutina. In Zagreb hat der Arzt wochentags täglich von 13:30 bis 15:30 Ordination. In Kutina kommt der Arzt auf Anfrage wenn genügend Interessenten vorhanden sind. Ansonsten ist medizinische Versorgung in der Notaufnahme verfügbar. Ein Zahnarzt bietet seine Dienste auf freiwilliger Basis an. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen arbeitet Médecins du Monde an einigen Tagen in der Woche in beiden Zentren mit einem Arzt und einer Krankenschwester. Médecins du Monde beklagt Mängel bei der durchgehenden Betreuung Schwangerer, bei Impfungen für Kinder und bei psychiatrischer Betreuung. Der Mangel an Übersetzern ist weiterhin ein Problem für die medizinische Betreuung. Mehrere andere NGOs (Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Society for Psychological Assistance, Croatian Law Centre oder Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) boten 2016 psychologische Betreuung an. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Für traumatisierte Asylsuchende, die in Kutina untergebracht sind, ist psychosoziale Unterstützung im neuropsychiatrischen Krankenhaus in Popovaca verfügbar. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants". Das Projekt wird auch 2017 fortgesetzt. Es ist psychosoziale Unterstützung durch das Kroatische Rote Kreuz und psychologische Beratung durch externe Psychologen für Asylbewerber und Flüchtlinge verfügbar. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt besonders Frauen beim Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe. Seit März 2015 bietet das Zentrum für Kinder, Jugend und Familie (Modus), kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylsuchende und Flüchtlinge im Zentrum Zagreb an. Im Jahr 2016 wurde die Beratung vor allem in ihren Räumlichkeiten organisiert, und zwar von 6 ausgebildeten Beratern und Psychotherapeuten und 4 Dolmetschern (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch) (AIDA 3.2017).

Asylsuchende in Kroatien haben gemäß den Gesetzen Anspruch auf medizinische und psychologische Versorgung. Das Asylgesetz beschränkt die Krankenversorgung auf Notfallversorgung und essentielle Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Zuständen. Dies hat besonders Auswirkungen auf asylwerbende bzw. migrierende Kinder und Schwangere. Eine zusätzliche Barriere beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist die Sprache, da der Staat für diese Zwecke keine kostenlose Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung stellt und die meisten Asylsuchenden diese nicht selbst bezahlen können. Es wird auch bemängelt, dass viele Kinder von Asylwerbern bzw. Migranten nicht gegen vermeidbare Krankheiten geimpft werden. Es wird berichtet, dass sich die medizinische Versorgung im "Hotel Porin" seit September 2016 durch regelmäßige Anwesenheit eines Hausarztes und durch die Unterstützung der NGO Médecins du Monde (MdM) verbessert hat. Allerdings wird moniert, dass die nationalen Behörden die von MdM angebotenen Leistungen selbst erbringen sollten. Auch kritisiert wird, dass es in Kutina keine regelmäßigen Ordinationszeiten eines Hausarztes gibt (UNHRC 28.4.2017).

Der Zugang zu medizinischer Versorgung für Menschen mit akuten medizinischen Bedürfnissen ist aufgrund der Rechtslage besonders eingeschränkt. Beispielsweise werden vom Gesundheitsministerium keine Kosten für regelmäßigen Kontrollen für Schwangere, für bestimmte medizinische Spezialbehandlungen, zahnärztliche Versorgung oder psychologische Unterstützung übernommen. Die Lücke bei der psychologischen Versorgung wird von NGOs geschlossen, namentlich vom Rehabilitation Centre for Stress and Trauma und der Society for Psychological Assistance. Andere Akteure wie das Kroatische Rote Kreuz bieten psychosoziale Unterstützung. Die Bemühungen der NGOs zur Identifizierung und Betreuung Vulnerabler sind unterschiedlich, überlappen einander aber auch oft. Die Zusammenarbeit zwischen NGOs und Behörden in allen Bereichen des Asylsystems funktioniert recht gut. Finanzielle und personelle Limits der NGOs sind jedoch ein Problem (ECRE 15.12.2016).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

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ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):

Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,

https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

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UNHRC - UN Human Rights Council (28.4.2017): Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Croatia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1496843413_g1710770.pdf, Zugriff 21.8.2017

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Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträgs zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In der angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Kroatien nicht systematischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder dies zu erwarten hätte. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer würden nicht vorliegen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Zu der in Österreich aufhältigen Nichte der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie hätten die Beschwerdeführer kein ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis dargetan. Eine intensive Integrationsverfestigung liege nicht vor. Die Beschwerdeführer seien seit 08.07.2017 unbekannten Aufenthalts und die Verfahren seien am 18.09.2017 wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt worden.

Die Bescheide wurden am 22.05.2018 durch Hinterlegung im Akt den Beschwerdeführern und am 23.05.2018 ihrer Rechtsvertretung zugestellt.

3. Mit gleichlautenden Schreiben vom 20.06.2018 wurde gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung beantragt.

Begründend wurde zunächst behauptet, dass die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei. Da die Beschwerdeführer legal nach Österreich zurückgeholt worden seien, seien weder ein neuer Asylantrag noch ein neues Konsultationsverfahren notwendig oder vorgesehen gewesen. Davon abgesehen sei die Überstellungsfrist bereits "zum Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 23.02.2017" (offensichtlich gemeint: mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 19.01.2017) "in Hinblick auf die behauptete Zuständigkeit Kroatiens am 28.03.2016" bereits abgelaufen. Auch vom 03.03.2017 an gerechnet sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen.

Die Beschwerdeführer hätten nach traumatischen Erlebnissen in der Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden. Ohne näheren Beleg wurde vorgebracht, dass die kroatische Praxis, Asylanträge insbesondere von Dublin-Rückkehrern ohne Rechtsschutzmechanismen abzulehnen, einen systematischen Mangel darstelle, wie auch die Versorgungs-und Unterbringungssituation von Flüchtlingen in Kroatien anhaltend katastrophal sei. Die Beschwerde hat es nicht unternommen, dem Inhalt der Länderberichte des angefochtenen Bescheids zur Situation in Kroatien auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegenzutreten, sondern lediglich mehrfach ohne Beleg vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Kroatien menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe.

Ebenfalls ohne Beleg wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer neben ihrem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache ein starkes netz sozialer Kontakte aufgebaut hätten, was von der Behörde nicht im Ansatz untersucht worden sei.

Darüber hinaus bestehe eine Zuständigkeit Kroatien deshalb nicht, weil dier Beschwerdeführer nicht illegal in die europäische Union eingereist seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Syrien, reisten aus der Türkei nach Griechenland und danach über Mazedonien, Serbien, illegal nach Kroatien und Slowenien und illegal nach Österreich ein und brachten in Österreich erstmals am 17.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheiden vom 13.07.2016 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Die Behörde ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 19.08.2016 abgewiesen. Am 22.09.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

Nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 19.01.2017 in Beschwerdeverfahren gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016 wurde den Beschwerdeführern im Weg der österreichischen Vertretungsbehörde in Kroatien die Wiedereinreise nach Österreich ermöglicht, wo sie am 03.03.2017 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die Wirkung der zuerkannten aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof endete durch die mit dessen Beschluss vom 23.02.2017 erfolgte Ablehnung der Behandlung der Beschwerden

Das BFA richtete am 06.03.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin mit Nachricht vom 20.03.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO sowie der Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers nach Remonstration mit Nachricht vom 15.09.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer haben am 08.07.2018 die Betreuungsstelle verlassen, sind untergetaucht und haben sich dem Verfahren entzogen.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Die ursprünglich bis 21.09.2017 laufende Frist für die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin wurde wegen Untertauchens der Beschwerdeführer gemäß der Mitteilung des BFA an die kroatischen Behörden vom 18.09.2017 auf 18 Monate, somit bis 21.09.2018 verlängert. Die den Zweitbeschwerdeführer betreffende Überstellungsfrist wurde gemäß der Mitteilung des BFA an die kroatischen Behörden vom 18.09.2017 wegen Untertauchens der Beschwerdeführer ebenfalls auf 18 Monate verlängert und bemisst sich ab dem Einlangen der Zustimmung (15.09.2017) der kroatischen Behörden zum österreichischen Wiederaufnahmegesuch bis 16.03.2019.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben und den Eurodac-Treffermeldungen. Die Feststellungen über das Verfahren über die ersten von den Beschwerdeführern in Österreich gestellten Asylanträge, über ihre Überstellung nach Kroatien und die erfolgte Zulassung ihrer Wiedereinreise beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer und auf den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung über das Wiederaufnahmegesuch seitens der österreichischen Dublin-Behörde und die jeweilige Zustimmung der kroatischen Behörden beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Beschwerde ist auch den Feststellungen der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden und keine intensiv ausgeprägten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet haben, nicht konkret belegt entgegengetreten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer seit 08.07.2017 untergetaucht sind und sich dem Verfahren entziehen, ergibt sich daraus, dass sie die Betreuungsstelle ohne Abmeldung verlassen und es in weiterer Folge unterlassen haben, die Behörde über ihren Aufenthalt in Kenntnis zu setzten oder eine Anmeldung nach dem MeldeG vorzunehmen. Auch die Mitteilung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer an die Behörde, dass die Beschwerdeführer bei erfolgten telefonischen Kontakten ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben hätten, lässt erkennen, dass diese eine adäquate Mitwirkung im Verfahren vermeiden wollen. Spekulationen darüber, wer ihnen allenfalls zu diesem Verhalten geraten hat, sind naturgemäß müßig.

Die Feststellungen über die Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 5:

"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

..."

§ 10:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet:

"(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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