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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des PD, geboren 1980, vertreten durch Dr. Klaus Steiner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Figulystraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. August 1999, Zl. 209.966/0-III/07/99, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, der am 7. Dezember 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Er wurde am 23. Dezember 1998 niederschriftlich einvernommen.
Die Behörde erster Instanz wies mit Spruchpunkt I ihres Bescheides vom 30. März 1999 den Asylantrag ab und stellte mit Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan gemäß § 8 Asylgesetz zulässig sei. Sie gab das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgung in diesem Bescheid folgendermaßen wieder:
"Ihr Vater und Ihr Bruder seien tot.
Vor vier Jahren sei Ihr Bruder vom Rückweg von der Schule von Arabern getötet worden. Es sei so gewesen, dass er nach der Schule nicht mehr nach Hause gekommen sei und Sie ihn gesucht hätten. Am nächsten Tag hätten Sie ihn tot neben der Straße liegend gefunden.
Sie würden weder wissen, wie Ihr Bruder getötet worden sei, noch, wer diesen getötet hätte. Sie würden aber vermuten, dass er von Arabern getötet worden sei.
Auf die Frage, ob Sie diese Vermutung begründen können, erklärten Sie, die Araber würden viele Leute töten; mehr hätten Sie dazu nicht zu sagen.
Im November 1997 seien fünf Männer in Ihr Haus gekommen und hätten Ihren Vater niedergestochen. Zu diesem Zeitpunkt seien Ihre Mutter, Ihre Schwester und Sie selbst im Haus gewesen.
Auf die Frage, ob Sie wissen, wer diese Männer waren, gaben Sie an, Sie würden dies nicht wissen.
Mehrere Wochen später seien die Männer wieder gekommen und hätten Ihre Mutter verschleppt; Sie würden bis dato nicht wissen, wo diese sei.
In der selben Nacht sei Ihr Haus zerstört worden; die Männer hätten Ihr Gebäude demoliert; Sie seien auf die Straße gelaufen und hätten 'Chief' informiert; dieser hätte Ihre Schwester aus den Trümmern gerettet und hätte sie selbst ins Krankenhaus gebracht.
Sie selbst seien außer Landes gebracht worden. Dies sei der Grund, warum Sie den Sudan verlassen hätten.
Sie seien politisch in keiner Weise aktiv gewesen; Ihr Vater sei Mitglied der Umma-Partei gewesen; ob er als solches auch aktiv war, würden Sie nicht wissen. Sie würden ferner nicht wissen, ob er aus diesem Grund Probleme gehabt hätte. Es seien auch andere Häuser zerstört worden; ob diese zum selben Zeitpunkt wie Ihr Haus zerstört worden seien, würden Sie nicht wissen.
Ihnen sei nicht bekannt, wer die Männer waren, die Ihre Mutter verschleppt und Ihren Vater getötet hätten; Sie würden auch nicht wissen, warum dies geschehen sei.
Als Ihr Bruder getötet worden sei, seien viele Menschen auf der Straße getötet worden.
Ob so etwas auch anderen Dorfeinwohnern passiert ist, sei Ihnen nicht bekannt.
Alle in Ihrem Land hätten ein religiöses Problem.
Sie persönlich hätten jedoch nie Probleme mit den Behörden Ihres Landes gehabt.
Die anderen Leute würden Christen töten; Sie würden damit die Araber meinen. Ihre Mutter hätte Ihnen das erzählt.
Bei den Männern, die Ihre Mutter verschleppt bzw. Ihren Vater getötet hätten, hätte es sich um keine Polizisten oder andere Behördenorgane gehandelt; diese hätten auch keine Uniform getragen. Sie würden nicht wissen, wer das gewesen sei und würden auch keine näheren Angaben treffen können.
Ob die von Ihnen geschilderten Vorfälle mit dem religiösen Problem in Ihrem Land zu tun haben, würden Sie ebenfalls nicht wissen.
Über Vorhalt, dass Sie angaben, im Süden des Landes gelebt zu haben und gefragt, ob es dort mehr Christen oder mehr Moslems gibt, erklärten Sie, es würde bei Ihnen mehr Christen als Moslems geben.
Über Vorhalt, dass der Anteil der Moslems in Ihrem Landesteil bei 10 % liegt, gaben Sie an, Sie würden dies nicht so genau wissen.
Anführen würden Sie noch wollen, dass sie niemanden fürchten.
Auf die Frage, warum Sie dann den Sudan verlassen haben, gaben Sie an, 'Chief' hätte Ihnen gesagt, es könne sein, dass Sie getötet werden, wenn die Männer wieder kommen.
Gefragt, ob es abgesehen von den hier dargelegten Vorfällen andere Probleme gab, erklärten Sie, Sie würden von keinen weiteren Problemen wissen.
Auf die Frage, warum Sie sich nicht z.B. in eine große Stadt wie Juba begaben, um neue Probleme zu vermeiden, erklärten Sie, außer 'Chief' hätte es niemanden gegeben, der Ihnen gesagt hätte, was Sie tun sollen und dieser hätte Ihnen eben zur Ausreise geraten. Ob Sie in Juba Probleme bekommen hätten, würden Sie nicht wissen.
Gefragt, ob dies alle Gründe für das Verlassen Ihres Heimatstaates sind, bejahten Sie dies.
Gefragt, was Sie im Fall einer nunmehrigen Rückkehr in den Sudan erwarten, führten Sie an, wenn Sie diese Leute sehen würden, würden sie Sie töten.
Gefragt, wie Sie diese Leute erkennen sollten und ob Sie von diesen Leuten gesehen wurden, gaben Sie an, diese Leute hätten Sie noch nie gesehen; Sie würden nicht wissen, ob Sie diese erkennen oder nicht.
Gefragt, ob Sie weitere Angaben zu treffen haben, verneinten Sie und bekräftigten, dass Sie alles dargelegt hätten.
Aus den bereits dargelegten Gründen seien Sie im Dezember 1997 vom Freund Ihres Vaters zu Hause abgeholt worden; dieser hätte Sie in sein Haus, welches ebenfalls in Ihrem Heimatort Kaduga liegen würde, gebracht; wie weit Kaduga von Juba entfernt liege, würden Sie nicht wissen. Es hätte sich jedenfalls um ein kleines Dorf gehandelt. Die Einwohnerzahl würden Sie nicht einmal schätzungsweise angeben können."
Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention sei. Der Beschwerdeführer könne nur vermuten, dass sein Bruder vor vier Jahren von Arabern getötet worden sei. Dieser Vorfall aus dem Jahr 1994 stehe in keinem zeitlichen Konnex zur Ausreise des Beschwerdeführers. Zu den Vorfällen des Jahres 1997 führte die Behörde erster Instanz aus:
"Was die Vorfälle im November 1997 anlangt, so ist aus Ihren Angaben der Schluss zu ziehen, dass diese aus den immer wieder auftretenden Übergriffen seitens der Rebellen resultieren.
Ferner konnten Sie die Männer, welche laut Ihrer Angaben in Ihr Haus kamen und Ihren Vater töteten bzw. Ihre Mutter verschleppten, nicht näher zuordnen, sondern erklärten Sie vielmehr dezidiert, es hätte sich dabei um keine Polizisten oder andere Behördenorgane gehandelt. Sie hätten auch keine Uniform getragen. Sie würden nicht wissen, wer dies gewesen sei und würden dazu keine weiteren Angaben treffen können.
Es ist davon auszugehen, dass Sie - wie viele andere Staatsangehörige des Sudan auch - mit den Folgen der Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Rebellen konfrontiert waren, wobei auch in Ihrem unmittelbaren Nahbereich Übergriffe seitens der Rebellen stattfanden.
Die in Ihrem Heimatstaat von Unruhen geprägte herrschende Situation ist für sich allein nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und derartige Umstände daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können ...
Das Asylrecht hat nämlich nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sondern als Voraussetzung für eine Asylgewährung die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung. Eine solche haben Sie jedoch nicht vorgebracht, sondern behaupten Sie vielmehr, Sie persönlich hätten nie Probleme mit den Behörden Ihres Landes gehabt und würden auch nicht wissen, ob die von Ihnen geschilderten Vorfälle mit dem allgemeinen religiösen Problem in Ihrem Land zu tun hätten.
Die von Ihnen geschilderten Vorfälle werden seitens der entscheidenden Behörde als typische Folgewirkung der in Ihrem Heimatland, insbesondere im Südsudan, allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse gewertet; so sind die von Privatpersonen allenfalls ausgehenden Repressionen bzw. Bedrohungen in der allgemeinen extremen Polarisierung der Bevölkerung und der in Ihrem Heimatstaat herrschenden Bürgerkriegssituation begründet."
Zu Spruchpunkt II begründete die Behörde erster Instanz, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte von den Angreifern getötet zu werden, sei nicht hinreichend konkret, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, er wisse nicht, ob er von "diesen Leuten" erkannt würde, zumal er diese noch nie gesehen habe. Zudem könne aus Vermutungen bzw. bloßen Behauptungen, bei der Rückkehr in den Heimatstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Strafe rechnen zu müssen, nicht die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung dargetan werden. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG aufzuzeigen vermocht. Zu § 57 Abs. 2 FrG wies die Behörde erster Instanz auf ihre Begründung zu Spruchpunkt I hin.
In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer in Kurzform seine niederschriftlichen Angaben. Breiten Raum widmete die Berufung der Schilderung der Hintergrundsituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers. Die Regierung des Sudan betreibe eine "massive ideologische Islamisierung" und setze diese Politik durch versuchte systematische Unterdrückung und Gewalt in die Praxis um. Die der Regierung zuzurechnenden Menschenrechtsverletzungen seien gravierend und systematisch. Es wurde aber auch vorgebracht, dass die für die Autonomie der "nicht moslemischen Südsudanesen kämpfende Rebellenorganisation SPLA" sich fast ebenso brutal wie die Regierung verhalte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. August 1999 wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt I die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte mit Spruchpunkt II fest, dass gemäß § 8 Asylgesetz in Verbindung mit § 57 FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei. Sie erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach kursorischer Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen führte die belangte Behörde aus, sie schließe sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an näher bezeichneten Stellen vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt des Berufungsbescheides. Die belangte Behörde setzte folgendermaßen fort:
"Ergänzend wird ausgeführt, dass dem Vorbringen des Antragstellers keinerlei Indizien für eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu entnehmen sind. Die völlig unsubstantiiert in den Raum gestellte Behauptung, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland von 'diesen Leuten' getötet werden würde, wenn er von ihnen gesehen werden würde, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Asylwerber auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass er 'von diesen Leuten' noch nie gesehen worden sei, sodass der Asylwerber nicht weiß, ob er überhaupt 'von diesen Leuten' erkannt werden würde, objektiv nicht nachvollziehbar und somit nicht wohlbegründet im Sinne der GFK. Sohin kann nicht einmal erkannt werden, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland von einer konkreten Personengruppe bedroht wäre, zumal der Asylwerber auch nur Mutmaßungen darüber anstellen kann, wer für die Übergriffe auf seine Familienangehörigen verantwortlich ist. Umstände, die diesbezüglich auf eine gezielte Vorgangsweise gegen die Familie des Asylwerbers schließen lassen, liegen hiebei nicht vor, zumal der Asylwerber angab, dass, als sein Bruder getötet worden sei, viele Menschen auf der Straße getötet worden seien.
Weiters kann auch nicht erkannt werden, dass die Familienangehörigen des Asylwerbers aus asylrechtlich relevanten Motiven getötet bzw. verschleppt worden sind, da der Asylwerber selbst angibt, nicht zu wissen, aus welchen Gründen die Übergriffe auf seine Familienangehörigen erfolgt seien.
Bei objektiver Betrachtung stellt sich die Situation so dar, dass sich hinsichtlich der Familienangehörigen des Asylwerbers ein Lebensrisiko, das aus den allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylwerbers resultiert, realisiert hat, was bedauerlicherweise nicht zur Asylgewährung führen kann. Überdies hat der Asylwerber auf die Frage nach einer inländischen Fluchtalternative, etwa Juba, geantwortet, dass er nicht wisse, ob er dort Probleme bekommen hätte. Im Ergebnis hat der Asylwerber damit eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im gesamten Gebiet seines Heimatstaates Verfolgung zu fürchten hätte, nicht dargetan, sodass auch aus diesem Grunde seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen war.
Die vom Asylwerber in der Berufung geschilderten allgemeinen Verhältnisse im Heimatstaat vermögen eine Asylgewährung nicht zu rechtfertigen, da hiebei kein konkreter Bezug zu der individuellen Situation des Asylwerbers hergestellt wurde."
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel rügt, kann dahingestellt bleiben, ob sie der belangten Behörde tatsächlich unterlaufen sind, weil der Beschwerdeführer jedenfalls deren Relevanz in der Beschwerde nicht darlegt.
Er bringt nach dem Hinweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, die Christen im Sudan, welche hauptsächlich im Süden angesiedelt seien, würden von den Moslems vorwiegend aus dem Norden verfolgt, welche dabei auch nicht vor Mord und Totschlag zurückschreckten. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er im gesamten Staatsgebiet des Sudan vor Verfolgung nicht sicher sei, ohne dies näher zu konkretisieren. Die moslemischen Regierungstruppen wie auch moslemische Rebellen versuchten, die Christen mit Gewalt zu unterdrücken, wie dies auch am Beispiel des Beschwerdeführers deutlich werde. Die Christen würden sich in Entsprechung ihres Glaubens mit Demonstrationen, "jedenfalls aber ohne Gewalt" wehren. Letzteres widerspricht seiner eigenen Darstellung in der Berufung, nach welcher die christliche Armee SPLA in nahezu gleicher Weise wie die Regierungstruppen Gewalt anwende.
Dieses Vorbringen macht die Verfolgung aller Christen im Sudan alleine auf Grund ihrer Glaubenszugehörigkeit auch im Süden des Landes - aus dem der Beschwerdeführer zu stammen vorbrachte - durch die Regierung des arabischen Nordens geltend. Der Beschwerdeführer zeigte aber mit seinem ausführlichen Berufungsvorbringen und nunmehr mit seinem - unkonkreten - Beschwerdevorbringen nicht auf, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine planmäßig massive, von der Regierung gestützte oder geduldete Verfolgung von Angehörigen des christlichen Glaubens im Südsudan stattfinde. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass mit dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren eine Bürgerkriegssituation zwischen den Regierungstruppen des arabischen Nordens und deren Anhängern einerseits sowie bewaffneten Kräften des christlichen Südens (z.B. die SPLA) andererseits sowie der Umstand dargetan wurde, dass es im Zuge dieser Bürgerkriegsereignisse zu schweren Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung durch verschiedene Bürgerkriegsparteien komme.
Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Beschwerdeführers schließt eine aus asylrechtlichen relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu werten sind und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 94/18/1074, uva.).
Solches ist aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (und schon gar nicht dem unkonkreten Vorbringen in der Beschwerde) nicht zu entnehmen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren an, die nicht als Polizisten oder andere Behördenorgane anzusehenden Angreifer seien ihm unbekannt. Er könne zu ihnen "keine näheren Angaben" machen. Damit ist schon eine Zuordnung der Angreifer zum Umfeld der die Christen bekämpfenden Regierung angesichts der ebenfalls behaupteten Brutalität der SPLA nicht zwingend. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Umstand aufgezeigt, aus dem zu ersehen wäre, die von ihm geschilderten Überfälle gegen seine Familie seien gezielt erfolgt, um den Beschwerdeführer aus Konventionsgründen individuell konkret zu verfolgen.
Die belangte Behörde ist daher im Recht, dass der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante, individuell ihm drohende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer bringt gegen Punkt II des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen die gleichen Argumente wie gegen die Abweisung seines Asylantrages vor. Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht konkret genug dargelegt, dass ihm eine von der Regierung ausgehende Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG drohe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010384.X00Im RIS seit
20.11.2000