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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §19 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2017/06/0026 B 30. Januar 2019Rechtssatz
Eine Personengruppe nimmt nur dann gemäß § 19 Abs. 4 UVPG 2000 am weiteren Verfahren teil, wenn sie von einer ausreichenden Anzahl an Personen, die in der Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind, unterstützt wird. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Personen, die nach dem österreichischen Gemeindeverfassungsrecht zu Gemeinderatswahlen in den in dieser Bestimmung bezeichneten Gemeinden wahlberechtigt sind, mit ihrer Unterschrift eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 UVPG 2000 rechtskonform unterstützen können. Da die Mitglieder der Revisionswerberin in Liechtenstein wohnhaft sind, kam fallbezogen eine rechtmäßige Konstituierung einer Bürgerinitiative nicht zustande (vgl. VwGH 8.9.1998, 96/03/0266, zur Frage der rechtmäßigen Konstituierung einer Bürgerinitiative). Die namens dieser Gruppierung erhobene Revision erweist sich daher als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060009.J02Im RIS seit
06.08.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019