RS Vwgh 2018/6/19 Ro 2015/06/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2017/06/0026 B 30. Januar 2019

Rechtssatz

Eine Personengruppe nimmt nur dann gemäß § 19 Abs. 4 UVPG 2000 am weiteren Verfahren teil, wenn sie von einer ausreichenden Anzahl an Personen, die in der Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind, unterstützt wird. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Personen, die nach dem österreichischen Gemeindeverfassungsrecht zu Gemeinderatswahlen in den in dieser Bestimmung bezeichneten Gemeinden wahlberechtigt sind, mit ihrer Unterschrift eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 UVPG 2000 rechtskonform unterstützen können. Da die Mitglieder der Revisionswerberin in Liechtenstein wohnhaft sind, kam fallbezogen eine rechtmäßige Konstituierung einer Bürgerinitiative nicht zustande (vgl. VwGH 8.9.1998, 96/03/0266, zur Frage der rechtmäßigen Konstituierung einer Bürgerinitiative). Die namens dieser Gruppierung erhobene Revision erweist sich daher als unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060009.J02

Im RIS seit

06.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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