RS Vwgh 2018/6/19 Ro 2015/06/0009

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2017/06/0026 B 30. Januar 2019

Rechtssatz

Das BVwG darf auch über Beschwerde einer Gegenpartei einen nach seiner Ansicht rechtswidrigen Feststellungsbescheid, der über Antrag einer anderen Partei erlassen wurde, nicht ersatzlos beheben. Das BVwG hat vielmehr auch aufgrund einer solchen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen. Andernfalls wäre nämlich der Antrag zwar noch nicht erledigt, eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003, und 23.3.2016, Ra 2016/12/0008).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060009.J01

Im RIS seit

06.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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