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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber über die Revision des J J in R, vertreten durch Mag. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. März 2018, LVwG- 2017/33/1980-1, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juli 2017, mit dem über Antrag des Landes Tirol zur Verwirklichung eines näher bezeichneten, rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens näher angeführte Flächen enteignet und weitere damit im Zusammenhang stehende Anordnungen getroffen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt.
5 In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus:
"Aufgrund des allgemeinen Interesses, dass Fehlentscheidungen verhindert werden sollen, kann auch einem Verfahrensfehler erhebliche Bedeutung zukommen. (6 Ob 195/99s=EvBl. 2000/91).
Vor diesem Hintergrund liegt auch in der gegenständlichen Angelegenheit eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht. Daher ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis zur Klarstellung gegeben."
6 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. schon VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).
7 Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage auch tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass es möglich sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. aus vielen etwa VwGH 30.12.2016, Ra 2016/17/0267, mwN).
8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0115).
9 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung und der bloßen Behauptung, die Entscheidung des LVwG beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, wird nicht einmal konkret dargetan, welcher Verfahrensfehler vorliegen soll. Mit dieser allgemeinen Behauptung wird somit eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060066.L00Im RIS seit
06.08.2018Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018