Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** e.Gen., *****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalt in Kremsmünster, gegen die verpflichteten Parteien 1. R*****, 2. E*****, wegen 33.836,90 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. März 2018, GZ 1 R 3/18m-211, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 25. Oktober 2017, GZ 12 E 1430/09z-203, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Erstverpflichteten, ihm zur Erhebung eines Rekurses gegen einen näher bezeichneten Beschluss Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c, Z 2 und Z 3 ZPO zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstverpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Erstverpflichteten gegen diese Rekursentscheidung ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078 [T8]).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E121914European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00068.18Y.0425.000Im RIS seit
04.08.2018Zuletzt aktualisiert am
04.08.2018