TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/19 98/01/0644

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Veröffentlicht am 19.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des RH in P, geboren am 5. Mai 1963, vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Rechtsanwalt in 2380 Perchtoldsdorf, Hochstraße 31, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. September 1998, Zl. 201.292/0-IV/11/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein albanisch-stämmiger jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, reiste am 8. Oktober 1997 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl.

Mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid vom 30. September 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ist auf die als notorisch anzusehende Eskalation der Situation im Kosovo ab 28. Februar 1998 nicht eingegangen. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar, dem im Hinblick darauf Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen, von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben aus dem Bezirk Gjakove (= Dakovica) und damit aus einer Region stammt, die von den Vorgängen seit 28. Februar 1998 im Besonderen betroffen war. Der vorliegende Bescheid gleicht damit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0576, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010644.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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