Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2016Index
34 MonopoleNorm
GSpG §53 Abs1Rechtssatz
Die Unbedenklichkeit des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrensrechts im Hinblick auf eine allfällige Nichtteilnahme eines Vertreters der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren stellte der EGMR demgegenüber bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2002, Rs. Weh und Weh gegen Österreich, Appl.no. 38544/97, fest.
In den den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren hatte die beschwerdeführende Gesellschaft jeweils Gelegenheit, zu den an sie gerichteten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Im Beschwerdeverfahren erstattete das mitbeteiligte Finanzamt eine Stellungnahme. Dem Verwaltungsgericht Wien lagen somit die jeweiligen Positionen der Verfahrensparteien vor.
Aus Sicht eines objektiven Verhandlungsteilnehmers konnte daher davon ausgegangen werden, dass der erkennende Richter trotz Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde oder des Finanzamts alle vor und während der mündlichen Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse auf unparteiische Weise würdigen werde.
Schlagworte
Glücksspiel; Beschlagnahme; Einziehung; Unionsrecht; Unionsrechtskonformität; Inländerdiskriminierung; Spielerschutz, Kohärenz und Systematik; Befangenheit; EGMR; Karelin gegen Russland; Richter; Unabhängigkeit; Unparteilichkeit; öffentlicher Ankläger; Befangenheit; VerwaltungsstrafverfahrenAnmerkung
VfGH v. 14.3.2017, E 3324/2016; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.032.1310.2016Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018